1 Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.
2 Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.
3 Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.
In Kraft seit 1. Okt. 2005.
Art. 15f Öffentlich zugängliche Angaben
1 Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
a. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
c. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
2 Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
In Kraft seit 1. Okt. 2005.
Art. 16 Format
Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.
Art. 17 Zuteilung
1 Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:
a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes;
b. den Zugang zu Sonderdiensten;
c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin;
d. Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).
2 Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
1 Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.
2 …
3 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Art. 19 Nummernblöcke
1 Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
Art. 20 Primärzuteilung
1 Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.
2 Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:
a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Kundinnen und Kunden zugeteilt hat; oder
b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
3 Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 21 Inhalt des Gesuchs
Im Gesuch sind anzugeben:
a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will;
b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;
c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes;
d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes;
e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
Art. 22 Informationspflicht
1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:
a. Anzahl Nummern, die ihren Kundinnen und Kunden zugeteilt sind;
b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden;
c. Anzahl Nummern, die portiert wurden;
d. Anzahl Nummern, die frei sind.
1bis Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.
2 Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.
2 Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:
a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;
b. Nummern nicht ohne ihre Einwilligung weiteren Anbieterinnen zuteilen;
c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern
1 Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:
a. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder
b. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.
2 Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.
3 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 23b Nutzungsüberwachung
1 Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
2 Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
1 Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:
a. eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren;
b. dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen:1. den Namen oder die Firma,
2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil,
3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland: eine Schweizer Korrespondenzadresse;
c. anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.
2 Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
SR 241
Art. 24 Widerruf
Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
Art. 24a …
1 Das BAKOM bestimmt die Nummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.
2 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 24b Allgemeine Bestimmungen
1 …
2 Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
3 Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Art. 24c Zuteilung
1 Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
2 …
2bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Art. 24d Alphanumerische Bezeichnung
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.161 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch:
www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 24e Nutzungsbedingungen
1 Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.
2 …
2bis …
3 Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4173). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
1 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
2 Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 24g
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Art. 24h Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
1 Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Art. 24i Neuzuteilung
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Art. 25 Zuteilungsbedingungen
1 Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.
2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.
3 Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
4 Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397).
Art. 26 Format und technische Anforderungen
Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.
Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden
1 Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.
2 Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).
Art. 28 Notdienste
1 Für jeden der folgenden Notdienste steht eine Kurznummer zur Verfügung:
a europäischer Notruf;
b. Polizeinotruf;
c. Feuerwehrnotruf;
d. Sanitätsnotruf.
2 Die Kurznummern werden Organisationen zugeteilt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
3 Ist ein international anerkannter oder länderspezifische Identifikator (URN) vorhanden, so ordnet das BAKOM diesen in Absprache mit den Organisationen nach Absatz 2 dem Dienst zu.
4 Es publiziert die Liste der zugeordneten Identifikatoren.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste
1 Für jeden der folgenden Hilfs- und Beratungsdienste steht eine Kurznummer zur Verfügung:
a. Hilfe für Erwachsene;
b. Hilfe für Kinder und Jugendliche;
c. Opferhilfe;
d. Hilfe bei Vergiftungen.
2 Die Kurznummern werden Organisationen zugeteilt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
3 Artikel 28 Absatz 3 und 4 gilt sinngemäss.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Art. 29 Luftrettungsdienste
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste
1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.
3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Art. 31
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).
Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.
1bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.
3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.
3bis …
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
1 Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.
2 Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.
3 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.
3bis …
4 Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Mai 2026, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 243).
Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste muss über Kurznummern sichergestellt sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
SR 784.101.1
Art. 33 Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 34 Informationspflicht
1 Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33.
2 Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).
Art. 35 Zuteilung
1 Auf Gesuch teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.753 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.
2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den Nummerierungsplan des Datennetzes;
b. den Verwendungszweck der Nummern;
c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Kundinnen und Kunden;
d. die verschiedenen angebotenen Dienste.
3 Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.
4 Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.
5 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
Art. 36 Neuzuteilung
Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.
Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.
2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
3 Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.
4 Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.
Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.
2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6243).