1 Im Hafen und auf der Reede arbeiten alle Mitglieder der Schiffsbesatzung in der Regel gleichzeitig zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends, mit Ausnahme des allgemeinen Dienstes, dessen Arbeitseinteilung den besonderen Verhältnissen angepasst wird.
2 Die Funker können im Hafen und auf der Reede vom Kapitän nur nach Beendigung der Instandstellungsarbeiten für die Radioanlagen oder anderer den Funkdienst betreffender Arbeiten und während der noch verfügbaren Arbeitszeit zu Schreibarbeiten oder anderen administrativen Arbeiten herangezogen werden.
Art. 28
Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden; als Nacht gilt die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).
Art. 29
Soweit in dieser Verordnung keine Regelung vorgesehen ist, bestimmt der Kapitän die Einteilung und Dauer der Arbeit.
Art. 30
1 Der Kapitän kann in besonderen Fällen die Arbeitszeiten verlängern, insbesondere wenn dies im Interesse des Schiffes, der Ladung und der sich an Bord befindenden Personen unumgänglich ist. Die Offiziere und Seeleute sind verpflichtet, die vom Kapitän angeordnete Überzeitarbeit zu leisten.
2 Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll in der Regel täglich nicht mehr als 4 Stunden betragen; jeder Seemann soll innerhalb von 24 Stunden über eine Mindestruhezeit von 10 Stunden verfügen, davon 6 Stunden am Stück.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).
Art. 31
1 Die Arbeitsleistungen ausserhalb der vorgesehenen Normalarbeitszeit gelten als Überzeitarbeit und geben Anspruch auf die in Artikel 73 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Entschädigung.
2 Folgende Arbeiten, welche vom Kapitän auch ausserhalb der Normalarbeitszeit angeordnet werden, gelten nicht als Überzeitarbeit und geben keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung:
– die für die Sicherheit des Schiffes, der Ladung und der an Bord befindlichen Personen notwendigen und dringlichen Arbeiten;
– die Arbeiten zum Zweck der Hilfeleistung und Bergung von Schiffen oder Personen in Seenot;
– die erforderlichen Musterungen, Feuerlösch‑, Rettungsboot- oder ähnlichen Übungen nach Massgabe der geltenden Vorschriften und Gebräuche zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
– zusätzliche Arbeiten zur Erledigung von Zollförmlichkeiten und zur Befolgung von Quarantäne- und andern gesundheitspolizeilichen Vorschriften;
– die Arbeiten der Schiffsoffiziere für die laufende und notwendige Peilung der Lage des Seeschiffes und für die Wetterbeobachtung;
– die für die normale Ablösung der Wachen erforderliche Zeit;
– die persönlichen Arbeiten jedes Seemannes für Unterhalt und Pflege der Schlafräume, Kleider und eigenen Effekten.
3 Der Heuervertrag kann für die gesamte Besatzung eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeit vorsehen. Zusätzliche Arbeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes fällt nicht unter diese Regelung.
4 Die Heuer, die im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes zur Verteilung kommt oder die zur Berechnung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 herangezogen wird, ist die Grundheuer unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Eingefügt durch Ziff. I der BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Eingefügt durch Ziff. I der BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Art. 32
1 Jedes schweizerische Seeschiff muss über eine zweckmässig eingerichtete und ausgerüstete, saubere und genügend grosse Küche und die dazugehörigen Lager- und Kühlräume verfügen.
2 Für die Zubereitung der Verpflegung der Schiffsbesatzung muss jedes schweizerische Seeschiff mit einem fachlich erfahrenen Schiffskoch bemannt sein, und wenn die Schiffsbesatzung mehr als 25 Personen zählt, muss ein Hilfskoch angeheuert werden.
3 Der Reeder hat allen Mitgliedern der Schiffsbesatzung das erforderliche Tisch- und Tafelgerät zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Jeder Seemann ist zu sorgfältiger Behandlung der anvertrauten Gerätschaften verpflichtet und im Falle von verschuldetem Verlust oder Beschädigung dem Reeder ersatzpflichtig.
Art. 33
Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, dass jedes schweizerische Seeschiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Schiffsbesatzung nach Dauer und Art der Reise mit gesunden und genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist, und dass für die Aufbewahrung und Erhaltung von Nahrungsmitteln und Trinkwasser geeignete Räume und Anlagen vorhanden sind.
