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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Confederation · 784.104 · ordinance

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Contents: 107 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente
  3. Art. 3 Öffentlichkeit
  4. Art. 4 Zuteilung
  5. Art. 4a
  6. Art. 5 Gemeinsame Nutzung
  7. Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente
  8. Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung
  9. Art. 7a Übertragung im Fall einer Fusion
  10. Art. 8 Nutzungszweck
  11. Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
  12. Art. 10 Verfügungen des BAKOM
  13. Art. 11 Widerruf
  14. Art. 12 Wirkung des Widerrufs
  15. Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung
  16. Art. 13a Übertragungsform
  17. Art. 13b Übertragungsdauer
  18. Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben
  19. Art. 13d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags
  20. Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten
  21. Art. 13f Tätigkeitsjournal
  22. Art. 13g Informationspflicht
  23. Art. 13h Preise
  24. Art. 13i Aufsicht
  25. Art. 13j Aufsichtsmassnahmen
  26. Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit
  27. Art. 13l Personendaten
  28. Art. 13m Technische und administrative Vorschriften
  29. Art. 14–14c
  30. Art. 14cbis
  31. Art. 14cter
  32. Art. 14cquater
  33. Art. 14d–14f
  34. Art. 14fbis
  35. Art. 14g–14i
  36. Art. 15
  37. Art. 15a Geltungsbereich
  38. Art. 15b Format
  39. Art. 15c Übertragung
  40. Art. 15d Pflichten
  41. Art. 15e Zuteilung
  42. Art. 15f Öffentlich zugängliche Angaben
  43. Art. 16 Format
  44. Art. 17 Zuteilung
  45. Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
  46. Art. 19 Nummernblöcke
  47. Art. 20 Primärzuteilung
  48. Art. 21 Inhalt des Gesuchs
  49. Art. 22 Informationspflicht
  50. Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
  51. Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern
  52. Art. 23b Nutzungsüberwachung
  53. Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
  54. Art. 24 Widerruf
  55. Art. 24a …
  56. Art. 24b Allgemeine Bestimmungen
  57. Art. 24c Zuteilung
  58. Art. 24d Alphanumerische Bezeichnung
  59. Art. 24e Nutzungsbedingungen
  60. Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
  61. Art. 24g
  62. Art. 24h Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
  63. Art. 24i Neuzuteilung
  64. Art. 25 Zuteilungsbedingungen
  65. Art. 26 Format und technische Anforderungen
  66. Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden
  67. Art. 28 Notdienste
  68. Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste
  69. Art. 29 Luftrettungsdienste
  70. Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste
  71. Art. 31
  72. Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
  73. Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
  74. Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
  75. Art. 33 Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
  76. Art. 34 Informationspflicht
  77. Art. 35 Zuteilung
  78. Art. 36 Neuzuteilung
  79. Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens
  80. Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
  81. Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens
  82. Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen
  83. Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen
  84. Art. 42 Zuteilung eines ICD
  85. Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners
  86. Art. 44 Zuteilung einer IIN
  87. Art. 45 Zuteilung eines ISPC
  88. Art. 46 Zuteilung eines NSPC
  89. Art. 47 Zuteilung eines MNC
  90. Art. 47a
  91. Art. 47b Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze
  92. Art. 47c Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks
  93. Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
  94. Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
  95. Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
  96. Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes
  97. Art. 49 Zuteilung eines Unternehmer-Codes
  98. Art. 50 Neuzuteilung
  99. Art. 51 Meldepflicht
  100. Art. 52
  101. Art. 53
  102. Art. 54
  103. Art. 54a
  104. Art. 55 und 56
  105. Art. 56a
  106. Art. 56b und 56c
  107. Art. 57

107 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen. 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. 2 Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungselemente. 3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Mo-nate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig. 4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM die interessierten Kreise. 5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne. 6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 4 Zuteilung

1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. 1bis Das Gesuch muss mindestens enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. gewünschtes Adressierungselement. 1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere: a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde; c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. 2 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen. 3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn: a. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; abis. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern; c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist; d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden; e. sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet. 4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. 5 Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen: a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren; b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). SR 431.03 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 4a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 5 Gemeinsame Nutzung

Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.

Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente

Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.

Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung

1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt. 2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.

Art. 7a Übertragung im Fall einer Fusion

1 Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren. 2 Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 8 Nutzungszweck

1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden. 2 Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 10 Verfügungen des BAKOM

Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 11 Widerruf

1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: a. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; b. die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; bbis. eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; bter. der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; bquater. sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; c. die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; d. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; dbis. sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. 2 Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. 3 Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 12 Wirkung des Widerrufs

1 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. 1bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. 2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung

1 Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien: a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste; b. Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin; c. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität; d. Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und e. Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen. 2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen. 3 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 13a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

Art. 13b Übertragungsdauer

1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest. 2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.

Art. 13d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. 2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten

1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu. 2 Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten. 3 Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Art. 13f Tätigkeitsjournal

1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal. 2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

Art. 13g Informationspflicht

1 Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen. 2 Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste sinngemäss. SR 784.101.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13h Preise

Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13i Aufsicht

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten. 2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten. 3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern. 4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

Art. 13j Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM: a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten; c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen. 2 Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. 2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat. 3 Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftragten übertragen. 4 Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten. 5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen: a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale; b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur. 6 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 13l Personendaten

1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts. 2 Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020. SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 88 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 13m Technische und administrative Vorschriften

1 Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken. 2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. Es veröffentlicht sie.

Art. 14–14c

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14cbis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14cter

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14cquater

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14d–14f

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14fbis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14g–14i

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 15

Aufgehoben

Art. 15a Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste). 2 Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.

Art. 15b Format

1 Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss. 2 Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31b, können sie deren Format annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Art. 15c Übertragung

1 Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt. 3 Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.

Art. 15d Pflichten

1 Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten: a. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind; b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste; c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern. 2 Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden. 3 … In Kraft seit 1. Okt. 2005. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

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