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Seeschifffahrtsverordnung

Confederation · 747.301 · ordinance

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 5c
  9. Art. 5d
  10. Art. 5e
  11. Art. 5f
  12. Art. 5g
  13. Art. 5h
  14. Art. 5i
  15. Art. 5j
  16. Art. 6
  17. Art. 7
  18. Art. 8
  19. Art. 9
  20. Art. 10
  21. Art. 11
  22. Art. 11a
  23. Art. 11b
  24. Art. 11c
  25. Art. 12
  26. Art. 13
  27. Art. 14
  28. Art. 15
  29. Art. 15a
  30. Art. 16
  31. Art. 17
  32. Art. 18
  33. Art. 19
  34. Art. 20
  35. Art. 21
  36. Art. 22
  37. Art. 23
  38. Art. 24
  39. Art. 25
  40. Art. 26
  41. Art. 27
  42. Art. 28
  43. Art. 29
  44. Art. 30
  45. Art. 31
  46. Art. 32
  47. Art. 33
  48. Art. 34
  49. Art. 35
  50. Art. 36
  51. Art. 37
  52. Art. 38
  53. Art. 39
  54. Art. 40
  55. Art. 41
  56. Art. 42
  57. Art. 43
  58. Art. 43a
  59. Art. 44
  60. Art. 44a
  61. Art. 45
  62. Art. 46
  63. Art. 47
  64. Art. 48
  65. Art. 49
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53
  70. Art. 54
  71. Art. 55
  72. Art. 56
  73. Art. 57
  74. Art. 58
  75. Art. 59
  76. Art. 60
  77. Art. 61
  78. Art. 62
  79. Art. 63
  80. Art. 63a
  81. Art. 64
  82. Art. 65
  83. Art. 66
  84. Art. 67
  85. Art. 68
  86. Art. 69
  87. Art. 70
  88. Art. 71
  89. Art. 72
  90. Art. 73
  91. Art. 1
  92. Art. 2
  93. Art. 3 1. Unfallversicherung
  94. Art. 4 2. Krankenversicherung
  95. Art. 5
  96. Art. 6
  97. Art. 7
  98. Art. 8
  99. Art. 9
  100. Art. 10
  101. Art. 11
  102. Art. 12
  103. Art. 13
  104. Art. 14
  105. Art. 15
  106. Art. 16

106 provisions

Art. 1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2

1 Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt übertragen. 2 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt bestimmt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 307).

Art. 3

Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsularagenturen; als Konsul gilt der Chef der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder sein Beauftragter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1338).

Art. 4

Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.

Art. 5

1 Seeschiffe von Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes werden im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind. 1bis Das Register besteht aus folgenden zwei Unterregistern: a. dem Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe; b. dem Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen. 1ter Die Seeschiffe können in einem der beiden Unterregister eingetragen werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. 2 Soweit das Seeschifffahrtsgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Vertretung der Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 307). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 307). SR 220

Art. 5a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 (AS 1993 1710). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 5b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 (AS 1993 1710). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 5c

Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes müssen ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

Art. 5d

1 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, die mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Schiffe entsprechen. Für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert. 2 Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten acht Geschäftsjahren nie unter 5 Prozent des Buchwerts sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. 3 Für den Erwerb von Seeschiffen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt eine Unterschreitung der in Absatz 1 geforderten eigenen Mittel zulassen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Rahmen des normalen Geschäftsganges in den nächsten acht Jahren die eigenen Mittel wieder 20 Prozent des Buchwertes erreichen. Die eigenen Mittel dürfen jedoch 5 Prozent des Buchwertes nicht unterschreiten. 4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass der Schiffseigentümer die Herkunft der in seinem Seeschiff investierten Mittel mit einem vollständigen Finanzierungsausweis darlegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 5e

1 Die im Unternehmen eines schweizerischen Schiffseigentümers investierten finanziellen Mittel, die zur Finanzierung eines Seeschiffes verwendet werden, sind in der Bilanz und in den Büchern gesondert auszuweisen und dürfen nicht unter den laufenden Verpflichtungen aufgeführt sein. 2 … 3 Als eigene Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten: a. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften:1. das einbezahlte Kapital (Aktien‑, Stamm- und Genossenschaftskapital), 2. das Partizipationskapital und die Guthaben jedes Aktionärs, Gesellschafters oder Genossenschafters im Umfang des nicht einbezahlten Kapitals; b. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Kapitaleinlagen und Guthabenkonten der unbeschränkt haftenden Gesellschafter und die einbezahlten Kommanditsummen; c. bei Einzelunternehmen: die eigenen Mittel des Inhabers im Unternehmen; d. bei allen Unternehmen: die offenen Reserven einschliesslich des Gewinnvortrages und die Rückstellungen, die nicht zur Deckung von Kosten des laufenden Geschäftsjahres bestimmt sind. 4 Ein Verlust ist von den eigenen Mitteln abzuziehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 5f

1 Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005F verfügen. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728a des Obligationenrechts. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. 4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3989). SR 221.302 SR 220

Art. 5g

Erfüllt ein Schiffseigentümer im Falle einer künftigen Änderung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe nicht mehr, so finden die Bestimmungen der Artikel 27–29 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung. Für Reeder im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 307).

