1 Jeder an der Havarie-Grosse Beteiligte ist berechtigt die gerichtliche Bestätigung einer Dispache gegenüber andern Beteiligten zu beantragen. Im Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, denen gegenüber die gerichtliche Bestätigung verlangt wird.
2 Wenn die Voraussetzungen der Havarie-Grosse nicht offensichtlich fehlen, setzt der Richter für den Antragsteller und die von diesen bezeichneten Beteiligten eine öffentliche Verhandlung an, zu der auch der Dispacheur zu laden ist. Die Verhandlung findet frühestens 10 Tage seit der Vorladung statt.
3 Die Vorladung hat den Hinweis zu enthalten, dass, wenn der vorgeladene Beteiligte weder an der Verhandlung erscheint, noch vorher beim Richter schriftlich Einsprache erhebt, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird.
4 Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache ist gegeben, wenn die zu bestätigende Dispache in der Schweiz aufgemacht worden ist, oder wenn der antragstellende oder belangte Beteiligte an der Havarie-Grosse in der Schweiz seinen Wohnsitz hat.
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Art. 65
1 Wird keine Einsprache gegen die Dispache erhoben, so bestätigt der Richter die Dispache gegenüber den am Verfahren Beteiligten.
2 Erhebt ein Beteiligter rechtzeitig Einsprache, so haben die dadurch Betroffenen hiezu Stellung zu nehmen. Anerkennen sie die Einsprache, oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, so ist die Dispache entsprechend zu berichtigen und vom Richter zu bestätigen. Erledigt sich eine Einsprache nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch die Einsprache nicht berührt wird.
3 Werden durch die Einsprache Rechte eines nicht erschienenen Beteiligten betroffen, so wird angenommen, dass dieser die Einsprache nicht anerkennt.
Art. 66
1 Wird eine Einsprache in der Verhandlung weder anerkannt noch vergleichsweise erledigt, so hat der Einsprecher binnen 30 Tagen seit der Verhandlung gegen diejenigen Beteiligten, deren Rechte durch die Einsprache betroffen werden, Klage einzureichen.
2 Wird die Klagfrist versäumt, so fällt die Einsprache dahin und die Dispache gilt als anerkannt und bestätigt.
3 Ist über die Einsprachen rechtskräftig entschieden, so ist die Dispache nach Massgabe der Ergebnisse zu berichtigen und vom Richter ohne weitere Verhandlung zu bestätigen.
Art. 67
1 Der Einsprecher kann gegen diejenigen Beteiligten, welche seine Einsprache abgelehnt haben, auf Feststellung seines eigenen Vergütungsanspruches oder seiner Beitragspflicht oder des Vergütungsanspruches oder der Beitragspflicht eines andern Beteiligten klagen.
2 Werden durch die Einsprache mehrere Beteiligte in ihren Rechten betroffen, so sind diese gemeinsam als Streitgenossen einzuklagen. Klagen mehrere Beteiligte, so hat der Richter die Verfahren zusammenzulegen.
Art. 68
1 Die gerichtliche Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Rechtsverhältnis der am Verfahren Beteiligten wirksam. Ihnen gegenüber gibt die rechtskräftig bestätigte Dispache einen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung.
2 Stellt der Richter gestützt auf die Klage eines Einsprechers fest, dass keine Havarie-Grosse vorliegt und keine Beitragspflicht gegeben ist, so wirkt sich das Urteil für die übrigen Beteiligten, welche die Dispache anerkannt haben, nicht aus.
Art. 69
1 Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestätigungsverfahrens, wenn keine Einsprache erhoben wird. Hat ein Beteiligter jedoch seinen Beitrag zur Havarie-Grosse verweigert, im Verfahren aber auf eine Einsprache verzichtet, so kann ihm der Richter die Kosten auferlegen.
2 Werden Einsprachen in der Verhandlung oder durch gerichtliches Urteil erledigt, so entscheidet der Richter je nach der Erledigung der Einsprache auch über die angemessene Verteilung der Kosten des Bestätigungsverfahrens.
Art. 70
1 Soweit im Seeschifffahrtsgesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Vorschriften über das Verfahren enthalten sind, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes und die dazugehörenden Verordnungen und Weisungen.
2 Der für das Verfahren auf Haftungsbeschränkung durch Errichtung von Haftungsfonds verwendete Ausdruck Reeder gilt sinngemäss auch für alle weiteren Personen, die sich nach den Artikeln 49 und 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes und den darin bezeichneten internationalen Übereinkommen auf die Haftungsbeschränkung berufen.
SR 281.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2186).
Art. 71
1 Der Kanton Basel-Stadt bezeichnet die richterlichen Behörden, welche für die in dieser Verordnung dem Richter zugewiesenen Entscheidungen und Beschlüsse zuständig sind. Er stellt die erforderlichen Prozessbestimmungen für die Verfahren und den Gebührentarif auf.
2 Eine Verletzung der Bestimmungen der Artikel 46 und 51 in einem Betreibungsverfahren ist durch Beschwerde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zu rügen.
SR 281.1
Art. 72
1 Für Klagen gemäss den Artikeln 49, 55 und 66 ist das schiedsgerichtliche Verfahren zulässig.
2 Die Klagfristen sind eingehalten, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Schiedsvertrag unterzeichnet worden ist, die Klagpartei ihren Schiedsrichter ernannt und die Gegenpartei um Ernennung ihres Schiedsrichters aufgefordert oder gegebenenfalls Antrag auf Bezeichnung des Einzelschiedsrichters gestellt hat. Von diesem Zeitpunkt an läuft eine weitere Frist von 30 Tagen, binnen welcher die Klage beim Schiedsgericht einzureichen ist, widrigenfalls die Klagfrist als versäumt gilt.
Art. 73
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Seeschifffahrtsgesetz am 1. Januar 1957 in Kraft.
Art. 1
1 In Übereinstimmung mit Artikel 84 des Seeschifffahrtsgesetzes und Artikel 42 der Verordnung vom 20. November 1956 ist die gesamte Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle versichert.
2 Zur Schiffsbesatzung gehören der Kapitän und die anderen Seeleute, die einen Dienst an Bord versehen und als solche in der Musterrolle eingetragen sind.
Art. 2
1 Die Versicherung erstreckt sich auf die Folgen von Berufsunfällen und Krankheiten.
2 Die Versicherung gegen Krankheit setzt eine ärztliche Eintrittsmusterung voraus.
Art. 3 1. Unfallversicherung
1 Als Berufsunfälle gelten:
– alle Unfälle, die sich bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit ereignen;
– Unfälle an Bord des Schiffes, beim Bootsverkehr von Schiff zu Schiff sowie vom Schiff zum Land oder zurück;
– Unfälle anlässlich der jeweilen zwecks Arbeitsaufnahme bzw. nach Arbeitsniederlegung ausgeführten direkten Reise vom Wohnort des Versicherten zum Einschiffungshafen und vom Hafen zum Wohnort des Versicherten, unter Ausschluss der Unfälle innerhalb des vom Versicherten bewohnten Hauses und auf dessen Umgelände.
2 Massgebend für den Unfallbegriff sind die einschlägigen Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung und die Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Versicherung der Berufsunfälle umfasst auch die von der SUVA als entschädigungspflichtig anerkannten Berufskrankheiten und Arbeitsschädigungen.
Art. 4 2. Krankenversicherung
1 Mit Ausnahme der im folgenden Absatz erwähnten Einschränkungen sind alle Fälle von Krankheiten versichert.
2 Nicht versichert sind:
– Krankheiten, Krankheitszustände und deren Folgen, die bei Abschluss des Heuervertrages bereits bestehen und vom Versicherten absichtlich verschwiegen worden sind;
– Krankheiten, die nach Aufhören der Deckung ausbrechen, es sei denn, der Versicherte hat sich die Krankheit nachgewiesenermassen während der Dauer der Deckung zugezogen;
– Krankheiten, die auf gewohnheitsmässigen Gebrauch betäubender oder schmerzstillender Mittel, auf gewohnheitsmässigen Tabak- oder Alkoholmissbrauch oder auf strafbare Handlungen der Versicherten zurückzuführen sind.
Art. 5
1 Die Versicherung beginnt für den einzelnen Versicherten mit dem ersten Tag, für welchen ihm ein Heueranspruch zusteht, spätestens aber mit seiner Einschiffung und endigt mit seiner Entlassung aus der Schiffsbesatzung, ferner 48 Stunden nach seiner Gefangennahme, Internierung oder Aussetzung durch eine fremde Macht.
2 Für Besatzungsmitglieder, die ausserhalb des Einschiffungshafens angemustert werden, beginnt die Unfallversicherung bei Antritt der Reise nach dem Einschiffungshafen mit dem Besteigen des Transportmittels am Wohnort des Versicherten.
3 Für Besatzungsmitglieder, die sich nach Entlassung aus der Schiffsbesatzung mit der nächsten Reisemöglichkeit an ihren Wohnort heimbegeben, endigt die Unfallversicherung mit dem Verlassen des Transportmittels am Wohnort, sofern sie für den Betreffenden nicht schon früher zufolge Gefangennahme, Internierung oder Aussetzung ausser Kraft getreten ist.
