1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Asylgewährung und die Rechtsstellung von Flüchtlingen in Liechtenstein; sowie
b) die vorübergehende Schutzgewährung in Liechtenstein.
2) Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in Liechtenstein gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in Liechtenstein ein.
Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Flüchtlinge": ausländische Personen, die:
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen; oder
2. staatenlos sind, sich infolge obiger Umstände ausserhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und dorthin nicht zurückkehren können oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren wollen;
b) "Heimat- oder Herkunftsstaat": der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die ausländische Person besitzt, oder - bei Staatenlosen - der Staat, in dem sie zuletzt wohnte;
c) "Schutzbedürftige": ausländische Personen, denen aufgrund einer Entscheidung der Regierung für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehend Schutz gewährt wird;
d) "vorläufig Aufgenommene": ausländische Personen, denen kein Asyl in Liechtenstein gewährt wird, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist;
e) "Asylgesuch": eine Erklärung in schriftlicher oder mündlicher Form, mit der eine ausländische Person zu erkennen gibt, dass sie in Liechtenstein um Asyl nachsucht;
f) "Asylsuchende": ausländische Personen, deren Asylgesuch hängig ist;
g) "Familienangehörige":
1. der Ehegatte oder der eingetragene Partner, sofern die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden hat;
2. die minderjährigen Kinder, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt;
3. andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte nahe Angehörige, gegenüber denen die in Liechtenstein aufgenommene Person eine Unterhaltsverpflichtung hat, die bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden hat;
h) "Dublin-Staat": ein Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist;
i) "Dublin-Verfahren": ein Verfahren, das aufgrund des Dublin-Besitzstandes durchgeführt wird.
2) Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Abs. 1 Bst. a ist namentlich dann gegeben, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Asylsuchende seinen Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe).
3) Die Verfolgung im Sinne von Abs. 1 Bst. a kann ausgehen:
a) vom Heimat- oder Herkunftsstaat;
b) von Parteien oder Organisationen, die den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen;
c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Bst. a und b genannten Akteure einschliesslich internationaler Organisationen erwiesenermassen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2a Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands
Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Rückschiebungsverbot
1) Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in einen Staat gezwungen werden, in dem:
a) ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a gefährdet ist oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird; oder
b) sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
2) Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot nach Abs. 1 Bst. a berufen, wenn:
a) erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellt; oder
b) sie eine Bedrohung für die Gemeinschaft Liechtensteins bedeutet, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 4 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 5 Zuständigkeit
1) Die Regierung entscheidet über die Gewährung, Verweigerung und Beendigung des Asyls.
2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet über die Unzulässigkeit eines Asylgesuches nach Art. 20.
3) Das Ausländer- und Passamt führt das Asylverfahren durch und legt der Regierung oder dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abs. 2 das Asylgesuch nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Art. 5a Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten
Die Regierung bezeichnet nach Konsultation der beratenden Kommission (Art. 85) mit Verordnung:
a) die Staaten, in denen nach ihrer Feststellung insbesondere Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen (sichere Heimat- und Herkunftsstaaten);
b) die Staaten, in denen nach ihrer Feststellung effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 3 und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen (sichere Drittstaaten).
Art. 6 Mitwirkungspflicht
1) Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a) ihre Identität offen legen;
b) bei der Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben oder auf Verlangen des Ausländer- und Passamtes beschaffen. Asylsuchenden wird eine Abnahmebestätigung sowie nach Überprüfung der Echtheit der Dokumente auf Verlangen eine Kopie der Dokumente ausgehändigt, sofern diese unverfälscht sind;
c) bei der Anhörung die Gründe angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d) allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e) bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.
1a) Massnahmen, die der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung biometrischer Daten nach Abs. 1 Bst. e dienen, müssen wirksam, verhältnismässig und angemessen sein und können als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen.
2) Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein. Wird die Übersetzung der Dokumente durch das Ausländer- und Passamt selbst veranlasst, so kann es eine Übersetzungsgebühr verlangen, sofern der Asylsuchende über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
3) Asylsuchende, die sich in Liechtenstein aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens dem Ausländer- und Passamt zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung dem Ausländer- und Passamt unverzüglich mitteilen.
4) Nach Vorliegen einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
5) Die Mitwirkungspflicht ist nicht verletzt, wenn der Asylsuchende diese unverschuldet nicht erfüllen konnte.
6) Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten des Asylsuchenden nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Art. 7 Durchsuchung
1) Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen dürfen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsucht werden durch:
a) das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei bei der Einreichung des Asylgesuchs;
b) die Landespolizei bei ihrer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft des Staates; die Durchsuchung kann in Anwesenheit eines Vertreters des Ausländer- und Passamtes erfolgen.
