Art. A1-1 Definitionen und Abkürzungen
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Definitionen und Abkürzungen:
Begriff
Erklärung
Abwasser
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser / Regenwasser)
verschmutztes Abwasser
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser)
nicht verschmutztes Abwasser
Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet)
Trennsystem
Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet
Mischsystem
Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet
Abwasseranlagen
Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Kontrollschächte, Abwasserreinigungs- und ‑Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.)
Vorfluter
Oberflächengewässer, in das Abwasser eingeleitet wird
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Grundlagenbeschaffung, Entwässerungskonzept, Vorprojekte) auf dem ganzen Gemeindegebiet (z.B. Schmutzwasserkanalisation, Regenwasserkanalisation, Misch- und Trennsysteme, Kanalisationskataster, Fremdwassersituation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.)
Generelles Kanalisationsprojekt (GKP)
Das Generelle Kanalisationsprojekt (Vorläufer des Generellen Entwässerungsplanes) umfasst die Planung der abwassertechnischen Erschliessung des Siedlungsgebietes, insbesondere die Dimensionierung der notwendigen Kanalisationen
Bereich der öffentlichen Kanalisation
Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten
Hausanschluss
Kanalisation, welche die zu entwässernden Gebäude mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet
Hausinstallationen
Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.)
Gebäudeinhalt gemäss kant. Sachversicherung (KSV)
Die Ermittlung des kubischen Inhalts erfolgt für jedes Stockwerk gemäss der überbauten Fläche und der Höhe von Oberkante Fussboden bis Oberkante Decke. Auch Unterkellerungen werden nach ihrer Fläche und Höhe berechnet. Dachgeschosse werden, soweit sie ausgebaut sind, in der Höhe bis Oberkante Kehlboden, berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen). Hallen, d.h. Räume, die in den Dachraum hinaufreichen, werden bis Oberkante Wandpfette berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen)
Bruttogeschossfläche (BGF)
Summe der Stockwerkflächen im Grundriss jedes Geschosses bis ausserhalb der Aussenmauern berechnet. Ganz oder teilweise ausgebaute Keller- oder Dachgeschosse, die Wohn- oder Arbeitsräume enthalten, werden mitgerechnet. Balkone und grössere Lufträume werden nicht mitgerechnet
Abflusswirksame Fläche
Fläche resp. Teilflächen, die in die Abwasseranlage entwässert, unabhängig vom Grad der Versiegelung (z.B. Garagenvorplatz, befestigter Gartensitzplatz etc.). Nicht nur abflusswirksamen Fläche zählt insbesondere das Wiesland (Gartenfläche)
Retention
Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagwasser (Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die Abwasseranlagen oder in die Vorfluter)
Versickerung
Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / ‑koffer, Versickerungsgalerien, etc.)
Anschlussbeitrag
Der Anschlussbeitrag dient einem Einkauf an öffentliche oder private Abwasseranlagen, ist eine Abgeltung an Nettoinvestitionen der erstellten Anlagen und wird in der Regel einmalig erhoben
Benutzungsgebühr
Oberbegriff für die wiederkehrenden, an die laufenden und zukünftigen Kosten der Abwasserentsorgung auszurichtenden Gebühren
Grundgebühr
Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 30% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher auf allen angeschlossenen Liegenschaften, Strassen und öffentlichen Plätzen ohne direkten Mengenbezug erhoben wird
Mengengebühr
Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 70% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr
Mengenpreis
Verrechnete Kosten gemäss Mengengebühr in Fr. pro m³ Frischwasserbezug
Verschmutzungszuschlag
Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird
Schmutzstofffracht
Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten
VSA
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Regenwasser
Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet)
Schmutzwasser
Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
GSchV
Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201)
EG GSchG
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VIII B/21/1)
V EG GSchG
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VIII B/21/4)
ChemRRV
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
zentrale Abwasserreinigungsanlage
Abwasserreinigungsanlage mit mehreren angeschlossenen Gebäuden
öffentliche Abwasseranlagen
Sämtliche Abwasseranlagen, die durch die Gemeinde erstellt, finanziert oder in erstelltem Zustand in das Eigentum der Gemeinde übernommen wurden und im Abwasserkataster oder GEP als solche bezeichnet sind. Über die Zugehörigkeit von solchen Anlagen zu den öffentlichen Anlagen entscheidet der Gemeinderat
häusliches Abwasser (kommunales Abwasser)
Abwasser, welches aus den Privathaushalten stammt oder in der Art und Zusammensetzung diesem Abwasser entspricht. Nicht häusliches Abwasser ist insbesondere Abwasser aus der Industrie und dem Gewerbe mit erhöhter Belastung
Baustellenabwasser
vgl. Definition in der SIA-Norm 431
Zeitwert
entspricht dem Zustandswert eines Gebäudes oder einer Anlage zum jeweiligen Zeitpunkt der amtlichen Schätzung (Neuwert abzüglich Wertverminderung infolge Alter, Abnützung etc.)
zonengewichtete Grundstücksfläche
bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche. Bestimmung des abflusswirksamen Anteils einer Fläche je Quartiertyp