Art. 34
1 Jeder Seemann hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Mitglieder der Schiffsbesatzung dieselbe sein.
2 Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Besatzungsstärke, der Art und Dauer der Reise, der klimatischen Verhältnisse und der Staatsangehörigkeit der Seeleute, nach Menge, Nährwert und Abwechslung genügend und angemessen zu sein, und sie muss gut und fachmännisch zubereitet werden.
3 Jeder Seemann erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese umfassen ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Nachtessen zu den üblichen Tageszeiten. Wird während der Nacht gearbeitet, so ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
Art. 35
1 Der Schiffskoch oder ein anderer, vom Kapitän bestimmter Seemann hat täglich über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfällig zusätzlicher Verpflegung eine Kontrolle zu führen.
2 Der Kapitän oder ein anderer, von ihm bestimmter Seemann führt eine Kontrolle über sämtliche, im Laufe eines Monats oder einer Reise den Mitgliedern der Schiffsbesatzung verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge. Diese Kontrolle ist vom Kapitän und vom Seemann, der sie geführt hat, zu unterzeichnen.
3 Die geführten Kontrollen sind auf Verlangen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zur Einsicht auszuhändigen.
4 Der Kapitän ist verpflichtet, mindestens einmal jede Woche den Zustand der Küche, der Lager- und Kühlräume und der Einrichtungen und Gerätschaften für die Verpflegung der Schiffsbesatzung zu prüfen und die Zubereitung der Speisen zu überwachen. Missständen ist unverzüglich abzuhelfen. Wenn der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Massnahmen zu treffen hat.
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Art. 36
1 Bei unvorhergesehener langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt aussergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, damit das Wohlergehen aller Mitglieder der Schiffsbesatzung bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit gewährleistet werden kann.
2 Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Massnahmen er angeordnet hat.
Art. 37
1 Beschwerden der Seeleute wegen Mängeln der Unterkunftsräume und der Verpflegung, wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über das Mindestalter, die ärztliche Untersuchung, die Arbeitseinteilung, die Arbeitszeit und Überzeitarbeit, sind schriftlich beim Kapitän einzureichen. Der Kapitän hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemassnahmen er getroffen hat.
2 Der Seemann kann überdies seine Beschwerde direkt beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einreichen, namentlich wenn er der Ansicht ist, dass weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen haben.
3 Der Seemann kann bei einer Verletzung der Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006 über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen direkt eine Beschwerde beim ermächtigten Bediensteten der Hafenbehörde in dem Hafen einreichen, den das Schiff angelaufen hat. In diesem können die betroffenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen die Rechtshilfe nach Artikel 59 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).
SR 0.822.81
SR 747.30
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 813).
Art. 38
Der Mindestanspruch auf bezahlte Ferien bestimmt sich nach Artikel 329a des Obligationenrechts.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
SR 220
Art. 39
1 Als Ferientage dürfen die arbeitsfreien Sonn- und gesetzlichen Feiertage sowie durch Krankheit und Unfall verursachte Arbeitsunterbrechungen nicht angerechnet werden.
2 Die Ferien sind in einem Hafen des Landes, in welchem der Seemann angemustert worden oder beheimatet ist, oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder der seinem Heimat- oder Wohnsitzlande am nächsten liegt, zu gewähren, wobei von diesen Häfen der für den Seemann günstigste zu wählen ist, es sei denn, der Seemann erkläre sich mit einer anderen Regelung ausdrücklich einverstanden.
3 Die Ferien sind zusammenhängend oder, wenn wichtige dienstliche Umstände dies nicht gestatten, höchstens in zwei Teilen zu gewähren, oder ganz oder teilweise auf das folgende Dienstjahr zu übertragen. Ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Ferienanspruch, sofern der Seemann weiterhin im Dienste des Reeders bleibt und einwilligt, durch Zahlung abgegolten werden.
4 Den Zeitpunkt des Ferienantrittes bestimmt der Kapitän im Einvernehmen mit dem Reeder. Den Wünschen und Interessen des Seemannes ist in billiger Weise Rechnung zu tragen.
Art. 40
1 Während der Dauer der Ferien, einschliesslich der in die Ferien fallenden Sonn- und gesetzlichen Feiertage, hat der Seemann Anspruch auf Fortbezug der vereinbarten Heuer, unter Wegfall der Entschädigungen für Überzeitarbeit oder anderer zusätzlicher Vergütungen, sowie auf eine angemessene Verpflegungsentschädigung. Besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Heuerverhältnisses ein Ferienanspruch, so ist für die nichtgewährten Ferientage dieselbe Heuer- und Verpflegungsentschädigung zu entrichten.
2 Die tägliche Verpflegungsentschädigung beträgt, sofern im Heuervertrag nichts anderes vereinbart worden ist, ebensoviel wie das für die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebliche Naturaleinkommen für einen Verpflegungstag in nichtlandwirtschaftlichen Berufen. Die Verpflegungsentschädigung ist vor Antritt der Ferien auszuzahlen.
3 Ein bei Eintritt eines Schiffbruchs bestehender Ferienanspruch darf auf die in Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Periode, während welcher eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, nicht angerechnet werden. Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge Schiffbruches gemäss Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes entspricht der Grundheuer zuzüglich der Verpflegungsentschädigung.
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Art. 41
1 Die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle hat bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz oder bei einer im Ausland zum dortigen Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu erfolgen. Verfügt der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes für sein Personal über eine eigene Krankenkasse, die gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung vom Bund anerkannt ist, so ist diese für die vorgeschriebene Krankenversicherung zugelassen.
2 Jeder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ein Doppel des Versicherungsvertrages einzusenden. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt von einer Auflösung oder einer Beendigung des Vertrages durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).
SR 832.10
Art. 42
1 Die Mindestleistungen und die weiteren Bestimmungen, die der Versicherungsvertrag einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders gemäss Artikel 84 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes zu genügen, werden nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung vom Bundesrat in einem Mustervertrag festgesetzt; dieser Mustervertrag wird der Verordnung im Anhang als Bestandteil beigefügt. Die Verträge der ausländischen Versicherungsgesellschaften müssen gleichwertig sein und die Verpflichtungen der Reeder betreffend die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen nach dem Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006 abdecken.
2 Die Vergütungen aus der Versicherung werden an eine allfällige Leistungspflicht des Versicherungsnehmers angerechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 574).
Anhang III der vorliegenden V.
SR 0.822.81
Art. 43
Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die sich bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit ereignen. Unfälle an Bord des Schiffes, beim Bootsverkehr von Schiff zu Schiff sowie vom Schiff zum Land und zurück gelten in allen Fällen als Berufsunfälle.
Art. 43a
Von den Artikeln 23–31 und 38–40 abweichende Regelungen sind im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags mit einer schweizerischen Arbeitnehmerorganisation möglich, soweit sie mit den Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 2006 und des Seeschifffahrtsgesetzes vereinbar sind.
SR 0.822.81
Art. 44
1 Die Haftung des Seefrachtführers wird nach Artikel 105 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes beschränkt:
a. für jedes Stück oder jede Beförderungseinheit auf 666.67 Rechnungseinheiten;
b. für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Güter auf 2 Rechnungseinheiten.
2 Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung in die Landeswährung erfolgt auf den Tag des Urteils oder auf den von den Parteien vereinbarten Tag.
3 Die Haftung des Binnenfrachtführers in der Rheinschifffahrt wird im Falle von Absatz 1 Buchstabe b auf eine Rechnungseinheit beschränkt.
Ursprünglich vor dem fünften Abschnitt.
Art. 44a
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2186).
Art. 45
1 Der Reeder eines See- oder Binnenschiffes, der nach Artikel 49 Absatz 1 oder 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes seine Haftung durch Errichtung eines oder mehrerer Haftungsfonds beschränken will, stellt dem Richter Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und bezeichnet die Höhe der zu errichtenden Haftungsfonds sowie die Gläubiger, denen gegenüber er sich auf die Haftungsbeschränkung berufen will; er gibt den Grund und die Höhe der Forderungen an.
2 Der Richter beschliesst, sofern die Voraussetzungen für eine beschränkte Haftung glaubhaft gemacht worden sind, unverzüglich die Eröffnung des Verfahrens, setzt die Fristen für die Errichtung der Haftungsfonds fest, bezeichnet die Gläubiger, auf die sich die Verfahren nach dem Antrag erstrecken, und ernennt einen Sachwalter. Der Richter kann den Sachwalter jederzeit abberufen und ersetzen.
3 Sind mehrere Haftungsfonds zu errichten, so finden die nachstehenden Bestimmungen für jeden einzelnen Haftungsfonds Anwendung.
4 Der Reeder trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten des Sachwalters.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 46
1 Für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, kann vom Tage des Antrages des Reeders an bis zum Tage des Abschlusses oder der Einstellung des Verfahrens eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden; hängige Zivilprozesse oder Vollstreckungsverfahren werden solange eingestellt.
2 Der Lauf von Verjährungs- und Verwirkungsfristen wird bis zum Abschluss oder Einstellung des Verfahrens gehemmt.
3 Nach Errichtung der Haftungsfonds und nach Leistung des Kostenvorschusses sind Arreste und Pfändungen für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, von Amtes wegen aufzuheben, soweit noch keine Verwertung stattgefunden hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 47
1 Der Sachwalter erlässt die erforderlichen Mitteilungen und Aufforderungen, erstellt für jeden Haftungsfonds den Kollokationsplan und die Verteilungsliste und verteilt die Haftungsbeträge unter die Gläubiger.
2 Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Beschwerde geführt werden.
3 Die Mitteilungen und Aufforderungen des Sachwalters an die Gläubiger erfolgen mittels eingeschriebenem Brief. Ist der Wohnort eines Gläubigers unbekannt oder eine Zustellung durch die Post nicht möglich, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie gegebenenfalls in ausländischen Publikationsorganen. Wohnt ein Gläubiger im Ausland an unbekannter Adresse, so hat der Sachwalter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes von der öffentlichen Bekanntmachung Kenntnis zu geben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
SR 281.1
Art. 48
1 Der Sachwalter teilt allen Gläubigern, auf die sich das Verfahren erstreckt, den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens unter Angabe des Datums mit.
2 Die Mitteilung oder die öffentliche Bekanntmachung des Sachwalters hat zu enthalten:
a. Name und Wohnsitz des Reeders sowie Name, Staatsangehörigkeit und Registerort des Schiffes;
b. Höhe und Art der Berechnung der Haftungsfonds sowie Datum und Art der Leistung;
c. Unfallereignis oder Reise, auf welche sich die Forderungen der Gläubiger beziehen;
d. Betrag der Forderung des einzelnen Gläubigers gemäss Antrag des Reeders;
e. Hinweis, dass jeder Gläubiger binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gegen den Reeder Klage auf Errichtung höherer Haftungsfonds einreichen kann, widrigenfalls die vom Reeder errichteten Haftungsfonds als anerkannt gelten;
f. Aufforderung an die Gläubiger, binnen derselben Fristen zu ihren vom Reeder in das Verfahren einbezogenen Forderungen Stellung zu nehmen, widrigenfalls der vom Reeder angemeldete Betrag dem Verfahren unterworfen wird;
g. Hinweis auf die Verwirkungsbestimmungen der Artikel 49 und 52 dieser Verordnung;
h. Name und Adresse des Sachwalters.
3 Auf Antrag des Reeders hat der Sachwalter in öffentlicher Bekanntmachung auch weitere, dem Reeder nicht bekannte oder von ihm nicht genannte Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen, für die sie aus einem Haftungsfonds befriedigt werden sollen, innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe e unter Einlegung der Beweismittel anzumelden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 49
1 Der Gläubiger, auf dessen Forderung sich das Verfahren erstreckt, kann binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung des Sachwalters über die Eröffnung des Verfahrens oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn keine persönliche Mitteilung erfolgt ist, beim Richter auf Feststellung höherer als der vom Reeder errichteten Haftungsfonds klagen, widrigenfalls diese als anerkannt gelten.
2 Obsiegt der klagende Gläubiger, so fällt ihm der Mehrbetrag des Haftungsfonds bis zur Höhe seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten zu. Ein übersteigender Betrag fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so erfolgt, vorbehältlich gegenteiliger Abrede, die Verteilung des Prozessergebnisses im Verhältnis der angemeldeten Forderungen.
3 Setzt der Richter einen höheren Haftungsfonds fest, so bestimmt er gleichzeitig die Art und Frist der Leistung.
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 50
1 Wer einen Haftungsfonds errichten will, hat diesen bei der kantonalen Depositenanstalt nach Anordnung des Richters zinsbringend zu hinterlegen. Anstelle der Hinterlegung kann der Richter eine unwiderrufliche Garantie einer schweizerischen Bank oder einer Versicherungsgesellschaft zugunsten des Gerichts vorsehen. In diesem Fall erhöht sich der sicherzustellende Haftungsbetrag um den Zins, der bei einer Hinterlegung erzielbar wäre. Der Richter kann bei hinreichenden Gründen die Frist für die Errichtung eines Haftungsfonds erstrecken.