2) Das Landgericht kann auf Antrag des Ausländer- und Passamtes die Durchsuchung von Wohnungen und Zimmern, die Asylsuchende bewohnen, anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass darin Reise- oder Identitätspapiere oder für das Verfahren relevante Dokumente und Gegenstände verborgen sind. Die Durchsuchung ist durch die Landespolizei durchzuführen.
3) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei haben das Ergebnis der Durchsuchung nach Abs. 1 und 2 schriftlich festzuhalten. Dem Asylsuchenden und - sofern die Durchführung durch die Landespolizei durchgeführt wird - dem Ausländer- und Passamt ist eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
4) Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 8 Beweisverfahren, Sicherstellung und Einziehung von Urkunden, Altersgutachten
1) Wird zur Ermittlung des Sachverhalts ein Beweisverfahren durchgeführt, können Asylsuchende zur behördlichen Beweisanordnung nicht vorgängig Stellung nehmen.
2) Behörden stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die Hinweise auf die Identität oder Herkunft eines Asylsuchenden geben können, zuhanden des Ausländer- und Passamtes sicher. Dem Asylsuchenden werden eine Abnahmebestätigung sowie nach Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente auf Verlangen eine Kopie der Dokumente ausgehändigt, sofern diese unverfälscht sind.
3) Verfälschte oder gefälschte Dokumente werden vom Ausländer- und Passamt oder der Landespolizei eingezogen.
4) Bestehen Hinweise, dass ein angeblich minderjähriger Asylsuchender das Mündigkeitsalter erreicht hat, so kann das Ausländer- und Passamt ein Altersgutachten veranlassen.
Art. 9 Zustellungen
Zustellungen erfolgen mit Zustellnachweis an den Asylsuchenden oder an eine von ihm bevollmächtigte Person nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.
Art. 10 Verhältnis zu ausländerrechtlichen Verfahren
Auf das Verhältnis zwischen dem Asylverfahren und dem ausländerrechtlichen Verfahren findet Art. 4 des Ausländergesetzes Anwendung.
Art. 11 Sprache
1) Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds sind dem Asylsuchenden schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von ihm verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Die Übersetzung bezieht sich zumindest auf den Spruch der Entscheidung und auf eine summarische Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung.
2) Bei der Kommunikation mit dem Asylsuchenden ist sicherzustellen, dass er in die Lage versetzt wird, die ihn betreffenden Informationen zu verstehen. Bei Befragungen zieht das Ausländer- und Passamt erforderlichenfalls einen qualifizierten Dolmetscher bei.
3) Der Dolmetscher untersteht gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 11a Medizinische Abklärung
1) Das Amt für Gesundheit kann insbesondere nach der Einreise eines Asylsuchenden eine medizinische Abklärung anordnen. Es arbeitet diesbezüglich eng mit den für die Betreuung zuständigen unabhängigen Dritten (Art. 59) zusammen.
2) Das Ausländer- und Passamt kann die Anordnung von medizinischen Abklärungen beim Amt für Gesundheit anregen.
3) Vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 Bst. c.
Art. 12 Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Das Ausländer- und Passamt beantragt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich beim Landgericht die Bestellung eines Kurators, welcher deren rechtliche Interessen wahrnimmt und gleichzeitig deren Verfahrenshelfer ist. Das Landgericht informiert die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren für Frauen, unterstützungsbedürftige Erwachsene, unbegleitete Minderjährige sowie Folteropfer, die der psychischen Verfassung und dem Alter dieser Personen Rechnung tragen.
Art. 13 Rechtsberatung
1) Die Regierung trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Zugang zur Rechtsberatung für Asylsuchende sicherzustellen. Sie kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit unabhängigen Dritten abschliessen.
2) Die Rechtsberatung umfasst insbesondere:
a) die Erläuterung der Rechte und Pflichten;
b) die Verfahrens- und Chancenberatung; und
c) die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren.
3) Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, müssen über entsprechende juristische Qualifikationen verfügen. Sie unterstehen gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht und dürfen während des ganzen Asylverfahrens weder Hilfswerkvertreter noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein.
