§ 33
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Propose a changeGermany · statute
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Propose a change(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
Propose a changeDie Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.
Propose a changeVorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.
Propose a changeIst ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.
Propose a change(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt. (2) (weggefallen)
Propose a change(1) Der Bescheid soll enthalten 1. die Bezeichnung der erlassenden Behörde, 2. die Personalangaben des Berechtigten, 3. die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist, 4. die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen, 5. die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23, 6. die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags, 7. die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32, 8. die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36), 9. die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37, 10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, 11. die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags, 12. die Belehrung über den Rechtsbehelf, 13. das Datum und die Unterschrift. (2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.
Propose a change(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen. (3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt. (4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen. (5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden. (6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.
Propose a changeDer Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Propose a change(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. (2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält. (3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen. (4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist. (5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Propose a changeDie Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.
Propose a change(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskräftige Entscheidung oder rechtsgültige gütliche Einigung festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragen, den rückerstattungsrechtlichen Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der gütlichen Einigung ganz oder teilweise abzuweisen. (2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag verbunden werden, den Bescheid abzuändern und den Berechtigten zur Rückzahlung der bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen. (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig oder die gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964. (4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.
Propose a change(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden. (2) Das gleiche gilt für juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. (3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. (4) Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.
Propose a change(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. Die in Satz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen worden sind, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden. (2) Ein Härteausgleich wird nur natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer der entzogenen Gegenstände waren, gewährt. Ist der Eigentümer verstorben, wird der Härteausgleich dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentümers gewährt. (3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, wenn die nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Antrag auf Härteausgleich kann von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt werden; sind mehrere Personen empfangsberechtigt, so gilt der Antrag eines Empfangsberechtigten zugunsten aller empfangsberechtigten Personen, die der nach Absatz 5 zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Härteausgleich bekannt sind. Ist ein Antrag von mehreren nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt oder gilt ein Antrag zugunsten mehrerer Empfangsberechtigter, so wird der Härteausgleich ihnen gemeinsam gewährt. Sie sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zueinander zu den Anteilen berechtigt, die ihren Anteilen am Nachlaß des Eigentümers (Absatz 2 Satz 1) entsprechen. (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die Entgegennahme des Antrags und zur Entscheidung über den Härteausgleich zuständige Behörde. Der Antrag muß bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingegangen sein. (6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde hat von Amts wegen alle für die Gewährung des Härteausgleichs erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt. (7) Der Härteausgleich beträgt bei der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten 8.000 Deutsche Mark, bei der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten 2.000 Deutsche Mark. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der entzogenen Gegenstände. (8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Sind Vermögensgegenstände mehreren Mitgliedern einer Familiengemeinschaft entzogen worden, wird der Härteausgleich nur einmal gewährt. Die Zahlungen nach Absatz 7 erhöhen sich in diesem Falle um 20 vom Hundert für den Ehegatten und um 10 vom Hundert für jedes Kind. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der der Familiengemeinschaft insgesamt entzogenen Vermögensgegenstände. Als Familiengemeinschaften gelten Ehegatten sowie ihre unverheirateten ehelichen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; maßgebend sind Alter und Familienstand im Zeitpunkt der Entziehung. (10) Der Härteausgleich wird im Falle des Absatzes 9 den Mitgliedern der Familiengemeinschaft gemeinsam gewährt. Sie sind im Verhältnis zueinander entsprechend den Wiederbeschaffungswerten der ihnen entzogenen Gegenstände am Härteausgleich beteiligt. Ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft verstorben, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. (11) Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel.
Propose a change(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. (2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
Propose a change(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser Vorschriften in Berlin die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
Propose a changeDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Propose a changeDieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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