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12 provisions
Art. 1
Departement
1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung sowie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
2 Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG5);
Art. 86 Abs. 2 UVG6)).
Art. 2
Amt, Aufgaben
1 Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der
Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.
1) GRP 2005/2006, 599
2) SR 822.11
3) SR 832.20
4) Seite 889
5) SR 822.11
6) SR 832.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
530.100
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG7);
Art. 86 Abs. 2 UVG8));
b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;
c) Planbegutachtungen;
d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.
Art. 3
Gemeinden
1 Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbesondere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind.
3 In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.
Art. 4
Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei
1 Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die
Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
2 Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis,
für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden
Planunterlagen zur Verfügung.
2. Plangenehmigung, Planbegutachtung
Art. 5
Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist
auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe
im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Art. 6
Planbegutachtung
1 Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG9) für Bau- und Einrichtungsvorhaben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine
Planbegutachtung beantragt werden.
7) SR 822.11
8) SR 832.20
9) SR 832.20
530.100
2 Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnahmen, die sich gemäss Artikel 6 ArG10) und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen
in die Baubewilligung aufzunehmen.
3. Ruhezeit
Art. 7
Feiertage
1 Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG11) sind den Sonntagen gleichgestellt:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.12)
4. Gebühren
Art. 8
Gebühren
1 Die Regierung erlässt einen Gebührentarif13).
5. Rechtsmittel und Strafverfahren
Art. 9
Rechtsmittelverfahren
1. nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG14) in Verbindung
mit Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG15)).
Artikel 10
Buchstabe a und
Artikel 109 UVG.
10) SR 822.11
11) SR 822.11
12) Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt.
13) BR 530.150
14) SR 832.20
15) SR 830.1
530.100
Art. 11 * Strafverfolgung
Artikel 11
Artikel 12
HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
6. Schlussbestimmung
Art. 12 In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.
530.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert 2006, 3317
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2023-008
530.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317
Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -