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Verordnung über die Siedlungsentwässerung

Glarus Süd · 7.4.3-2 · communal act

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe
  3. Art. 3 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  4. Art. 4 Zuständigkeit des Gemeinderates
  5. Art. 5 Abwasserbeseitigung
  6. Art. 6 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe
  7. Art. 7 Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge
  8. Art. 8 Abwasser und Wasserversorgung
  9. Art. 9 Schwimmbäder und Teiche
  10. Art. 10 Genereller Entwässerungsplan (GEP)
  11. Art. 11 Entwässerungssysteme
  12. Art. 12 Abwasseranlagen
  13. Art. 13 Massnahmenpläne
  14. Art. 14 Übernahme von privaten Abwasseranlagen
  15. Art. 15 Private Erschliessung
  16. Art. 16 Anschlusspflicht
  17. Art. 17 Anderweitige Abwasserbeseitigung / Ausnahmen
  18. Art. 18 Abnahmepflicht
  19. Art. 19 Beanspruchung fremden Grundeigentums für Anschlussleitungen (Durchleitungsrechte)
  20. Art. 20 Direktanschlüsse an die Abwasseranlagen
  21. Art. 21 Kataster
  22. Art. 22 Bau- und Betriebsvorschriften für die Liegenschaftsentwässerung
  23. Art. 23 Gesuch um Anschlussbewilligung
  24. Art. 24 Baubewilligung
  25. Art. 25 Vereinfachtes Verfahren
  26. Art. 26 Planänderungen
  27. Art. 27 Kontrollinstanz
  28. Art. 28 Abnahme
  29. Art. 29 Baukontrollen
  30. Art. 30 Schlussabnahme
  31. Art. 31 Unterhaltspflicht der Abwasseranlagen
  32. Art. 32 Betriebskontrolle
  33. Art. 33 Sanierung
  34. Art. 34 Haftung
  35. Art. 35 Grundsätze
  36. Art. 36 Anschlussbeiträge
  37. Art. 37 Nachzahlung
  38. Art. 38 Wiederaufbau von Gebäuden
  39. Art. 39 <strong>*</strong> Benutzungsgebühr
  40. Art. 40 Herabsetzung der Grundgebühr
  41. Art. 41 Herabsetzung der Mengengebühr
  42. Art. 42 Verschmutzungszuschlag
  43. Art. 43 Sonderfälle
  44. Art. 44 Gebührenordnung
  45. Art. 45 Gebühren für die Kontrolle der Abwasseranlagen
  46. Art. 46 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde
  47. Art. 47 Zahlungspflicht
  48. Art. 48 Verjährung
  49. Art. 49 <strong>*</strong> Rechtsschutz
  50. Art. 50 Strafbestimmungen
  51. Art. 51 Aufhebung von Erlassen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14969_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14969_2_1_c">[1]</a>
  52. Art. 52 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14970_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14970_2_1_c">[1]</a>
  53. Art. 53 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 54 Redaktionelle Anpassungen
  55. Art. A1-1 Definitionen und Abkürzungen

55 provisions

Art. 41 Herabsetzung der Mengengebühr

1 Wenn in Liegenschaften ein erheblicher Teil des Wassers nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Industrie, etc.) kann der Gemeinderat einen speziellen Gebührenansatz bestimmen. Entsprechende Nachweise sind vom Verbraucher zu erbringen. 2 Der Gebührenpflichtige kann einen Abwassermesser installieren.

Art. 42 Verschmutzungszuschlag

1 Für Abwasser mit besonderem Verschmutzungsgrad werden Zuschläge erhoben. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen. 2 Der Betrieb kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

Art. 43 Sonderfälle

1 Der Gemeinderat hat die Kompetenz, im Einzelfall die Beiträge bei besonderen Verhältnissen wie hoher oder tiefer Abwasseranfall, hohe Schmutzstofffracht (Art. 42) etc. angemessen zu erhöhen bzw. herabzusetzen.

Art. 44 Gebührenordnung

1 Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe der Art. 35 bis 39 dieser Verordnung eine Gebührenordnung. 2 Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Gebühren im Rahmen der Kostenentwicklung periodisch anzupassen.

Art. 45 Gebühren für die Kontrolle der Abwasseranlagen

1 Allfällige Kosten für die Kontrolle der privaten Anlagen fallen zulasten des Eigentümers. Dazu gehören auch die Kosten für den allfälligen Beizug von Fachleuten und die Erstellung von Analysen.

Art. 46 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde

1 Für die speziellen behördlichen Aufwendungen und Anwendung der Verordnung zur Abwasserbeseitigung in speziellen Situationen (umfangreiche Prüfung der Baugesuche, Beizug von Fachleuten, Erteilung der Anschlussbewilligung, Kontrolle und Abnahme der Anlagen, administrative Arbeiten etc.) können Gebühren erhoben werden. *

Art. 47 Zahlungspflicht

1 Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit. 2 Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger für die vom Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Beträge. 3 Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Anschlussbeitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, kann der Gemeinderat auf entsprechendes Gesuch die Stundung bewilligen. 4 Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten und Verzugszinsen erhoben. Der Zinssatz für Verzugszinsen wird vom Gemeinderat festgelegt.

Art. 48 Verjährung

1 Anschlussbeiträge verjähren innert zehn Jahren nach dem Anschluss. 2 Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren.

Art. 49 <strong>*</strong> Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen über Abwasserabgaben nach dieser Verordnung richtet sich nach der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung; soweit derselben keine Regelung zu entnehmen ist, kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

Art. 50 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.