Art. 5h

1 Im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe können Schiffe von Reedern im Sinne von Artikel 45 des Seeschifffahrtsgesetzes eingetragen werden, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 19 und 46 des Seeschifffahrtsgesetzes erfüllen. 2 Die Eintragung eines Seeschiffes im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe berührt nur seine Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte am Seeschiff. 3 Die Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Reeders oder von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister und Artikel 15 dieser Verordnung sind auf die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der schweizerischen Seeschiffe nicht anwendbar.

Art. 5i

1 Das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt geführt. 2 Es wird in elektronischer Form geführt. 3 Es enthält folgende Informationen: a. Name, Firma und Sitz des Eigentümers und des Reeders; b. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und seine Tonnage oder Raumzahl; c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes; d. den Erbauer des Seeschiffes sowie die Zeit und den Ort des Baus; e. gegebenenfalls die frühere Flagge, den früheren Eigentümer und den früheren Reeder des Seeschiffes; f. die schiffsspezifische Ordnungsnummer. 4 Das Verzeichnis ist öffentlich.

Art. 5j

1 Im Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen können Seeschiffe von Eigentümern eingetragen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes und die weiteren Voraussetzungen für Eigentümer gemäss dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllen. 2 Das Register enthält die Informationen nach Artikel 5i Absatz 3.

Art. 6

Ist ein Reeder nicht zugleich Eigentümer eines Seeschiffes, so überwacht das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, ob er die gesetzlichen Bedingungen als schweizerischer Reeder erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 7

1 Der Antrag auf Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe muss die Informationen nach Artikel 5i Absatz 3 Buchstaben a–e enthalten. 2 Der Schiffseigentümer muss dem Antrag auf Eintragung in das Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen beilegen: a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis; b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird; c. eine schriftliche Erklärung, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Register eines anderen Staates weder beantragt hat noch beantragen wird; d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Register der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Recht zustimmt. 2bis Der Reeder muss dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe beilegen: a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Nachweis der Bereederung; b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen ist, die Schweizer Flagge führen darf, oder dass die Streichung aus dem Register dieses anderen Staates im Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird. 3 Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer oder vom Reeder unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt und dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 307).

Art. 8

1 Schweizerische Seeschiffe müssen eine kommerzielle Klasse einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen. 2 Vorbehalten bleiben die Seefähigkeitszeugnisse für einzelne Reisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 9

1 Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres, die Arbeitsbedingungen auf schweizerischen Seeschiffen sowie die Ausbildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung: a. Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966; b. Internationales Übereinkommen vom 1. November 1974 mit Protokoll vom 17. Februar 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See; c. Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See; d. … e. Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der Fassung des Protokolls zu diesem Übereinkommen 1978; f. Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten; g. Internationales Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung; h. Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006 über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen; i. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969. 2 Die Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten internationalen Übereinkommen finden auch Anwendung auf schweizerische Seeschiffe, die weniger als 500 Bruttoregistertonnen aufweisen; jedoch kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt für solche Schiffe im Einzelfalle Erleichterungen zulassen, sofern die erforderliche Sicherheit und der angestrebte Schutz gewährleistet sind. 3 und 4 … Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). SR 0.747.305.411 SR 0.747.363.33 SR 0.747.363.331 SR 0.747.363.321 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). SR 0.814.288.2 AS 2013 5525 SR 0.747.341.2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 151). BBl 1995 IV 271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813). SR 0.822.81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). SR 0.747.305.412 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 10

1 Wo ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen von der Zuständigkeit und den Befugnissen der Regierung oder der Verwaltung des Staates, in dessen Schiffsregister das Seeschiff eingetragen ist, spricht, ist für schweizerische Seeschiffe das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die zuständige Behörde, vorbehältlich der Befugnisse des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) für die Radiotelegrafie- und Radiotelefonie-Anlagen. 2 Sieht ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen das Mitführen von Zeugnissen vor, so ist die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben in den vorgeschriebenen Zeitabständen nachzuprüfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 11