2 Ist ein Haftungsfonds in Goldfranken, in besonderen Rechnungseinheiten oder in ausländischer Währung bestimmt, so findet eine Umrechnung in Schweizerfranken zu dem am Tage der Errichtung des Haftungsfonds geltenden Kurs statt.
3 Ist nach Massgabe des anwendbaren ausländischen Rechtes die Haftung des Reeders nach dem Wert des Schiffes beschränkt, oder haftet nur das Schiff selber, so ist für das Verfahren in der Schweiz der Wert des Schiffes festzustellen und dieser Betrag zu leisten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 51
1 Ein vom Reeder errichteter Haftungsfonds kann für andere Forderungen, die nicht aus diesem Fonds zu befriedigen sind, weder gepfändet noch verarrestiert werden.
2 Fällt der Reeder nach Errichtung eines Haftungsfonds in Konkurs oder stellt er ein Nachlassvertragsbegehren, so wird der Fortgang des Haftungsbeschränkungsverfahrens dadurch nicht berührt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 52
1 Jeder Gläubiger, dessen Forderung vom Reeder dem Verfahren unterworfen wird, hat binnen der in Artikel 49 vorgesehenen Frist von 60 Tagen dem Sachwalter zu erklären, ob er eine höhere Forderung geltend macht oder die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückzieht.
2 Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Erklärung des Gläubigers, so wird die Forderung in der vom Reeder angegebenen Höhe dem Verfahren unterworfen.
3 Die von den Gläubigern nach Artikel 48 Absatz 3 angemeldeten Forderungen sind dem gleichen Verfahren unterworfen wie die vom Reeder einbezogenen Forderungen, sofern der Reeder nicht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Sachwalters Widerspruch erhebt.
4 Ein Gläubiger, dessen Forderung dem Verfahren unterworfen wird, hat dadurch nicht auf die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung wegen eigenen Verschuldens des Reeders verzichtet.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475). Ursprünglich: Abs. 3.
Art. 53
1 Die aus den einzelnen Haftungsfonds zu befriedigenden Forderungen werden mit dem Tage der Errichtung der Haftungsfonds fällig. Der Zinsenlauf hört mit diesem Tage auf.
2 Forderungen in ausländischer Währung werden in Schweizerfranken zu dem am Tage der Eröffnung des Verfahrens geltenden Kurse umgerechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 54
1 Im Kollokationsplan für jeden Haftungsfonds sind die Forderungen, die aus dem Fonds zu befriedigen sind, entsprechend dem Verfahren nach Artikel 52 aufzunehmen. Die Kollokation erfolgt nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen.
2 Der Kollokationsplan wird beim Gericht während 60 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Der Sachwalter macht die Auflegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt und stellt jedem Gläubiger unter Hinweis auf das Datum der Auflegung eine Abschrift des Kollokationsplanes zu.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 55
1 Will ein Gläubiger die Forderung oder die Teilnahmeberechtigung eines andern Gläubigers bestreiten, so hat er binnen 60 Tagen seit der Auflegung des Kollokationsplanes gegen den andern Gläubiger Klage einzureichen.
2 Obsiegt der Kläger, so dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an einem Haftungsfonds herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten. Ein allfälliger Überschuss fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so findet Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
3 Klagt der Gläubiger auf Feststellung, dass die angefochtene Forderung der Haftungsbeschränkung nicht unterliege oder nicht auf dieselben Haftungsfonds anzuweisen sei, so kann der Reeder im Prozess intervenieren.
4 Das Urteil wirkt sich für und gegen den Reeder und für und gegen alle beteiligten Gläubiger aus.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 56
1 Hat ein Gläubiger die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückgezogen, oder eine Klage eines anderen Gläubigers im Sinne von Artikel 55 Absatz 3 ohne Zustimmung des Reeders anerkannt, so kann der Reeder gegenüber jeder erneuten Geltendmachung des zurückgezogenen Betrages einwenden, dass die Forderung der beschränkten Haftung unterliege und im durchgeführten Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Dringt der Reeder mit dieser Einwendung durch, so ist der Anspruch des Gläubigers verwirkt.
2 Forderungen, die der Reeder nicht in das Verfahren einbezogen hat, unterliegen der Haftungsbeschränkung nur insofern, als der Anspruch auf ein anderes Schadenereignis zurückgeführt werden kann, für welches ein besonderes Verfahren möglich ist.
Art. 57
1 Für die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, die aus dem gleichen Ereignis entstanden sind, und für die vor Eröffnung des Verfahrens erfolgte Tilgung von Forderungen durch Verrechnung finden die Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen Anwendung.