4 Ferner erlischt die Versicherung ohne weiteres im Zeitpunkt, in welchem die Schweiz in einen Krieg verwickelt werden sollte, mit der Einschränkung immerhin, dass die Versicherung, falls sich das Schiff in jenem Zeitpunkt auf See befindet, bis zur Beendigung der angetretenen Reise bzw. dem Einlaufen im Bestimmungshafen oder in einem Nothafen ihre Gültigkeit behält, wobei der Nothafen als Bestimmungshafen gilt.
Art. 6
1 Die Höhe der Versicherungsleistungen richtet sich ausschliesslich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) unter Vorbehalt von Absatz 2 hienach. In Fällen, die in diesem Gesetze nicht eindeutig geregelt sind, ist die Praxis der SUVA massgebend.
2 In Abänderung:
a. von Artikel 74 KUVG beträgt das Krankengeld (Taggeld) 100 Prozent des anrechenbaren Lohnbetrages laut Buchstabe d;
b. von Artikel 77 KUVG beträgt die Invalidenrente bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 100 Prozent des gemäss Buchstabe d anrechenbaren Lohnbetrages. Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rente entsprechend gekürzt;
c. der Artikel 84–87 KUVG betragen die Witwen- bzw. Witwerrente 40 Prozent, die Halbwaisenrente 20 Prozent, die Vollwaisenrente 35 Prozent und die Aszendenten- und Geschwisterrenten zusammen 25 Prozent des anrechenbaren Lohnbetrages laut Buchstabe d. Alle Hinterlassenenrenten zusammen dürfen 90 Prozent dieses Lohnbetrages nicht übersteigen;
d. der Artikel 74 Absatz 2 und 78 KUVG gilt als anrechenbarer Lohnbetrag ausschliesslich die Grundheuer, zuzüglich der der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu deklarierenden Beträge für Verpflegung und Unterkunft, höchstens aber der für die obligatorische Unfallversicherung geltende Maximalbetrag des Jahresverdienstes.
[BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965; 1968 64; 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2; 1977 2249 Ziff. I 611; 1978 1836 Anhang Ziff. 4; 1982 196, 1676 Anhang Ziff. 1, 2184 Art. 114; 1990 1091; 1991 362 Ziff. II, 412; 1992 288 Anhang Ziff. 37, 2350; 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). Für die Unfallversicherung siehe das Unfallversicherungsgesetz (UVG) (SR 832.20).
Heute: der Art. 16 und 17 UVG (SR 832.20).
Heute: von Art. 20 UVG (SR 832.20).
Heute: der Art. 28–33 UVG (SR 832.20).
Heute: der Art. 15 und 17 UVG (SR 832.20).
Art. 7
Die Versicherungsleistungen betragen:
Im Todesfall:
Vergütung der Bestattungskosten bis 600 Franken.
Insoweit der Reeder für die Bestattungskosten aufgekommen ist, steht der Anspruch auf die Vergütung ihm zu.
Im Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit:
Ein Taggeld von 100 Prozent des ausfallenden, gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d anrechenbaren Tagesverdienstes während längstens 180 Tagen.
Ferner:
Vergütung von 80 Prozent der Heilungskosten, im Maximum 8000 Franken pro Fall, wobei im Rahmen dieser Versicherungsleistung der Selbstbehalt des Besatzungsmitgliedes jedoch maximal auf die Hälfte einer monatlichen Grundheuer begrenzt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1974 73).
Art. 8
1 Anspruch auf ein Taggeld besteht, sofern sich der Seemann an Bord befindet, für die Dauer und im Verhältnis zu seiner Arbeitsunfähigkeit.
2 Befindet sich der Seemann an Land, besteht ein Anspruch auf volles Taggeld auch für die Dauer teilweiser Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, der Seemann verrichtet eine bezahlte Arbeit. In diesem Falle wird das Taggeld im Verhältnis zu dem vom Arzt festgestellten Grade der Arbeitsunfähigkeit gekürzt.
3 Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und deren Grad werden durch Zeugnis des Kapitäns, des behandelnden oder des Gesellschaftsarztes festgestellt.
4 Für Erholungskuren wird das Taggeld nur gewährt, soweit der Gesellschaftsarzt die Kur für die Heilung der Krankheitsfolgen als nötig erachtet.
Art. 9
1 Als Heilungskosten gelten die notwendigen Arzt‑, Arznei‑, Spital- und andern Behandlungskosten im Rahmen des in Artikel 7 vorgesehenen Höchstbetrages, soweit solche innerhalb Jahresfrist vom Krankheitsbeginn an aufgewendet werden müssen. Das gleiche gilt für die Kosten für Gliederersatz (Prothesenkosten).