1 Das Ladegeschirr eines schweizerischen Seeschiffes muss den Vorschriften einer in der Seeschifffahrt hierfür anerkannten Kontrollorganisation entsprechen, die den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 32 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle (geänderter Wortlaut vom Jahre 1932) Rechnung tragen. 2 Die periodischen Überprüfungen des Ladegeschirrs haben nach den Vorschriften der anerkannten Kontrollorganisation und in Anlehnung an die Bestimmungen des genannten Übereinkommens stattzufinden. Ausserdem hat der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes mindestens einmal jährlich die Überholung und Kontrolle des gesamten Ladegeschirrs anzuordnen. 3 Das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen ist in einem hierfür besonders vorgesehenen Kontrollbuch (Ladegeschirrheft) einzutragen. Die Prüfungsatteste und das Ladegeschirrheft sind stets an Bord zu führen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475). Von der Schweiz nicht ratifiziert.

Art. 11a

1 Von schweizerischen Seeschiffen aus dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe ins Meer versenkt werden. 2 Vorbehalten bleibt die Entsorgung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. SR 0.814.288.2

Art. 11b

1 Auf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe auf See verbrannt werden. 2 Vorbehalten bleibt die Verbrennung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. SR 0.814.288.2

Art. 11c

Auf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine in Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 5. Oktober 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen aufgelisteten Bewuchsschutzsysteme aufgebracht, wiederaufgebracht, angebracht oder verwendet werden. SR 0.814.295

Art. 12

1 Der Bestand der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes nach Zahl und Befähigung muss, unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche, genügend sein, damit die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind, und damit der Schiffsdienst ordnungsgemäss durchgeführt, die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten und eine übermässige Beanspruchung der Schiffsbesatzung durch Überzeitarbeit nach Möglichkeit vermieden werden können. 2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt entscheidet in Ausführung der Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und nach Anhören der beteiligten Kreise über den erforderlichen Mindestbestand der Schiffsbesatzung und stellt hierüber ein Zeugnis aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, mit Wirkung seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).

Art. 14

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann bei bereits eingetragenen und bei vor dem Jahre 1953 gebauten und fertig gestellten Seeschiffen sowie bei Seeschiffen von weniger als 500 Bruttoregistertonnen im Einzelfalle nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Würdigung der Umstände die durchführbar und tragbar erscheinenden Änderungen und die Anpassung des Seeschiffes an die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 18. Juni 1949 anordnen. Anhang II der vorliegenden V.

Art. 15

1 Die Anmerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 93 des Seeschifffahrtsgesetzes erfolgt für See- und Binnenschiffe in der Kolonne «Anmerkungen» des Hauptbuchblattes unter Angabe des Datums und des Mieters (Reeders). 2 Die Anmerkung erfolgt ohne besonderen Ausweis auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters, oder auf Begehren eines derselben mittels Ausweis. Der Ausweis wird erbracht durch das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrages, welchem die Ermächtigung zur Anmerkung der Miete zu entnehmen ist. Bei Seeschiffen bedarf die Anmerkung der Miete ausserdem einer Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, dass der Mieter schweizerischer Reeder ist. 3 Die Löschung der Anmerkung erfolgt auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters. Ist der Mietvertrag dahingefallen, so kann der Mieter vom Eigentümer und dieser vom Mieter verlangen, dass er die Löschung der Anmerkung bewillige. Der Mieter hat dieses Recht auch dann, wenn der Eigentümer auf die Anmerkung verzichtet hat. 4 Für die Vormerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 92 Absatz 5 des Seeschifffahrtsgesetzes und eines Chartervertrages gemäss Artikel 94 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes finden die Bestimmungen der Artikel 81 und 82 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 entsprechende Anwendung. SR 211.432.1 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966 (AS 1966 1475). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

Art. 15a

Konnossemente können in der Form von Registerwertrechten (Art. 1153a des Obligationenrechts) ausgestellt werden. SR 220

Art. 16

1 Der Kapitän hat Seeleute unter 18 Jahren in der Musterrolle unter besonderem Hinweis auf ihr Geburtsdatum einzutragen. 2 Personen unter 16 Jahren dürfen nicht an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt werden. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 17

1 An Bord eines schweizerischen Seeschiffes darf nur angeheuert werden, wer mit einem ärztlichen Zeugnis nachweist, dass er für den vorgesehenen Dienst tauglich und von keiner Krankheit befallen ist, die andere Personen an Bord gefährden könnte. Das Zeugnis ist von einem im Lande, in dem die Untersuchung stattfindet, anerkannten und unabhängigen Arzt auszustellen. 2 Für die Art der ärztlichen Untersuchung sind die Bestimmungen des vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt herausgegebenen Formulars eines ärztlichen Tauglichkeitszeugnisses massgebend. Das Seeschifffahrtsamt kann ausnahmsweise Abweichungen von einzelnen, im ärztlichen Tauglichkeitszeugnis vorgesehenen Mindestanforderungen gewähren, wenn sie für die Ausübung einer Funktion an Bord nicht unerlässlich sind. 3 Die erste ärztliche Untersuchung hat vor der ersten Anmusterung an Bord eines schweizerischen Seeschiffes stattzufinden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1338).

