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Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011

Liechtenstein · 152.31 · statute

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Contents: 101 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2a Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands
  4. Art. 3 Rückschiebungsverbot
  5. Art. 4 Verfahren
  6. Art. 5 Zuständigkeit
  7. Art. 5a Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten
  8. Art. 6 Mitwirkungspflicht
  9. Art. 7 Durchsuchung
  10. Art. 8 Beweisverfahren, Sicherstellung und Einziehung von Urkunden, Altersgutachten
  11. Art. 9 Zustellungen
  12. Art. 10 Verhältnis zu ausländerrechtlichen Verfahren
  13. Art. 11 Sprache
  14. Art. 11a Medizinische Abklärung
  15. Art. 12 Besondere Verfahrensbestimmungen
  16. Art. 13 Rechtsberatung
  17. Art. 14 Akteneinsicht
  18. Art. 15 Einreichungsstelle in Liechtenstein
  19. Art. 16 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
  20. Art. 16a Vorbereitungsphase
  21. Art. 16b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
  22. Art. 17 Befragung zu Person und Reiseweg
  23. Art. 18 Befragung zu den Asylgründen
  24. Art. 19 Hilfswerkvertretung
  25. Art. 20 Unzulässigkeit des Asylgesuchs
  26. Art. 20a Stillschweigender Rückzug von Asylgesuchen
  27. Art. 20b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten
  28. Art. 21 Abklärungen
  29. Art. 21a Erstinstanzliche Verfahrensfristen
  30. Art. 22 Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens
  31. Art. 23 Erwerbstätigkeit
  32. Art. 24 Schulpflicht
  33. Art. 25 Wegweisung
  34. Art. 26 Wegweisungsverfügung
  35. Art. 26a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  36. Art. 27 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie Zwangsmassnahmen
  37. Art. 28 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt
  38. Art. 29 Vorläufige Aufnahme
  39. Art. 30 Familienangehörige und deren Zusammenführung
  40. Art. 31 Fortgeschrittene Integration
  41. Art. 32 Asylgewährung
  42. Art. 34 b) Innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative
  43. Art. 35 c) Subjektive Nachfluchtgründe
  44. Art. 36 d) Ausschlussgründe
  45. Art. 37 Grundsatz
  46. Art. 38 Aufenthaltsrecht
  47. Art. 39 Familienangehörige und deren Zusammenführung
  48. Art. 40 Widerruf des Asyls
  49. Art. 41 Erlöschen des Asyls
  50. Art. 42 Ausweisung
  51. Art. 43 Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung
  52. Art. 44 Massnahmen im Ausland
  53. Art. 45 Familienangehörige und deren Zusammenführung
  54. Art. 46 Verfahren im Ausland
  55. Art. 47 Verfahren im Inland
  56. Art. 48 Ausschlussgründe
  57. Art. 49 Regelung der Anwesenheit
  58. Art. 50 Erwerbstätigkeit und Ausbildung
  59. Art. 51 Aufhebung der Schutzgewährung und Wegweisung
  60. Art. 52 Widerruf
  61. Art. 53 Erlöschen
  62. Art. 54 Fürsorgeleistungen
  63. Art. 55 Leistungen der sozialen Sicherheit
  64. Art. 57 b) Beendigung
  65. Art. 58 Kostenrückerstattung
  66. Art. 59 Betreuung
  67. Art. 60 Kostenübernahme
  68. Art. 61 Weitere Beiträge
  69. Art. 62 Kosten für Ein- und Ausreise
  70. Art. 63 Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
  71. Art. 64 Aufsicht
  72. Art. 65 Grundsatz
  73. Art. 66 Verarbeitung personenbezogener Daten
  74. Art. 67 Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  75. Art. 68 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen
  76. Art. 69 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  77. Art. 70 Biometrische Daten
  78. Art. 71 Erkennungsdienstliche Behandlung
  79. Art. 72 Automatisierte Register
  80. Art. 73a b) Erfassung, Abfrage und Verarbeitung der Daten
  81. Art. 73b c) Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
  82. Art. 73c d) Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
  83. Art. 74 Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dublin-Staat
  84. Art. 75 Übermittlung personenbezogener Daten an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist
  85. Art. 76 Rechtsmittel
  86. Art. 77 Zuständigkeit und Verfahren
  87. Art. 78 Überprüfungsbefugnis und neue Tatsachen und Beweise
  88. Art. 79 Anfechtbare Zwischenverfügungen
  89. Art. 80 Verfahrensfristen
  90. Art. 81 Aufschiebende Wirkung
  91. Art. 82 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel
  92. Art. 83 Verfahrenshilfe
  93. Art. 84a b) Internationale Verträge
  94. Art. 85 Beratende Kommission
  95. Art. 86 Täuschung der Behörden
  96. Art. 87 Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten
  97. Art. 88 Verwaltungsübertretungen
  98. Art. 89 Übergangsbestimmungen
  99. Art. 90 Durchführungsverordnungen
  100. Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts
  101. Art. 92 Inkrafttreten

