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Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 6a
  10. Art. 7
  11. Art. 8
  12. Art. 9
  13. Art. 10
  14. Art. 10a
  15. Art. 11
  16. Art. 12
  17. Art. 13
  18. Art. 14
  19. Art. 15
  20. Art. 16
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 20
  25. Art. 21
  26. Art. 22
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 34a
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37
  43. Art. 38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41
  47. Art. 42
  48. Art. 43
  49. Art. 44
  50. Art. 45
  51. Art. 46
  52. Art. 47
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 50a
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 76
  83. Art. 77
  84. Art. 78
  85. Art. 79
  86. Art. 80
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83
  90. Art. 84
  91. Art. 85
  92. Art. 86
  93. Art. 87 und 88
  94. Art. 89
  95. Art. 90
  96. Art. 91
  97. Art. 92
  98. Art. 93
  99. Art. 94
  100. Art. 95
  101. Art. 96
  102. Art. 97
  103. Art. 98
  104. Art. 99
  105. Art. 100
  106. Art. 101
  107. Art. 102
  108. Art. 103
  109. Art. 104
  110. Art. 105
  111. Art. 106
  112. Art. 107

112 provisions

Art. 36

[tab]Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern.

Art. 37

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind: a. den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen; b. den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind; c. den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen. 2 Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.

Art. 38

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates.

Art. 39

1 Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Ständerat. 2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer. 3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt. 4 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8, 4467).

Art. 40

[tab]1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden. 2 Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a−c dem fakultativen Referendum untersteht. 3 Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).

Art. 41

100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion einreichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.

Art. 42

1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses gesammelt werden. 2 Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz regelt das Verfahren der Ankündigung. 3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden: a. Gesetze; b. Ausgabenbeschlüsse; c. Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet; d. Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage; e. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b erwähnten Beschlüsse gleichkommt; f. Genehmigungsbeschlüsse für Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften; g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 30 seiner Mitglieder es verlangen. 4 Nicht dem Referendum unterstehen der Voranschlag, die Staatsrechnung, Wahlen, Amnestien, Begnadigungen, Beschlüsse richterlicher Natur und Verfahrensbeschlüsse. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725). Ursprünglich: Abs. 2 Ursprünglich: Abs. 3

Art. 43

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Grossen Rates dringlich erklärt werden. Solche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen. 2 Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

Art. 44

1 Von Rechts wegen unterstehen der Volksabstimmung: a. Volksinitiativen, die der Grosse Rat ablehnt; er kann ihnen einen Gegenentwurf gegenüberstellen; b. Änderungen des Kantonsgebiets; c. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einer Verfassungsrevision gleichkommt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

Art. 45

Vor Volksabstimmungen informieren die Behörden in ausreichender und objektiver Weise über die Abstimmungsvorlagen.

Art. 46

1 Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.

Art. 47

In die kantonalen Behörden können die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer gewählt werden. Das Gesetz kann die Wählbarkeit für die richterlichen Behörden auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. Es kann auch bestimmen, dass Personen, die in einem anderen Kanton wohnen, in den Staatsrat und in die richterlichen Behörden gewählt werden können.

Art. 48

1 Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören. 2 Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheid- oder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien. 3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 49

1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung müssen bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand treten. 2 Das Gesetz regelt zudem die Ausstandspflicht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 50

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können wegen ihrer Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Organen nicht verfolgt werden. 2 Das Gesetz kann zudem besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.

Art. 50a

Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitglieder des Staatsrates und der richterlichen Behörden vorsehen, ebenso wie die Abberufung des Staatsrates. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 2; 2021 2904).

Art. 51

Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über ihre Tätigkeit informieren.

Art. 52

1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 100 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen. 2 Der Grosse Rat wird vom Volk nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen des Kantons. 3 Das Gesetz kann die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder regeln. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725). Zweiter und dritter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 53

Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert.

Art. 54

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Weisungen.

Art. 55

Der Grosse Rat erlässt die Gesetze.

Art. 56

[tab]1 Der Grosse Rat genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen. [tab]2 Er kann den Staatsrat auffordern, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen bestehenden Vertrag zu kündigen.

Art. 57

1 Der Grosse Rat setzt den Voranschlag fest und genehmigt die Staatsrechnung. Er bewilligt Anleihen und legt den Rahmen der Neuverschuldung fest. 2 Er beschliesst über Ausgaben und bewilligt den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke; ausgenommen sind Fälle, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen. 3 Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeutende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen». 3bis Ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden. Das Gesetz umschreibt den Begriff der «bedeutenden Einsparung». 4 Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung widerspricht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6, 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 6, 3931). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6, 2813).

Art. 58

Der Grosse Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.

Art. 59

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates und der Verwaltung aus. 2 Er übt auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der richterlichen Behörden aus. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417)

Art. 60

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der richterlichen Behörden; vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 61

1 Der Grosse Rat: a. übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt; b. gibt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Stellungnahme des Kantons betreffend die Errichtung einer Atomanlage ab; c. kann bei anderen Vernehmlassungen auf Bundesebene Stellung nehmen; d. behandelt Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit; e. genehmigt Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften; f. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; g. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden; h. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen. 2 Er nimmt ferner diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen kantonalen Behörde übertragen sind.

Art. 62

1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen viermal jährlich. Das Gesetz kann weitere Sessionen vorsehen. 2 Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 30 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 63

1 Der Grosse Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bildet ein Büro. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. 3 Der Grosse Rat kann aus seiner Mitte Kommissionen schaffen, deren Aufgabe insbesondere die Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates ist; das Gesetz regelt den institutionellen Rahmen. Angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 25. März 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 1, 1203).

Art. 64

1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. 2 Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.

Art. 65

Die Beratungen des Grossen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

Art. 66

1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. 2 Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.

Art. 67

Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar.

Art. 68

Der Staatsrat führt die Politik des Kantons; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.

Art. 69

1 Der Staatsrat erarbeitet in der Regel die Entwürfe zu Gesetzen. 2 Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

Art. 70

1 Der Staatsrat handelt internationale und interkantonale Verträge aus, schliesst solche ab und ratifiziert sie. 2 Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, dass ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag etwas anderes bestimmt. 3 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat rechtzeitig über seine aussenpolitischen Vorhaben, namentlich über Verträge, die er abzuschliessen gedenkt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen er den Grossen Rat oder eine von dessen Kommissionen zu konsultieren hat.

Art. 71

1 Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor. 2 Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.

Art. 72

Der Staatsrat sorgt für die korrekte Anwendung des kantonalen Rechts sowie für diejenige des Bundesrechts, soweit sie dem Kanton obliegt.

Art. 73

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. 74

Der Staatsrat: a. bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor; b. vertritt den Kanton nach aussen; c. beantwortet Vernehmlassungen auf Bundesebene und berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen des Grossen Rates; d. schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab; e. entscheidet über Einbürgerungsgesuche; f. sorgt für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ergreift, selbst ohne gesetzliche Grundlage, Massnahmen zu ihrer Wiederherstellung, wenn sie ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört ist; g. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.

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