Art. 18

1 Jeder Seemann muss mindestens alle zwei Jahre ärztlich untersucht werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren hat jedes Jahr eine Untersuchung stattzufinden. 2 … 3 Ausserdem hat eine erneute, den Umständen entsprechende ärztliche Untersuchung stattzufinden, wenn ein Seemann eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat, oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlass gibt, dass sein Hör‑, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 19

1 In dringenden Fällen kann ein schweizerisches Konsulat, und wenn ein solches nicht erreichbar ist, die zuständige lokale Behörde die Anmusterung eines Seemannes ohne vorgängige ärztliche Untersuchung gestatten, sofern diese im nächsten Hafen, den das Seeschiff anläuft, nachgeholt wird. 2 Wird einem Seemann nach erfolgter Untersuchung das ärztliche Tauglichkeitszeugnis verweigert, so kann er verlangen, auf seine Kosten durch einen oder mehrere unabhängige Ärzte erneut untersucht zu werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).

Art. 20

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt für Kapitäne und Offiziere des Deck- und Maschinendienstes, für Rettungsbootsleute sowie für Schiffsleute, die Brückenwache gehen, und das BAKOM für die Funker an Bord eines Seeschiffes schweizerische Fähigkeitsausweise aus, wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. 2 Schweizerische Fähigkeitsausweise können auch ausländischen Staatsangehörigen, die an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt sind, ausgestellt werden, sofern sie solche für die Ausübung ihrer Tätigkeit an Bord nachweislich benötigen. 3 Wer einen schweizerischen Fähigkeitsausweis erwerben will, hat sich darüber auszuweisen, dass er das vorgeschriebene Mindestalter erreicht, die erforderliche Prüfung bestanden und an Bord eines Seeschiffes während der vorgesehenen Fahrzeit Dienst geleistet hat. Die vorgeschriebenen Bedingungen gelten nur für die grosse Fahrt. Für beschränkte Fahrgebiete setzt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt im Einzelfalle unter Berücksichtigung der in den Ausbildungsländern geltenden Bestimmungen die erforderlichen leichteren Bedingungen fest. 4 In begründeten Fällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt einen zeitlich befristeten, provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Es beachtet dabei die Regeln der anwendbaren internationalen Übereinkommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 21

1 Das Mindestalter beträgt für den Kapitän und den ersten Offizier des Maschinendienstes 23 Jahre, für den ersten Offizier des Deckdienstes und den zweiten Offizier des Maschinendienstes 21 Jahre und für alle weiteren Offiziere des Deck- und Maschinendienstes sowie für den Funker 20 Jahre. 2 Die Prüfung für den entsprechenden Dienstgrad ist an einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Seefahrtsschule zu bestehen, wobei die Prüfungsbedingungen dieser Schulen massgebend sind. Für Funker und Hilfsfunker wird die Prüfung vom BAKOM durchgeführt. 3 Der dritte und der vierte Offizier des Maschinendienstes brauchen keine Prüfung abzulegen, müssen sich aber ausweisen über: a. eine an Land bestandene, zweckmässige Berufslehre; b. eine Empfehlung des Reeders hinsichtlich ihrer Befähigung; c. die Teilnahme an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).

Art. 22

1 Die Fahrzeit an Bord eines Seeschiffes, die für den Erwerb eines Fähigkeitszeugnisses erforderlich ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landes, in welchem die Prüfung durchgeführt wird. Umfasst eine ausländische Prüfung für Offiziere des Deckdienstes mehrere Grade, so beträgt die Fahrzeit jedoch mindestens: – für den Fähigkeitsausweis als Kapitän: Ein Jahr als erster oder zwei Jahre als zweiter Offizier des Deckdienstes; – für den Fähigkeitsausweis als erster Offizier des Deckdienstes: Ein Jahr als selbständig wachegehender dritter Offizier des Deckdienstes; – für den Fähigkeitsausweis als zweiter Offizier des Deckdienstes: Vier Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder eineinhalb Jahre Deckdienst als Offiziersaspirant oder dritter Offizier; – für den Fähigkeitsausweis als dritter Offizier des Deckdienstes: Zweieinhalb Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder ein Jahr Deckdienst als Offiziersaspirant. 2 Für die Offiziere des Maschinendienstes wird hinsichtlich des erforderlichen Werkdienstes und der Fahrzeit auf die Vorschriften des Ausbildungslandes oder Prüfungslandes abgestellt. Der dritte Offizier hat jedoch mindestens ein Jahr als vierter Offizier, und dieser mindestens ein Jahr als Hilfsmaschinist an Bord eines Seeschiffes tätig gewesen zu sein. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).