101 provisions

Art. 32 Asylgewährung

1) Einer Person wird Asyl gewährt, wenn: a) sie nachweist oder glaubhaft macht, dass sie Flüchtling im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a ist; und b) keine Verweigerungs- oder Ausschlussgründe nach Art. 34 bis 36 vorliegen. 2) Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Regierung ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Der schwierigen Beweissituation des Asylsuchenden ist Rechnung zu tragen. 3) Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4) Die Regierung kann im Rahmen der europäischen Asylpolitik: a) Asylsuchende zur Behandlung ihres Asylgesuchs von einem anderen Dublin-Staat übernehmen; b) Flüchtlingen, welche ein anderer Dublin-Staat als Flüchtlinge anerkannt hat, Asyl gewähren; c) illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige aus dem Schengen/Dublin-Raum zum Vollzug der Wegweisung nach der Richtlinie 2001/40/EG aufnehmen; d) unter Berücksichtigung der vom Landtag bewilligten Mittel finanzielle Beiträge an einzelne Schengen- oder Dublin-Staaten für Massnahmen in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Asyl in diesen oder in Drittstaaten ausrichten; oder e) operative und technische Unterstützungsmassnahmen beschliessen. 5) Die Regierung kann Personen, die der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt hat und die sich in einem Erstaufnahmestaat befinden, Asyl gewähren.

Art. 34 b) Innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative

1) Kein Asyl wird gewährt, wenn in einem Teil des Heimat- oder Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und dem Asylsuchenden der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. 2) Der Schutz vor Verfolgung ist jedenfalls gewährleistet, wenn die unter Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b genannten Akteure einschliesslich internationaler Organisationen geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Asylsuchende Zugang zu diesem Schutz hat. 3) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative gegeben ist, ist auf die allgemeine Gegebenheit des Heimat- oder Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch abzustellen.

Art. 35 c) Subjektive Nachfluchtgründe

Kein Asyl wird gewährt, wenn Asylsuchende erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a wurden.

Art. 36 d) Ausschlussgründe

1) Kein Asyl wird gewährt, wenn: a) Asylsuchende den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Art. 1 Bst. D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge geniessen. Wird ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäss den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, geniessen sie den Schutz dieses Gesetzes; b) Asylsuchende nach Auffassung des Ausländer- und Passamtes im Besitze aller Rechte und Pflichten von liechtensteinischen Staatsangehörigen stehen; c) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass Asylsuchende eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellen; d) Asylsuchende eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellen, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden. 2) Kein Asyl wird überdies gewährt, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Asylsuchende: a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; b) ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb von Liechtenstein begangen hat, bevor sie in Liechtenstein ein Asylgesuch eingereicht hat; c) sich Handlungen zu Schulden kommen liess, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.

Art. 37 Grundsatz

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Liechtenstein richtet sich nach dem Ausländergesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, anwendbar sind.

Art. 38 Aufenthaltsrecht

Mit der Asylgewährung haben die betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein. Sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich ihr Aufenthalt nach dem Ausländergesetz.

Art. 39 Familienangehörige und deren Zusammenführung

Familienangehörigen von Flüchtlingen wird ebenfalls Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in Liechtenstein vereinigen will.

