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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Confederation · 784.104 · ordinance

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Contents: 107 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente
  3. Art. 3 Öffentlichkeit
  4. Art. 4 Zuteilung
  5. Art. 4a
  6. Art. 5 Gemeinsame Nutzung
  7. Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente
  8. Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung
  9. Art. 7a Übertragung im Fall einer Fusion
  10. Art. 8 Nutzungszweck
  11. Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
  12. Art. 10 Verfügungen des BAKOM
  13. Art. 11 Widerruf
  14. Art. 12 Wirkung des Widerrufs
  15. Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung
  16. Art. 13a Übertragungsform
  17. Art. 13b Übertragungsdauer
  18. Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben
  19. Art. 13d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags
  20. Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten
  21. Art. 13f Tätigkeitsjournal
  22. Art. 13g Informationspflicht
  23. Art. 13h Preise
  24. Art. 13i Aufsicht
  25. Art. 13j Aufsichtsmassnahmen
  26. Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit
  27. Art. 13l Personendaten
  28. Art. 13m Technische und administrative Vorschriften
  29. Art. 14–14c
  30. Art. 14cbis
  31. Art. 14cter
  32. Art. 14cquater
  33. Art. 14d–14f
  34. Art. 14fbis
  35. Art. 14g–14i
  36. Art. 15
  37. Art. 15a Geltungsbereich
  38. Art. 15b Format
  39. Art. 15c Übertragung
  40. Art. 15d Pflichten
  41. Art. 15e Zuteilung
  42. Art. 15f Öffentlich zugängliche Angaben
  43. Art. 16 Format
  44. Art. 17 Zuteilung
  45. Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
  46. Art. 19 Nummernblöcke
  47. Art. 20 Primärzuteilung
  48. Art. 21 Inhalt des Gesuchs
  49. Art. 22 Informationspflicht
  50. Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
  51. Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern
  52. Art. 23b Nutzungsüberwachung
  53. Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
  54. Art. 24 Widerruf
  55. Art. 24a …
  56. Art. 24b Allgemeine Bestimmungen
  57. Art. 24c Zuteilung
  58. Art. 24d Alphanumerische Bezeichnung
  59. Art. 24e Nutzungsbedingungen
  60. Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
  61. Art. 24g
  62. Art. 24h Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
  63. Art. 24i Neuzuteilung
  64. Art. 25 Zuteilungsbedingungen
  65. Art. 26 Format und technische Anforderungen
  66. Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden
  67. Art. 28 Notdienste
  68. Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste
  69. Art. 29 Luftrettungsdienste
  70. Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste
  71. Art. 31
  72. Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
  73. Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
  74. Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
  75. Art. 33 Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
  76. Art. 34 Informationspflicht
  77. Art. 35 Zuteilung
  78. Art. 36 Neuzuteilung
  79. Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens
  80. Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
  81. Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens
  82. Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen
  83. Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen
  84. Art. 42 Zuteilung eines ICD
  85. Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners
  86. Art. 44 Zuteilung einer IIN
  87. Art. 45 Zuteilung eines ISPC
  88. Art. 46 Zuteilung eines NSPC
  89. Art. 47 Zuteilung eines MNC
  90. Art. 47a
  91. Art. 47b Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze
  92. Art. 47c Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks
  93. Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
  94. Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
  95. Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
  96. Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes
  97. Art. 49 Zuteilung eines Unternehmer-Codes
  98. Art. 50 Neuzuteilung
  99. Art. 51 Meldepflicht
  100. Art. 52
  101. Art. 53
  102. Art. 54
  103. Art. 54a
  104. Art. 55 und 56
  105. Art. 56a
  106. Art. 56b und 56c
  107. Art. 57

107 provisions

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde. 2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden. 3 Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT. 4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet: a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen; b. die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwortmeldungen unverändert zu übertragen; c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben; d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen

1 Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213 ISO/IEC-Norm 8348 definiert ist. 2 Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020. 3 Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen

1 Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen. 2 Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP-Adressen eindeutig sind. 3 Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213 ISO/IEC-Norm 8348, Anhang A, erwähnt ist. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden. Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 42 Zuteilung eines ICD

1 Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter. Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn: a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird; b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist. 2 Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen. 3 Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T-Empfehlung X.680 ISO/IEC-Norm 8824 und die Vorschriften des BAKOM. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726). Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 44 Zuteilung einer IIN

1 Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 45 Zuteilung eines ISPC

1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu. 1bis Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet. 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind. 3 Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691). Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Art. 46 Zuteilung eines NSPC

1 Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu. 2 Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Art. 47 Zuteilung eines MNC

1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212 zu, sofern die Anbieterin: a. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat. 1bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist. 2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet. 2bis Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen. 3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378). Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

Art. 47a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 378). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 47b Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze

1 Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI zu. 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726). Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.

Art. 47c Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks

Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll (Packet Radio) verlangt. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6581). SR 0.784.403.1

Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk

Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). SR 784.102.1

Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk

Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF zur Teilnahme am Flugfunk zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). SR 784.102.1

Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk

1 Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 und Artikel 44 VNF zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu. 2 Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen, müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen: a. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk; b. Radiotelegrafistenausweis; c. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk; d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure. 3 Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr ein Spezialrufzeichen erteilen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). SR 0.784.403.1 SR 784.102.1

Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes

Auf Gesuch teilt das BAKOM einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.35 zu. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Art. 49 Zuteilung eines Unternehmer-Codes

1 Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093). Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Art. 50 Neuzuteilung

Jedes zugeteilte Adressierungselement kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.

Art. 51 Meldepflicht

1 Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie ein ihr zugeteiltes Adressierungselement nicht mehr benutzt. 2 Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.

Art. 52

1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt. 2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).

Art. 54

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Mai 2026, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).

Art. 54a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 55 und 56

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 56a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2002 273). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 56b und 56c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 57

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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