Art. 23

1 Die Normalarbeitszeit für wachegehende Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt täglich acht Stunden, und zwar auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Als gesetzliche Feiertage auf See und in den Häfen gelten der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der Auffahrtstag, der Pfingstmontag, der Weihnachtstag und der Stephanstag. 2 Auf See an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag verbrachte Arbeitstage sind durch ebenso viele freie Tage in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns auszugleichen. Ist dies aus Zeitmangel oder aus andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer ohne Einrechnung einer Vergütung für Unterkunft und Verpflegung als Abgeltung zu bezahlen. 3 Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden. 4 Pikettdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und Nachtpikettdienst im Hafen und auf der Reede sind durch entsprechende Freizeit auszugleichen oder durch Zahlung einer im Heuervertrag aufgeführten Entschädigung abzugelten. 5 Im Hafen und auf der Reede ist Wachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Überzeit zu entschädigen; als Überzeit gilt auch Nachtwachdienst, wenn dabei die tägliche Arbeitsdauer nach Massgabe von Absatz 3 überschritten wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475). Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).

Art. 24

1 Die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes, welche nicht in Wachen eingeteilt sind, beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an einem Samstag sechs Stunden und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden. 2 Auf See verbrachte Sonn- und gesetzliche Feiertage geben keinen Anspruch auf Ausgleich durch freie Tage oder auf Abgeltung. 3 Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden. 4 Für den Pikettdienst oder den Wachtdienst im Hafen und auf der Reede an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie während der Nacht gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 4 und 5. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).

Art. 25

1 Die Normalarbeitszeit des allgemeinen Dienstes beträgt an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen täglich neun Stunden, gleichgültig ob sich das Schiff auf See, im Hafen, oder auf der Reede befindet. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen soll jedoch in der Regel nur die für die Bedienung und Verpflegung der Schiffsbesatzung und allfälliger Passagiere erforderliche Arbeit verrichtet werden. 2 Für die an Sonntagen geleistete Arbeit hat der Seemann des allgemeinen Dienstes Anspruch auf mindestens zwei freie Tage in jedem Monat. Ausserdem ist dem Seemann für die an jedem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit ein freier Tag zu gewähren. 3 Die freien Tage sind in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns zu gewähren. Ist dies aus Zeitmangel oder andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer, ohne Einrechnung der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung, als Abgeltung zu bezahlen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).

Art. 26

1 Der Dienst der Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes auf See und auf grosser Fahrt wird täglich in drei Wachen eingeteilt. 2 In der grossen Küstenfahrt darf auf Seeschiffen bis zu 1000 Bruttoregistertonnen (BRT), auf welchen wegen Raummangels eine dritte Wache nicht untergebracht werden kann, der Dienst in zwei Wachen eingeteilt werden. Auf allen Seeschiffen in der grossen Küstenfahrt sowie auf Seeschiffen bis zu 4000 BRT unabhängig vom Fahrtgebiet kann der Kapitän in den Wachdienst einbezogen werden. Als grosse Küstenfahrt gilt die Fahrt zwischen allen Häfen Europas und den Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres sowie die Fahrten ähnlicher Art in überseeischen Gewässern. 3 Die nicht in Wachen eingeteilten Seeleute sowie die Seeleute des allgemeinen Dienstes leisten auf See ihre Arbeitsstunden innerhalb einer Zeitspanne von 13 aufeinander folgenden Stunden. 4 Die Funker leisten auf See täglich acht Stunden Wachdienst nach den Bestimmungen des Radioreglements vom 17. November 1995, das die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 ergänzt. Ist das Schiff mit zusätzlichen automatischen Funkanlagen ausgerüstet, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt nach Anhören der beteiligten Kreise den Funker vom Wachdienst befreien. Nach Beendigung der allfälligen Instandstellungsarbeiten an den elektronischen Anlagen dürfen die Funker vom Kapitän zu Schreibarbeiten oder andern administrativen Arbeiten herangezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220). SR 0.784.403.1 SR 0.784.01 SR 0.784.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).

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