Art. 40 Widerruf des Asyls

1) Die Regierung widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person: a) das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b) sich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; c) freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat; d) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat oder ihr in einem anderen Staat Asyl oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt wurde, und sie in diesem Staat Schutz geniesst; e) freiwillig in den Staat, welchen sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niederlässt; f) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimat- oder Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen; oder g) staatenlos und nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in den Staat ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren. 2) Abs. 1 Bst. f und g findet keine Anwendung auf Flüchtlinge, die den Schutz ihres Heimat- oder Herkunftsstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. 3) Die Regierung widerruft das Asyl, wenn: a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellt; b) der Flüchtling eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellt, weil er nach seiner Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. 4) Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf die Familienangehörigen, ausser es erweise sich, dass diese des Asyls nicht bedürfen.

Art. 41 Erlöschen des Asyls

Die Regierung stellt das Erlöschen des Asyls fest, wenn: a) sich der Flüchtling während mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten hat; b) der Flüchtling in einem anderen Staat Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten hat; c) der Flüchtling darauf verzichtet; d) die Ausweisung vollzogen worden ist; e) der Flüchtling die liechtensteinische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Art. 42 Ausweisung

Flüchtlinge, denen in Liechtenstein Asyl gewährt wurde, dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit Liechtensteins gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Art. 43 Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, ob und nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt wird. 2) Sie konsultiert vorgängig die beratende Kommission (Art. 85) und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).

Art. 44 Massnahmen im Ausland

Die vorübergehende Schutzgewährung ergänzt Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen.

Art. 45 Familienangehörige und deren Zusammenführung

1) Familienangehörigen von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse, aufgrund derer die Regierung vorübergehend Schutz gewährt hat, getrennt wurde und sich in Liechtenstein vereinigen will. 2) In den übrigen Fällen entscheidet die Regierung über die Familienzusammenführung.

Art. 46 Verfahren im Ausland

1) Das Ausländer- und Passamt bestimmt, wer einer Gruppe angehört und wem in Liechtenstein vorübergehend Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 2) Der Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung ist nicht anfechtbar. 3) Der Staat kann die Kosten der Einreise übernehmen.

Art. 47 Verfahren im Inland

1) Die Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung richtet sich sinngemäss nach Art. 15 und 16. 2) Wird einer Person durch das Ausländer- und Passamt vorübergehend Schutz gewährt, werden das Asyl- und Wegweisungsverfahren sistiert. Der Entscheid bedarf keiner Anhörung. 2a) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet über die Abweisung eines Gesuches um vorübergehende Schutzgewährung. 3) Im Übrigen finden die Art. 6 bis 14 und 16a bis 21a sinngemäss Anwendung.

Art. 48 Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn der Schutzbedürftige: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Heimat- oder Herkunftsstaat verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder b) einen Tatbestand nach Art. 40 Abs. 3 erfüllt.

Art. 49 Regelung der Anwesenheit

1) Der Schutzbedürftige darf sich während der Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung in Liechtenstein aufhalten. 2) Dauert die Schutzgewährung länger als fünf Jahre, erhält der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung. Seine aufenthaltsrechtliche Stellung richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.

Art. 50 Erwerbstätigkeit und Ausbildung

1) Auf die Erwerbstätigkeit und die Schulpflicht der Schutzbedürftigen finden die Art. 23 und 24 sinngemäss Anwendung. Schutzbedürftigen kann überdies der Zugang zu geeigneten Aus- und Weiterbildungen gestattet werden, wenn dies die Integration fördert oder die Rückkehrfähigkeit erhöht. 2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 51 Aufhebung der Schutzgewährung und Wegweisung

1) Die Regierung beschliesst nach Konsultationen mit der beratenden Kommission (Art. 85) sowie mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) den Zeitpunkt der Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen; die Aufhebung erfolgt mit Verordnung. 2) Bei Hinweisen auf das Bestehen einer Verfolgung besteht Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens. 3) In den übrigen Fällen verfügt das Ausländer- und Passamt nach Anhörung der betroffenen Person die Wegweisung. Auf den Vollzug der Wegweisung finden die Art. 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.

Art. 52 Widerruf

1) Das Ausländer- und Passamt kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn: a) er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist; oder b) der Schutzbedürftige die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat oder in Liechtenstein wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. 2) Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf die Familienangehörigen, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind. 3) Wird der vorübergehende Schutz widerrufen, so wird die betroffene Person unter sinngemässer Anwendung der Art. 25 bis 28 weggewiesen.