4) Das Ausländer- und Passamt informiert die Asylsuchenden bei der ersten Befragung über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
Art. 14 Akteneinsicht
1) Dem Asylsuchenden sowie Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, ist bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung auf Verlangen Einsicht in die Befragungsprotokolle und Tonaufnahme zu gewähren, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
2) Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung ist umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 15 Einreichungsstelle in Liechtenstein
Eine Person, die sich in Liechtenstein befindet, hat ihr Asylgesuch beim Ausländer- und Passamt, ausserhalb der Bürozeiten bei der Landespolizei, einzureichen.
Art. 16 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
1) Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland ein Asylgesuch einreichen, werden dem Ausländer- und Passamt zugewiesen.
2) Das Ausländer- und Passamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands.
3) Ergibt die Sicherheitskontrolle nach der Verordnung (EU) 2024/1356, dass der Asylsuchende eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wird kein Dublin-Verfahren durchgeführt.
Art. 16a Vorbereitungsphase
1) Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren in der Regel zehn Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1a) Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Asylsuchende die Aussengrenzen eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führen das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden die Landespolizei die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durch. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die Person aufgegriffen oder vorstellig wurde.
1b) Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a) vorläufige Gesundheitskontrolle;
b) vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c) Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d) Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e) Sicherheitskontrolle;
f) Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g) Zuweisung an das geeignete Verfahren.
1c) Asylsuchende müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung zu stehen und ihre Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
2) Das Ausländer- und Passamt weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann eine Befragung nach Art. 17 durchführen. Es kann mit dem Asylsuchenden abklären, ob sein Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht der Asylsuchende sein Asylgesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
3) Der Abgleich der Daten nach Art. 73 Abs. 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
Art. 16b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihr nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragen werden.
Art. 17 Befragung zu Person und Reiseweg
1) Nach Einreichung des Asylgesuchs stellt das Ausländer- und Passamt die Personalien des Asylsuchenden fest und befragt ihn zum Reiseweg und zumindest summarisch zu den Gründen, warum er ein Asylgesuch einreicht.
2) Über die Befragung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vertreter des Ausländer- und Passamtes, dem Asylsuchenden sowie gegebenenfalls dem Dolmetscher und dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden unterzeichnet wird. Weigert sich der Asylsuchende, das Protokoll zu unterzeichnen, sind die dafür geltend gemachten Gründe zu vermerken. Dem Asylsuchenden und gegebenenfalls seinem Rechtsberater ist anschliessend oder rechtzeitig vor der Entscheidung auf Verlangen Zugang zum Protokoll oder der Tonaufnahme nach Abs. 2a zu gewähren.
2a) Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich im Protokoll zusammengefasst. Der Asylsuchende ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort zu gewähren ist.
3) Asylsuchende können sich von einer Vertrauensperson und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
Art. 18 Befragung zu den Asylgründen
1) Falls die Befragung zu Person und Reiseweg sowie zu den Asylgründen nicht zusammen erfolgt und das Asylgesuch nicht unzulässig ist, befragt das Ausländer- und Passamt den Asylsuchenden in der Regel innerhalb von 20 Tagen zu den Asylgründen.
2) Durch die Befragung sollen die für die Entscheidung über das Asylgesuch relevanten Tatsachen bzw. die Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens festgestellt werden. Das Ausländer- und Passamt ist berechtigt, alle Fragen zu stellen, deren Beantwortung für eine Entscheidung über das Asylgesuch wesentlich sind.
3) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 19 Hilfswerkvertretung
1) Die von der Regierung anerkannten Hilfswerke schliessen sich in einer Dachorganisation zusammen und entsenden einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 18, sofern der Asylsuchende dies nicht ablehnt oder rechtsfreundlich vertreten ist.
2) Das Ausländer- und Passamt teilt den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfaltet die Anhörung gleichwohl volle Rechtswirkung.
3) Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen.
4) Die Vertretung der Hilfswerke untersteht gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht und darf während des ganzen Asylverfahrens weder Rechtsberater noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein.
