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6 provisions
§ 1 vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005)
Begriff
1 Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck
dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.
§ 2
Pflegekommission
1 Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an
einem Grundstück besteht.
2 Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.
§ 3
Mitglieder, Wahl
1 Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider
Konfessionen.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
3 Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement
der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.
§ 4
Administrativkommission
1 Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch
den Regierungsrat.
2 Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
3 Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.
§ 5
Entschädigung
1 Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
186.11 RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.
RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge 186.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005