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Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz

Graubünden · 530.100 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12

12 provisions

Art. 1

Departement 1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung sowie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung. 2 Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG5); Art. 86 Abs. 2 UVG6)).

Art. 2

Amt, Aufgaben 1 Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft. 1) GRP 2005/2006, 599 2) SR 822.11 3) SR 832.20 4) Seite 889 5) SR 822.11 6) SR 832.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 530.100 2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG7); Art. 86 Abs. 2 UVG8)); b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens; c) Planbegutachtungen; d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

Art. 3

Gemeinden 1 Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Gesetzes. 2 Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbesondere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind. 3 In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.

Art. 4

Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei 1 Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen. 2 Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden Planunterlagen zur Verfügung. 2. Plangenehmigung, Planbegutachtung

Art. 5

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung 1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Art. 6

Planbegutachtung 1 Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG9) für Bau- und Einrichtungsvorhaben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbegutachtung beantragt werden. 7) SR 822.11 8) SR 832.20 9) SR 832.20 530.100 2 Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnahmen, die sich gemäss Artikel 6 ArG10) und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. 3. Ruhezeit

Art. 7

Feiertage 1 Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG11) sind den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.12) 4. Gebühren

Art. 8

Gebühren 1 Die Regierung erlässt einen Gebührentarif13). 5. Rechtsmittel und Strafverfahren

Art. 9

Rechtsmittelverfahren 1. nach Arbeitsgesetz 1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 2 Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. * Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz 1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG14) in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG15)).

Artikel 10

Buchstabe a und Artikel 109 UVG. 10) SR 822.11 11) SR 822.11 12) Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt. 13) BR 530.150 14) SR 832.20 15) SR 830.1 530.100 Art. 11 * Strafverfolgung

Artikel 11

Artikel 12

HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. 6. Schlussbestimmung Art. 12 In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft. 530.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung - 31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert 2006, 3317 16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert - 14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2023-008 530.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung - Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317 Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008 Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

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