5) Die Vertretung der Hilfswerke bestätigt im Protokoll ihre Mitwirkung. Sie kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 20 Unzulässigkeit des Asylgesuchs
1) Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn:
a) ein anderer Dublin-Staat bereits die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat;
b) der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig ist, ausreisen kann;
c) der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, in dem er sich vorher aufgehalten hat, ausreisen kann;
d) der Asylsuchende bereits in Liechtenstein ein Asylverfahren durchlaufen oder sein Asylgesuch zurückgezogen hat oder sein Asylgesuch nach Art. 28 Abs. 2 abgeschrieben wurde oder der Asyl- und Wegweisungsentscheid eines anderen Dublin-Staates nach Art. 20b anerkannt wurde, oder er während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind;
e) der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen;
f) die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt sind. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird;
g) der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder er wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde oder wenn ein Fall nach Art. 22 Abs. 2 vorliegt;
h) der Asylsuchende seine Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund verletzt oder dem Ausländer- und Passamt trotz Aufenthalt in Liechtenstein während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung steht; Art. 20a und 28 Abs. 2 bleiben vorbehalten;
i) es dem Asylsuchenden zumutbar ist, in einen sicheren Drittstaat zurückzukehren, weil:
1. zwischen dem Asylsuchenden und dem sicheren Drittstaat eine Verbindung besteht;
2. der Asylsuchende vor seiner Einreise nach Liechtenstein durch den sicheren Drittstaat gereist ist; oder
3. mit dem sicheren Drittstaat ein entsprechendes Abkommen oder eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2) Unzulässigkeitsentscheide sind zumindest summarisch zu begründen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann das Asylverfahren trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes nach Abs. 1 durchführen, wenn:
a) humanitäre Gründe dies rechtfertigen;
b) Liechtenstein aufgrund des Dublin-Besitzstandes für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist; oder
c) konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
Art. 20a Stillschweigender Rückzug von Asylgesuchen
1) Ein Asylgesuch wird für stillschweigend zurückgezogen erklärt, wenn:
a) der Asylsuchende die Zusammenarbeit verweigert, indem er seine Personalien nicht angibt, seine Reise- und Identitätspapiere nicht vorlegt oder seine biometrischen Daten nicht erheben lässt;
b) der Asylsuchende ohne rechtfertigenden Grund nicht an einer persönlichen Anhörung teilgenommen oder die Beantwortung von Fragen während der Befragung insoweit abgelehnt hat, als dadurch das Ergebnis der Anhörung nicht ausreicht, um über die Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden; oder
c) der Asylsuchende seinen Meldepflichten wiederholt nicht nachgekommen ist oder dem Ausländer- und Passamt nicht zur Verfügung steht, ausser er kann nachweisen, dass diese Nichtverfügbarkeit auf Umstände ausserhalb seines Einflusses zurückzuführen ist.
2) Ist der Asylsuchende anwesend, unterrichtet das Ausländer- und Passamt ihn zum Zeitpunkt des Rückzugs über dessen Folgen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann das Verfahren aussetzen und dem Asylsuchenden die Möglichkeit geben, seine Unterlassungen oder Handlungen zu begründen oder zu berichtigen, bevor das Verfahren als stillschweigend zurückgezogen abgeschrieben wird.
Art. 20b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten
1) Asylsuchende, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, können nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:
a) der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Asylsuchenden vollzieht; und
b) die Wegweisung aus Liechtenstein voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.
2) Das Ausländer- und Passamt holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.
Art. 21 Abklärungen
1) Das Ausländer- und Passamt trifft die für die Asylentscheidung notwendigen Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes. Es kann insbesondere bei der liechtensteinischen bzw. der für Liechtenstein zuständigen Vertretung Auskünfte einholen oder den Asylsuchenden ergänzend anhören.
2) Das Ausländer- und Passamt kann Fachleute, die über spezielle Kenntnisse des Heimat- oder Herkunftsstaates des Asylsuchenden verfügen, beiziehen. In ausserordentlichen Situationen kann das Ausländer- und Passamt die Anhörung Fachleuten übertragen.
3) Aufgehoben
Art. 21a Erstinstanzliche Verfahrensfristen
1) Entscheidungen über Asylgesuche sind vorbehaltlich Abs. 2 und 3 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
2) Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Asylgesuchen sind vorbehaltlich Abs. 3 zu eröffnen:
a) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung bzw. nach Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes;
b) in den Fällen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. e innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Gesuchstellung;
c) in den Fällen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach Art. 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestimmt hat.
3) Erfordert die Komplexität des Sachverhaltes oder des Gesuchs längere Abklärungen oder liegt eine ausserordentliche Situation vor, so können die Fristen nach Abs. 1 und 2 überschritten werden. In diesem Fall ist der Asylsuchende vom Ausländer- und Passamt über den Verfahrensstand zu informieren.
Art. 22 Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens
1) Asylsuchende dürfen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten.
2) Das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Asylsuchende:
a) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen EU-Mitgliedstaat übergeben werden muss; oder
b) zum Zwecke der Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme einem anderen Staat, dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen internationalen Gericht ausgeliefert, übergeben oder überstellt wird bzw. werden soll, ausser dies würde zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Zurückweisung führen, welche ein Verstoss gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins darstellt.