Art. 51 Aufhebung von Erlassen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14969_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14969_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung von Erlassen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14969_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14969_2_1_c">[1]</a>

Art. 52 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14970_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14970_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14970_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14970_2_1_c">[1]</a>

Art. 53 Übergangsbestimmungen

1 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche sind nach den in Art. 52 aufgeführten Reglementen resp. Verordnungen der bisherigen Gemeinden zu beurteilen.

Art. 54 Redaktionelle Anpassungen

1 Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in dieser Verordnung unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.

Art. A1-1 Definitionen und Abkürzungen

1 Definitionen und Abkürzungen: Begriff Erklärung Abwasser Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser / Regenwasser) verschmutztes Abwasser Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser) nicht verschmutztes Abwasser Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet) Trennsystem Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet Mischsystem Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet Abwasseranlagen Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Kontrollschächte, Abwasserreinigungs- und ‑Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.) Vorfluter Oberflächengewässer, in das Abwasser eingeleitet wird Genereller Entwässerungsplan (GEP) Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Grundlagenbeschaffung, Entwässerungskonzept, Vorprojekte) auf dem ganzen Gemeindegebiet (z.B. Schmutzwasserkanalisation, Regenwasserkanalisation, Misch- und Trennsysteme, Kanalisationskataster, Fremdwassersituation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) Generelles Kanalisationsprojekt (GKP) Das Generelle Kanalisationsprojekt (Vorläufer des Generellen Entwässerungsplanes) umfasst die Planung der abwassertechnischen Erschliessung des Siedlungsgebietes, insbesondere die Dimensionierung der notwendigen Kanalisationen Bereich der öffentlichen Kanalisation Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten Hausanschluss Kanalisation, welche die zu entwässernden Gebäude mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet Hausinstallationen Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.) Gebäudeinhalt gemäss kant. Sachversicherung (KSV) Die Ermittlung des kubischen Inhalts erfolgt für jedes Stockwerk gemäss der überbauten Fläche und der Höhe von Oberkante Fussboden bis Oberkante Decke. Auch Unterkellerungen werden nach ihrer Fläche und Höhe berechnet. Dachgeschosse werden, soweit sie ausgebaut sind, in der Höhe bis Oberkante Kehlboden, berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen). Hallen, d.h. Räume, die in den Dachraum hinaufreichen, werden bis Oberkante Wandpfette berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen) Bruttogeschossfläche (BGF) Summe der Stockwerkflächen im Grundriss jedes Geschosses bis ausserhalb der Aussenmauern berechnet. Ganz oder teilweise ausgebaute Keller- oder Dachgeschosse, die Wohn- oder Arbeitsräume enthalten, werden mitgerechnet. Balkone und grössere Lufträume werden nicht mitgerechnet Abflusswirksame Fläche Fläche resp. Teilflächen, die in die Abwasseranlage entwässert, unabhängig vom Grad der Versiegelung (z.B. Garagenvorplatz, befestigter Gartensitzplatz etc.). Nicht nur abflusswirksamen Fläche zählt insbesondere das Wiesland (Gartenfläche) Retention Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagwasser (Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die Abwasseranlagen oder in die Vorfluter) Versickerung Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / ‑koffer, Versickerungsgalerien, etc.) Anschlussbeitrag Der Anschlussbeitrag dient einem Einkauf an öffentliche oder private Abwasseranlagen, ist eine Abgeltung an Nettoinvestitionen der erstellten Anlagen und wird in der Regel einmalig erhoben Benutzungsgebühr Oberbegriff für die wiederkehrenden, an die laufenden und zukünftigen Kosten der Abwasserentsorgung auszurichtenden Gebühren Grundgebühr Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 30% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher auf allen angeschlossenen Liegenschaften, Strassen und öffentlichen Plätzen ohne direkten Mengenbezug erhoben wird Mengengebühr Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 70% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr Mengenpreis Verrechnete Kosten gemäss Mengengebühr in Fr. pro m&sup3; Frischwasserbezug Verschmutzungszuschlag Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird Schmutzstofffracht Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich Regenwasser Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet) Schmutzwasser Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser) GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) GSchV Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201) EG GSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VIII B/21/1) V EG GSchG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VIII B/21/4) ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) zentrale Abwasserreinigungsanlage Abwasserreinigungsanlage mit mehreren angeschlossenen Gebäuden öffentliche Abwasseranlagen Sämtliche Abwasseranlagen, die durch die Gemeinde erstellt, finanziert oder in erstelltem Zustand in das Eigentum der Gemeinde übernommen wurden und im Abwasserkataster oder GEP als solche bezeichnet sind. Über die Zugehörigkeit von solchen Anlagen zu den öffentlichen Anlagen entscheidet der Gemeinderat häusliches Abwasser (kommunales Abwasser) Abwasser, welches aus den Privathaushalten stammt oder in der Art und Zusammensetzung diesem Abwasser entspricht. Nicht häusliches Abwasser ist insbesondere Abwasser aus der Industrie und dem Gewerbe mit erhöhter Belastung Baustellenabwasser vgl. Definition in der SIA-Norm 431 Zeitwert entspricht dem Zustandswert eines Gebäudes oder einer Anlage zum jeweiligen Zeitpunkt der amtlichen Schätzung (Neuwert abzüglich Wertverminderung infolge Alter, Abnützung etc.) zonengewichtete Grundstücksfläche bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche. Bestimmung des abflusswirksamen Anteils einer Fläche je Quartiertyp

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