Art. 53 Erlöschen

Das Ausländer- und Passamt stellt das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes fest, wenn der Schutzbedürftige: a) den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt; b) auf den vorübergehenden Schutz verzichtet; oder c) eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz oder Personenfreizügigkeitsgesetz erhalten hat.

Art. 54 Fürsorgeleistungen

1) Hilfsbedürftige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige haben Anspruch auf Fürsorgeleistungen. 2) Die Regierung setzt mit Verordnung die Höhe der Fürsorgeleistungen mit Pauschalen pro Person und Tag fest und stellt die für ihre Ausrichtung notwendigen Mittel zur Verfügung. 3) Die Fürsorgeleistungen sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. 4) Die Ausrichtung der Fürsorgeleistungen erfolgt durch die mit der Betreuung beauftragten Dritten.

Art. 55 Leistungen der sozialen Sicherheit

1) Die Ausrichtung von Leistungen der sozialen Sicherheit an Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige richtet sich nach den einschlägigen Spezialgesetzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2) Kinderzulagen von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Art. 29 Abs. 3 und 4 vorläufig aufgenommen wird. 3) Der Staat übernimmt für bedürftige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige: a) die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen; und b) die Kosten für zahnärztliche Behandlungen, soweit diese der Schmerzbehandlung dienen oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig sind. 4) Die Regierung regelt das Verfahren für die Kostenübernahme nach Abs. 3 Bst. b mit Verordnung.

Art. 57 b) Beendigung

1) Die Lohnzession endet: a) mit der Asylgewährung; b) mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; c) mit der nachweislichen Ausreise aus Liechtenstein; d) mit Abschreibung des Asylgesuchs nach Art. 28 Abs. 2; oder e) spätestens fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs bzw. des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. 2) Mit Beendigung der Lohnzession hat der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige Anspruch auf Auszahlung des verwalteten Lohns. 3) Kosten, die während des Aufenthaltes des Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen oder Schutzbedürftigen in Liechtenstein angefallen sind, werden in der Regel im Zeitpunkt der Beendigung der Lohnzession durch das Ausländer- und Passamt mit dem Lohnguthaben verrechnet. Auf Verlangen wird der betroffenen Person eine Verfügung über die Verrechnung zugestellt. 4) Wurde das Asylgesuch abgewiesen, die vorläufige Aufnahme nicht mehr verlängert oder der vorübergehende Schutz aufgehoben und die Wegweisung verfügt, sind ausserdem die voraussichtlichen Ausreise- und Vollzugskosten einzubehalten. 5) Das Ausländer- und Passamt kann auf Antrag von der Verrechnung absehen, wenn Asyl gewährt wird oder die Verrechnung eine unzumutbare Härte für die betroffene Person bedeuten würde. 6) Der Anspruch auf Auszahlung des Lohnguthabens verfällt, wenn er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Lohnzession nach Abs. 1 Bst. c und d geltend gemacht wird.

Art. 58 Kostenrückerstattung

1) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige, die über ausreichendes Vermögen verfügen, sind zur Rückerstattung der Kosten nach Art. 57 Abs. 3 und 4 verpflichtet. 2) Das Ausländer- und Passamt legt die Höhe des Rückerstattungsbetrages mit Verfügung fest; der Betrag ist auf ein beim Amt für Finanzen eingerichtetes Konto zu überweisen. 3) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können Vermögenswerte, welche die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen bei ihrer Einreise nach Liechtenstein bei sich haben, zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Abs. 1 sicherstellen. Den betroffenen Personen wird eine Abnahmebestätigung ausgehändigt. 4) Auf die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht findet Art. 57 Abs. 5 sinngemäss Anwendung. 5) Die Regierung kann das Nähere über die Kostenrückerstattung und die Sicherstellung der Vermögenswerte mit Verordnung regeln.

