Art. 73b c) Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 1 des Polizeigesetzes den Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörde in Eurodac nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 73c d) Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
1) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
2) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
3) Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch einen geschulten Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das Ausländer- und Passamt eine solche Überprüfung an.
Art. 74 Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dublin-Staat
Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, an die zuständigen Behörden von Dublin-Staaten wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Art. 75 Übermittlung personenbezogener Daten an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist
1) An Drittstaaten dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nur nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermittelt werden.
2) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
3) Das Ausländer- und Passamt darf jedoch an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
Art. 76 Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.
2) Art. 46a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege findet keine Anwendung.
Art. 77 Zuständigkeit und Verfahren
1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung betreffend:
a) Aufgehoben
b) Verweigerung des Asyls;
c) Wegweisung;
d) Beendigung des Asyls;
e) Widerruf des vorübergehenden Schutzes.
2) Ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet endgültig über:
a) Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung;
b) andere Beschwerden; sowie
c) Anträge.
3) Die Regierung kann ergänzende Verfahrensvorschriften über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröffnung von Verfügungen und das summarische Verfahren erlassen.
4) Der für die Entscheidung nach Abs. 2 zuständige Einzelrichter ist in der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes festzulegen.
Art. 78 Überprüfungsbefugnis und neue Tatsachen und Beweise
1) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs und dessen Einzelrichter beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dessen Einzelrichter können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn:
a) sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten; oder
b) sich neue Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ergeben haben.
Art. 79 Anfechtbare Zwischenverfügungen
1) Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 8 Abs. 2, Art. 15 bis 31 sowie Art. 54 bis 58 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endentscheidung angefochten werden.
2) Selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen.
Art. 80 Verfahrensfristen
1) Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage.
1a) Wird einem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben, beträgt die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde 14 Tage ab Bestellung des Verfahrenshelfers.
2) Die Frist für die Beibringung von Bescheinigungsmitteln beträgt sieben Tage, wenn das Bescheinigungsmittel im Inland, und 30 Tage, wenn das Bescheinigungsmittel im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3) Können die Fristen nach Abs. 1 bis 2 trotz glaubhafter Bemühungen eines Asylsuchenden nicht eingehalten werden oder ist die beschwerdeführende Person oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall daran gehindert, so kann eine weitere Frist gewährt werden.
Art. 81 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds haben aufschiebende Wirkung.
Art. 82 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel
Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.
Art. 83 Verfahrenshilfe
1) Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen kann nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe gewährt werden:
a) im Beschwerdeverfahren;
b) im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handelt.
1a) Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden.
2) Wird eine Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen, muss ein neuerlicher Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Komplexität eines Verfahrens mit Verordnung.
4) Nach Art. 12 Abs. 1 bestellte Verfahrenshelfer für minderjährige Asylsuchende müssen keinen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Für sie sind die Abs. 1 bis 3 nicht anwendbar. Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 84a b) Internationale Verträge
Die Regierung kann im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zur Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik völkerrechtliche Verträge über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder Schengen/Dublin-Staaten oder an internationale Organisationen abschliessen; Art. 8 Abs. 2 der Verfassung bleibt vorbehalten.
Art. 85 Beratende Kommission
1) Die Regierung setzt eine beratende Kommission ein, die sich aus sieben bis elf Mitgliedern zusammensetzt.
2) Der Kommission gehören Vertreter der Regierung, der Gemeinden, des Ausländer- und Passamtes, des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten, der Wirtschaft und der Hilfswerke an. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden. Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre.
3) Die Kommission berät die Regierung in allen Fragen in Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen und gibt zu Handen der Regierung und der anderen zuständigen Behörden Empfehlungen ab.
4) Die Regierung oder das Ausländer- und Passamt kann die Kommission einladen, zu einer bestimmten Frage aus ihrem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.
5) Die Kommission konsultiert in grundsätzlichen und wichtigen Fragen den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).
Art. 86 Täuschung der Behörden
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und sich dadurch einen geldwerten Vorteil im Sinne des Kapitels V erwirkt, der ihm nicht zukommt.
Wer im Eurodac gespeicherte Daten vorsätzlich für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 88 Verwaltungsübertretungen
Vom Ausländer- und Passamt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ohne Zustimmung des Ausländer- und Passamtes erwerbstätig ist;
b) einem Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen oder Schutzbedürftigen eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Zustimmung des Ausländer- und Passamtes verschafft oder eine solche Person ohne die dazu erforderliche Zustimmung des Ausländer- und Passamtes beschäftigt;
c) der Mitwirkungspflicht nach Art. 6 Abs. 4 nicht nachkommt.
Art. 89 Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Die nach bisherigem Recht bestellte Kommission für Flüchtlingsfragen führt ihre Geschäfte bis zur Bestellung der neuen beratenden Kommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
3) Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen bleiben, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen aufrecht.
Art. 90 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz von 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 107;
b) Kundmachung vom 11. August 1998 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1998 Nr. 107, LGBl. 1998 Nr. 133;
c) Gesetz vom 18. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 47;
d) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 238;
e) Gesetz vom 17. September 2008 über die Abänderung des Flüchtlingsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 314;
f) Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Abänderung des Flüchtlingsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 340;
g) Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Flüchtlingsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 357.
Art. 92 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen