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Aktiengesetz

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Contents: 385 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
  3. § 2 Gründerzahl
  4. § 3 Formkaufmann. Börsennotierung
  5. § 4 Firma
  6. § 5 Sitz
  7. § 6 Grundkapital
  8. § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  9. § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
  10. § 9 Ausgabebetrag der Aktien
  11. § 10 Aktien und Zwischenscheine
  12. § 11 Aktien besonderer Gattung
  13. § 12 Stimmrecht
  14. § 13 Unterzeichnung der Aktien
  15. § 14 Zuständigkeit
  16. § 15 Verbundene Unternehmen
  17. § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
  18. § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
  19. § 18 Konzern und Konzernunternehmen
  20. § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
  21. § 20 Mitteilungspflichten
  22. § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
  23. § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
  24. § 23 Feststellung der Satzung
  25. § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
  26. § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
  27. § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
  28. § 28 Gründer
  29. § 29 Errichtung der Gesellschaft
  30. § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
  31. § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
  32. § 32 Gründungsbericht
  33. § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
  34. § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  35. § 34 Umfang der Gründungsprüfung
  36. § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
  37. § 36 Anmeldung der Gesellschaft
  38. § 36a Leistung der Einlagen
  39. § 37 Inhalt der Anmeldung
  40. § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
  41. § 38 Prüfung durch das Gericht
  42. § 39 Inhalt der Eintragung
  43. § 40 (weggefallen)
  44. § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
  45. § 42 Einpersonen-Gesellschaft
  46. § 45 Sitzverlegung
  47. § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
  48. § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
  49. § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
  50. § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
  51. § 50 Verzicht und Vergleich
  52. § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
  53. § 52 Nachgründung
  54. § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
  55. § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
  56. § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
  57. § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
  58. § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
  59. § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
  60. § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
  61. § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
  62. § 60 Gewinnverteilung
  63. § 61 Vergütung von Nebenleistungen
  64. § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
  65. § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
  66. § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
  67. § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
  68. § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
  69. § 67 Eintragung im Aktienregister
  70. § 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
  71. § 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
  72. § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
  73. § 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
  74. § 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
  75. § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
  76. § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
  77. § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
  78. § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
  79. § 71 Erwerb eigener Aktien
  80. § 71a Umgehungsgeschäfte
  81. § 71b Rechte aus eigenen Aktien
  82. § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
  83. § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
  84. § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
  85. § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
  86. § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
  87. § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
  88. § 75 Neue Gewinnanteilscheine
  89. § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
  90. § 77 Geschäftsführung
  91. § 78 Vertretung
  92. § 79 (weggefallen)
  93. § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
  94. § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  95. § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
  96. § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
  97. § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  98. § 85 Bestellung durch das Gericht
  99. § 86
  100. § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  101. § 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
  102. § 88 Wettbewerbsverbot
  103. § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  104. § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
  105. § 91 Organisation. Buchführung
  106. § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  107. § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  108. § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
  109. § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
  110. § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  111. § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  112. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  113. § 99 Verfahren
  114. § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
  115. § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  116. § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
  117. § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  118. § 104 Bestellung durch das Gericht
  119. § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  120. § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
  121. § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  122. § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
  123. § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  124. § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
  125. § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  126. § 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
  127. § 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
  128. § 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
  129. § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
  130. § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  131. § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
  132. § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
  133. § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  134. § 117 Schadenersatzpflicht
  135. § 118 Allgemeines
  136. § 118a Virtuelle Hauptversammlung
  137. § 119 Rechte der Hauptversammlung
  138. § 120 Entlastung
  139. § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
  140. § 121 Allgemeines
  141. § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
  142. § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
  143. § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
  144. § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
  145. § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
  146. § 126 Anträge von Aktionären
  147. § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
  148. § 127a Aktionärsforum
  149. § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
  150. § 130 Niederschrift
  151. § 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen
  152. § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
  153. § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
  154. § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
  155. § 134 Stimmrecht
  156. § 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
  157. § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
  158. § 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
  159. § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
  160. § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
  161. § 135a Mehrstimmrechtsaktien
  162. § 136 Ausschluß des Stimmrechts
  163. § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
  164. § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
  165. § 139 Wesen
  166. § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
  167. § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
  168. § 142 Bestellung der Sonderprüfer
  169. § 143 Auswahl der Sonderprüfer
  170. § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
  171. § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
  172. § 146 Kosten
  173. § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
  174. § 148 Klagezulassungsverfahren
  175. § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