Art. 59 Betreuung

1) Die Regierung stellt die Betreuung der Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sicher. Sie schliesst Leistungsvereinbarungen zur selbständigen Erledigung der Betreuung mit unabhängigen Dritten ab. 2) Die Betreuung umfasst insbesondere: a) die Unterbringung in geeigneten Unterkünften; b) die Durchführung der Lohnverwaltung; c) die Sicherstellung der wirtschaftlichen, medizinischen und psychosozialen Versorgung; d) die Beratung und Begleitung während des Aufenthaltes in Liechtenstein; e) die Förderung der Integration und der Rückkehrfähigkeit; f) die sinnvolle Beschäftigung und die Unterstützung bei der Arbeitssuche; g) den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden; h) die Rekrutierung, die Instruktion, den Einsatz und die Kontrolle der Hilfswerksvertreter.

Art. 60 Kostenübernahme

1) Der Staat trägt die Kosten für: a) die Errichtung, Einrichtung und den Unterhalt eines Aufnahmezentrums; b) die Miete und die Einrichtung allfälliger weiterer Unterkünfte für unter dieses Gesetz fallende Personen; c) die Unterbringung, Verpflegung, Betreuung sowie Versicherung und Kostenbeteiligungen bei Krankheit und Unfall der unter dieses Gesetz fallenden Personen; d) die Rechtsberatung der unter dieses Gesetz fallenden Personen; und e) den Aufwand der beauftragten Dritten bei der Erledigung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten. 2) Die Regierung kann das Nähere über die Kostenübernahme mit Verordnung regeln.

Art. 61 Weitere Beiträge

1) Der Staat kann die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen fördern. 2) Der Staat kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Art. 84 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten. 3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge mit Verordnung.

Art. 62 Kosten für Ein- und Ausreise

1) Der Staat kann die Kosten für die Ein- und Ausreise von Personen, die um Asyl nachsuchen und von der Regierung eine Einreisebewilligung erhalten haben, sowie von Schutzbedürftigen übernehmen. 2) Der Staat kann, vorbehaltlich einer Kostentragungspflicht Dritter, die Kosten für die Ausreise von bedürftigen Personen, die nach diesem Gesetz Liechtenstein verlassen müssen, übernehmen. 3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge mit Verordnung. Nach Möglichkeit setzt sie Pauschalen fest.

Art. 63 Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

1) Der Staat kann Rückkehrhilfe gewähren, indem er: a) Projekte zur Rückkehrberatung sowie Projekte zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit in Liechtenstein ganz oder teilweise finanziert; b) Projekte zur Erleichterung der Rückkehr und der Reintegration im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ganz oder teilweise finanziert; und c) im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur Gewährleistung von Grundbedürfnissen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat finanzielle Hilfe gewährt. 2) Zur Koordination der Projekte nach Abs. 1 Bst. a und b kann der Staat mit internationalen Organisationen und anderen Staaten zusammenarbeiten sowie eine Koordinationsstelle einrichten. 3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge mit Verordnung.

Art. 64 Aufsicht

1) Die Regierung prüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Staatsbeiträge und die vorschriftsgemässe Abrechnung. Sie kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen. 2) Empfänger von Staatsbeiträgen müssen den mit der Finanzaufsicht betrauten Organen auf Verlangen die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Zutritt an Ort und Stelle gewähren. Verletzungen dieser Pflicht werden sinngemäss nach Art. 17 des Subventionsgesetzes sanktioniert.

Art. 65 Grundsatz

1) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben das Ausländer- und Passamt auf Ersuchen bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben durch Leistung von Amtshilfe zu unterstützen, soweit dadurch nicht gesetzliche Schweigepflichten oder überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzt werden. Die Amtshilfe beinhaltet insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Abgabe von Urteilsausfertigungen oder die Mitteilung von Umständen und Tatsachen, die das Ausländer- und Passamt zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 2) Private Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Asylrechts wahrnehmen, sind ebenfalls zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet. 3) Das Ausländer- und Passamt leistet auf Ersuchen der Gerichte und anderer Verwaltungsbehörden Amtshilfe, soweit dadurch nicht gesetzliche Schweigepflichten oder überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzt werden.