2 Der Versicherte hat zu Lasten der Gesellschaft Anspruch auf die seinem Grad entsprechende Unterkunft und Verpflegung im Spital, wobei als Gegenwert während des Spitalaufenthaltes ein Abzug in der Höhe von 80 Prozent der der AHV zu deklarierenden Beträge für Verpflegung und Unterkunft erfolgt.
3 Die Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlung beschränkt sich auf Zahnextraktionen.
Art. 10
1 Bei Eintritt eines Unfalles, der voraussichtlich den Tod oder eine bleibende Invalidität des Versicherten zur Folge hat, ist der Kapitän verpflichtet, beim nächsterreichbaren schweizerischen Konsulat, oder wenn dies nicht möglich ist, bei der nächsterreichbaren Hafenbehörde, möglichst unter Zuziehung von Augenzeugen des Unfalles, eine Erklärung über den Tatbestand zu Protokoll zu geben. Diese Erklärung soll wahrheitsgetreue Angaben über Ursache und Hergang, Ort und Zeit des Unfalles, Art und mutmassliche Folgen der Verletzung enthalten, sowie darüber Aufschluss geben, bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat und welche Personen allenfalls noch als Augenzeugen einvernommen werden können. Eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung ist der Gesellschaft unverzüglich zuzustellen.
2 Tritt als Folge eines Unfalles sofort oder im weiteren Verlauf der Tod ein, so ist der Gesellschaft unverzüglich telegraphisch Anzeige zu erstatten. In denjenigen Fällen, in denen der Kapitän vom Tode des Versicherten Kenntnis hat, liegt es ihm ob, diese Mitteilung auf telegraphischem Weg an die Gesellschaft zu machen. Wenn die Hinterbliebenen die von der Gesellschaft gewünschte Sektion der Leiche oder die Beiziehung eines Vertrauensarztes verweigern oder verhindern, kann die Gesellschaft die Leistungspflicht ablehnen, sofern nach ärztlichem Ermessen neben dem Unfall noch andere Todesursachen oder die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen in Betracht kommen.
3 Bei Unfällen, welche nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sowie bei Krankheiten, hat der Kapitän auf dem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formular eine über den Tatbestand orientierende Schadenanzeige (vom Kapitän unterzeichnetes Protokoll oder Auszug aus dem Schiffstagebuch) zu erstatten und diese beim Eintreffen im nächsten Hafen an die Gesellschaft abzusenden.
Art. 11
Der Versicherte ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungs- und Weigerungsfall verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen jede unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich verlangte Auskunft über den Schadenfall, den Verlauf der Heilung und den dermaligen und früheren Gesundheitszustand zu beschaffen; er ist gehalten, dem Vertrauensarzt der Gesellschaft die Untersuchung zu ermöglichen und, wenn zur medizinischen Abklärung erforderlich, sich der Beobachtung in einem Krankenhaus zu unterziehen. Des ferneren ist er verpflichtet, alle Ärzte, welche ihn wegen des Schadenfalles oder wegen anderer Unfälle oder Erkrankungen behandelt oder bei der Eintrittsmusterung untersucht haben, zur Erteilung jeder hierüber von der Gesellschaft gewünschten Auskunft zu ermächtigen.
Art. 12
1 Ist der versicherte Seemann oder an dessen Stelle der Kapitän oder sein Stellvertreter ausserstande, den oben umschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, so liegt deren Erfüllung den aus der Versicherung Ansprüche erhebenden Personen ob.
2 Alle hievor erwähnten Mitteilungen an die Gesellschaft können auch dem Versicherungsnehmer gemacht werden, welcher sich verpflichtet, diese gegebenenfalls unverzüglich an die Gesellschaft weiterzuleiten.
Art. 13
Falls die Gesellschaft auf Grund von Artikel 42 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 vom Vertrag zurücktritt, erlischt ihre Haftung 14 Tage nach geschehener Rücktrittserklärung. Befindet sich das Schiff auf See, so behält jedoch die Versicherung auf alle Fälle ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der angetretenen Reise bzw. bis zum Einlaufen in den Bestimmungshafen oder in einen Nothafen, wobei der Nothafen als Bestimmungshafen gilt.
SR 221.229.1
Art. 14
Mitteilungen der Gesellschaft an die Versicherten oder Anspruchsberechtigten erfolgen rechtsgültig an die ihr bekannte letzte Adresse.
Art. 15
Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag sind ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig. Dabei gilt grundsätzlich der Gerichtsstand der Gesellschaft an deren schweizerischem Hauptsitz; ferner anerkennt die Gesellschaft den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnortes des Versicherten oder Anspruchsberechtigten sowie des schweizerischen Domizils des Versicherungsnehmers.
Art. 16
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908.
SR 221.229.1