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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

Thurgau · 186.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1 vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005)

Begriff 1 Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.

§ 2

Pflegekommission 1 Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht. 2 Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.

§ 3

Mitglieder, Wahl 1 Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen. 2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession. 3 Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.

§ 4

Administrativkommission 1 Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat. 2 Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen. 3 Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.

§ 5

Entschädigung 1 Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 186.11 RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft. RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge 186.11 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005

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