Art. 66 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, eines Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen und seiner Angehörigen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 67 Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

1) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht übermittelt werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Familienangehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. 2) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde. 3) Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat darf das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei der ausländischen Behörde folgende personenbezogene Daten übermitteln: a) Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern sowie letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, sofern notwendig, der Familienangehörigen; b) Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c) Fingerabdrücke und Fotografien; d) weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e) Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; f) die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g) Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimat- oder Herkunftsstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird.

Art. 68 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

1) Das Ausländer- und Passamt sowie die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermitteln. 2) Folgende personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden: a) Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern sowie letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, sofern notwendig, der Familienangehörigen; b) Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c) Fingerabdrücke und Fotografien; d) weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e) Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; f) die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g) Angaben über Aufenthaltsorte und Reiseweg; h) Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; i) Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).

Art. 69 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Besteht der begründete Verdacht, dass der Asylsuchende oder Schutzbedürftige ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat, so hat das Ausländer- und Passamt die Strafverfolgungsbehörden über diesen Umstand zu informieren.

Art. 70 Biometrische Daten

1) Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen darf das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei biometrische Daten erheben und verarbeiten. 2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.

Art. 71 Erkennungsdienstliche Behandlung

1) Asylsuchende und Schutzbedürftige werden erkennungsdienstlich behandelt. Von ihnen werden, soweit sie mindestens sechs Jahre alt sind, die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt. 1a) Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob ein Kind unter sechs Jahre alt ist, und sind keine Nachweise für das Alter dieses Kindes vorhanden, so wird vermutet, dass das Kind unter sechs Jahre alt ist. 1b) Minderjährige müssen während der erkennungsdienstlichen Behandlung von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden, sofern ein solcher anwesend ist. Unbegleitete Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu schützen, begleitet werden. 2) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei veranlasst die erkennungsdienstliche Behandlung dieser Personen, um: a) die Identität der betroffenen Person zu prüfen und festzuhalten; b) zu prüfen, ob sie bereits einmal ein Asylgesuch eingereicht haben; c) zu prüfen, ob erkennungsdienstliche Angaben vorliegen, welche ihre Aussagen bestätigen oder widerlegen; und d) zu prüfen, ob erkennungsdienstliche Angaben vorliegen, welche ihre Asylwürdigkeit in Frage stellen. 3) Die erkennungsdienstlichen Daten dürfen nur von der Landespolizei und vom Ausländer- und Passamt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet werden. 4) Die Daten werden gelöscht: a) wenn Asyl gewährt wird; b) bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; c) spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einer Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylgesuchs; d) bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

Art. 72 Automatisierte Register

1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 66 automatisierte Register. 2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken: a) Registrierung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen; b) Erfassung der Aliasdaten von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen; c) Erfassung der liechtensteinischen EURODAC-Kennnummer; d) Ausstellung von Ausweisen nach diesem Gesetz; e) Verarbeitung von Meldungen, insbesondere bei Umzug; f) Vornahme der administrativen Abmeldung infolge unbekannten Aufenthaltes oder Wegweisungsvollzugs; g) Erfassung von administrativen Massnahmen; h) Führung der Geschäftskontrolle; und i) Erstellung von Statistiken. 3) Zugang zu den Registern nach Abs. 1 haben nur die beim Ausländer- und Passamt und der Landespolizei beschäftigten Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.

Art. 73a b) Erfassung, Abfrage und Verarbeitung der Daten

1) Im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands ist das Ausländer- und Passamt die nationale Zugangsstelle und für den Verkehr mit der Zentraleinheit zuständig. 2) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei kann Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassen und abfragen. 3) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei übermittelt die Daten nach Abs. 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit. 4) Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden. 5) Die übermittelten Daten nach Abs. 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem Ausländer- und Passamt mitgeteilt. 6) Kein automatischer Datenabgleich findet statt, wenn: a) eine Person, die um Asyl angesucht hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch nach Art. 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 stattgegeben wurde, in Liechtenstein ankommt; b) die Daten einer Person, die um Asyl ansucht, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat. 7) Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 8) Das Ausländer- und Passamt übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit: a) den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde; b) bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in Liechtenstein; c) bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise; d) nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung: den Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten; e) sofern Liechtenstein aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: seinen Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit; f) sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: den neu zuständigen Staat. 9) Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von Liechtenstein an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates, so ersucht das Ausländer- und Passamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

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