2 Mit einer Forderung des Reeders, die nicht aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, kann ein Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens eine diesem unterworfene Forderung nur in Höhe des auf sie entfallenen Anteils an den Haftungsfonds verrechnen. Soweit verrechnet wird, fällt das Betreffnis an einem Haftungsfonds dem Reeder zu.
3 Bestreitet ein durch Verrechnung betroffener Gläubiger die Rechte des Reeders, so hat der Sachwalter den streitigen Anteil an den Haftungsfonds zuhanden des Berechtigten gerichtlich zu hinterlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 58
1 Sobald über einen Haftungsfonds und die Forderungen der Gläubiger rechtskräftig entschieden ist, stellt der Sachwalter für jeden Haftungsfonds die Verteilungsliste auf.
2 Die Verteilungsliste ist während 30 Tagen beim Gericht zur Einsicht aufzulegen. Der Sachwalter gibt jedem Gläubiger die Auflegung bekannt und stellt ihm einen Auszug über sein Betreffnis zu.
3 Eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste ist innert der Auflegungsfrist anzubringen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 59
1 Nach Rechtskraft der Verteilungsliste zahlt der Sachwalter die Anteile an die Gläubiger aus.
2 Der Sachwalter kann bereits vorher gleichmässige Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen.
Art. 60
1 Mit der Auszahlung des dem Gläubiger zufallenden Anteils an den Haftungsfonds ist dessen Forderung untergegangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anzuwendenden internationalen Übereinkommen.
2 Der Reeder kann sich auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung gegenüber einer Forderung eines Gläubigers auch ausserhalb dieses Verfahrens berufen, wobei er jedoch der besonderen, an die Errichtung der Haftungsfonds geknüpften Vorteile nicht teilhaftig wird.
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung des letzten Satzteiles gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 61
1 Nach der Verteilung der Haftungsfonds legt der Sachwalter dem Richter einen Schlussbericht vor. Findet der Richter, dass das Verfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt er dieses für geschlossen.
2 Leistet der Reeder die beantragten oder gerichtlich festgesetzten Haftungsfonds und den Kostenvorschuss nicht fristgemäss, so stellt der Richter das Verfahren ein. Der Sachwalter teilt die Einstellung den bereits vom Verfahren in Kenntnis gesetzten Gläubigern mit. Ein teilweise errichteter Haftungsfonds fällt nach Abzug der entstandenen Kosten an den Reeder zurück.
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 62
Wird der Reeder für Forderungen, auf die sich ein in der Schweiz eröffnetes Verfahren erstreckt, zugleich im Ausland belangt, so hat der Richter auf Antrag des Reeders die zur Durchsetzung der Haftungsbeschränkung geeigneten und einer gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger dienenden Massnahmen und Vorkehren zu treffen. Der Richter kann insbesondere einen Haftungsfonds herabsetzen oder den Anteil eines Gläubigers an einem Haftungsfonds insoweit dem Reeder zuweisen, als die Forderung des Gläubigers im Ausland befriedigt wird.
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1475).
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
Art. 63
Für die Havarie-Grosse gelten die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln in der Fassung von Anhang IV zu dieser Verordnung.
Art. 63a
1 Im Falle einer Havarie-Grosse eines See- oder Binnenschiffes wird die Dispache von einem Sachverständigen (Dispacheur) aufgemacht, der entweder von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, ernannt, oder vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, oder durch Vereinbarung der an der Havarie-Grosse Beteiligten bestimmt wird.
2 Wurde der Dispacheur vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, und handelt es sich nicht um einen nach dem Recht des Landes, in dem die Dispache aufzumachen ist, anerkannten oder vereidigten Dispacheur, so kann jeder Beteiligte binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Person des Dispacheurs beim schweizerischen Richter Einsprache erheben, wenn nach dem Recht des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
3 Wird weder im Ausland noch in der Schweiz innert Frist eine Einsprache erhoben, so ist die Person des Dispacheurs genehmigt. Erachtet der Richter die Einsprache als begründet, so bestellt er einen neuen Dispacheur.
4 Wird die Bezeichnung des Dispacheurs oder die Aufstellung der Dispache in der Schweiz ungebührlich verzögert, so kann jeder Beteiligte dem Richter die Bezeichnung eines Dispacheurs oder die Abberufung des säumigen Dispacheurs beantragen.
Ursprünglich Art. 63.