Art. 23 Erwerbstätigkeit
1) Asylsuchende sind während des Verfahrens verpflichtet, nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung des Ausländer- und Passamtes. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
3) Ist das Wegweisungsverfahren eingeleitet, kann die Zustimmung zeitlich beschränkt werden.
4) Auf Arbeitsverhältnisse von Asylsuchenden finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Art. 24 Schulpflicht
1) Minderjährige Kinder von Asylsuchenden und unbegleitete Minderjährige sind im Rahmen der obligatorischen Schulzeit verpflichtet, den Kindergarten, die Primarschule und die weiterführenden Schulen des Staates zu besuchen.
2) Der Schulbesuch beginnt in der Regel spätestens 30 Tage nach Einreichung des Asylgesuchs unter Beachtung der Schulferien und in Rücksprache mit dem Schulamt.
Art. 25 Wegweisung
1) Wird das Asylgesuch abgelehnt oder das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Art. 20), ist vorbehaltlich Art. 29 Abs. 1 gleichzeitig mit der Entscheidung die Wegweisung aus Liechtenstein zu verfügen und der Vollzug anzuordnen. Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.
1a) Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung in einen Dublin-Staat bleibt bis zu einem Monat nach Ausreise aus Liechtenstein aufrecht.
2) Arbeitsverhältnisse oder Ausbildungen sind bei der Anordnung des Vollzugs nicht zu berücksichtigen, sofern im Einzelfall nicht besondere Gründe vorliegen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26 Wegweisungsverfügung
1) Die Wegweisungsverfügung enthält:
a) die Verpflichtung des Asylsuchenden, Liechtenstein zu verlassen;
b) die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu dem der Asylsuchende Liechtenstein verlassen haben muss;
c) die Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall;
d) gegebenenfalls die Bezeichnung jener Staaten, in welche der Asylsuchende nicht zurückgeführt werden darf;
e) gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f) die Rechtsmittelbelehrung.
2) Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich der Verlängerung der Ausreisefrist ausgestellt.
3) Die Wegweisung kann in den Fällen nach Art. 52b Abs. 3 des Ausländergesetzes sofort vollstreckt oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden.
Art. 26a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die nach Massgabe von Art. 25 und 26 eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG verfügt wurde, sind durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem einzutragen.
2) Im Übrigen finden die Art. 54b bis 54e des Ausländergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 27 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie Zwangsmassnahmen
Auf die Anwendung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie Zwangsmassnahmen finden die Art. 52 bis 52d, 54 bis 63 und 69a des Ausländergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 28 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt
1) Entzieht sich ein Asylsuchender während eines hängigen Asylverfahrens oder im Anschluss an eine Wegweisungsverfügung durch Verheimlichung des Aufenthaltsortes dem Vollzug, kann das Ausländer- und Passamt eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.
2) Ist der Aufenthalt des Asylsuchenden während eines hängigen Asylverfahrens länger als 20 Tage unbekannt, können das Asylgesuch und damit zusammenhängende Beschwerden und Anträge formlos abgeschrieben werden. Dasselbe gilt für Asylsuchende, die dem Ausländer- und Passamt im Aufnahmezentrum ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung stehen. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 29 Vorläufige Aufnahme
1) Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so wird die vorläufige Aufnahme angeordnet.
2) Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3) Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4) Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
5) Die vorläufige Aufnahme ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Andernfalls ordnet die Regierung nach Anhörung der betroffenen Person den Vollzug der Wegweisung an.
6) Auf die Erwerbstätigkeit und die Schulpflicht der vorläufig Aufgenommenen finden Art. 23 und 24 sinngemäss Anwendung. Vorläufig Aufgenommenen wird überdies der Zugang zu geeigneten Aus- und Weiterbildungen gestattet, wenn dies die Integration fördert oder die Rückkehrfähigkeit erhöht.
7) Im Übrigen finden auf vorläufig Aufgenommene die Art. 7 und 31 sinngemäss Anwendung.
Art. 30 Familienangehörige und deren Zusammenführung
1) Familienangehörigen von vorläufig Aufgenommenen kann die vorläufige Aufnahme gewährt werden.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Personen, die wegen eines Grundes nach Art. 36, 40 oder 41 vorläufig aufgenommen wurden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen mit Verordnung.
Art. 31 Fortgeschrittene Integration
1) Die Regierung kann auf Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
a) der Asylsuchende sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in Liechtenstein aufhält;
b) der Aufenthaltsort des Asylsuchenden den Behörden immer bekannt war; und
c) die Integration fortgeschritten ist.
2) Die aufenthaltsrechtliche Stellung der betroffenen Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.