  176. § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
  177. § 152 Vorschriften zur Bilanz
  178. § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
  179. § 159
  180. § 160 Vorschriften zum Anhang
  181. § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
  182. § 162 Vergütungsbericht
  183. § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
  184. § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  185. § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  186. § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
  187. § 174
  188. § 175 Einberufung
  189. § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
  190. § 177
  191. § 178
  192. § 179 Beschluß der Hauptversammlung
  193. § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
  194. § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
  195. § 181 Eintragung der Satzungsänderung
  196. § 182 Voraussetzungen
  197. § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  198. § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
  199. § 184 Anmeldung des Beschlusses
  200. § 185 Zeichnung der neuen Aktien
  201. § 186 Bezugsrecht
  202. § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  203. § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  204. § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  205. § 190 (weggefallen)
  206. § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  207. § 192 Voraussetzungen
  208. § 193 Erfordernisse des Beschlusses
  209. § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  210. § 195 Anmeldung des Beschlusses
  211. § 196 (weggefallen)
  212. § 197 Verbotene Aktienausgabe
  213. § 198 Bezugserklärung
  214. § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
  215. § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
  216. § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
  217. § 202 Voraussetzungen
  218. § 203 Ausgabe der neuen Aktien
  219. § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
  220. § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  221. § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
  222. § 207 Voraussetzungen
  223. § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
  224. § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
  225. § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
  226. § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  227. § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
  228. § 213 Teilrechte
  229. § 214 Aufforderung an die Aktionäre
  230. § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
  231. § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
  232. § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
  233. § 218 Bedingtes Kapital
  234. § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  235. § 220 Wertansätze
  236. § 221
  237. § 222 Voraussetzungen
  238. § 223 Anmeldung des Beschlusses
  239. § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  240. § 225 Gläubigerschutz
  241. § 226 Kraftloserklärung von Aktien
  242. § 227 Anmeldung der Durchführung
  243. § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
  244. § 229 Voraussetzungen
  245. § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
  246. § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
  247. § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
  248. § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
  249. § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
  250. § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
  251. § 236 Offenlegung
  252. § 237 Voraussetzungen
  253. § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
  254. § 239 Anmeldung der Durchführung
  255. § 240
  256. § 241 Nichtigkeitsgründe
  257. § 242 Heilung der Nichtigkeit
  258. § 243 Anfechtungsgründe
  259. § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
  260. § 245 Anfechtungsbefugnis
  261. § 246 Anfechtungsklage
  262. § 246a Freigabeverfahren
  263. § 247 Streitwert
  264. § 248 Urteilswirkung
  265. § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
  266. § 249 Nichtigkeitsklage
  267. § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  268. § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
  269. § 252 Urteilswirkung
  270. § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  271. § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
  272. § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
  273. § 255a Gewährung zusätzlicher Aktien
  274. § 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  275. § 256 Nichtigkeit
  276. § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
  277. § 258 Bestellung der Sonderprüfer
  278. § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
  279. § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  280. § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
  281. § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  282. § 262 Auflösungsgründe
  283. § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  284. § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
  285. § 265 Abwickler
  286. § 266 Anmeldung der Abwickler
  287. § 267 Aufruf der Gläubiger
  288. § 268 Pflichten der Abwickler
  289. § 269 Vertretung durch die Abwickler
  290. § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
  291. § 271 Verteilung des Vermögens
  292. § 272 Gläubigerschutz
  293. § 273 Schluß der Abwicklung
  294. § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
  295. § 275 Klage auf Nichtigerklärung
  296. § 276 Heilung von Mängeln
  297. § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
  298. § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
  299. § 279 Firma
  300. § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
  301. § 281 Inhalt der Satzung
  302. § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
  303. § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
  304. § 284 Wettbewerbsverbot
  305. § 285 Hauptversammlung
  306. § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
  307. § 287 Aufsichtsrat
  308. § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
  309. § 289 Auflösung
  310. § 290 Abwicklung
  311. § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
  312. § 292 Andere Unternehmensverträge
  313. § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
  314. § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
  315. § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
  316. § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
  317. § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
  318. § 293e Prüfungsbericht
  319. § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
  320. § 293g Durchführung der Hauptversammlung
  321. § 294 Eintragung. Wirksamwerden
  322. § 295 Änderung
  323. § 296 Aufhebung
  324. § 297 Kündigung
  325. § 298 Anmeldung und Eintragung
  326. § 299 Ausschluß von Weisungen
  327. § 300 Gesetzliche Rücklage
  328. § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
  329. § 302 Verlustübernahme
  330. § 303 Gläubigerschutz
  331. § 304 Angemessener Ausgleich
  332. § 305 Abfindung
  333. § 306
  334. § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
  335. § 308 Leitungsmacht
  336. § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
  337. § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  338. § 311 Schranken des Einflusses
  339. § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
  340. § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
  341. § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  342. § 315 Sonderprüfung
  343. § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
  344. § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
  345. § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
  346. § 319 Eingliederung
  347. § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
  348. § 320a Wirkungen der Eingliederung
  349. § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
  350. § 321 Gläubigerschutz
  351. § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
  352. § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  353. § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
  354. § 325
  355. § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
  356. § 327 Ende der Eingliederung
  357. § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
  358. § 327b Barabfindung
  359. § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
  360. § 327d Durchführung der Hauptversammlung
  361. § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
  362. § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
  363. § 328 Beschränkung der Rechte
  364. § 337
  365. § 338
  366. § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
  367. § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
  368. § 395 Verschwiegenheitspflicht
  369. § 396 Voraussetzungen
  370. § 397 Anordnungen bei der Auflösung
  371. § 398 Eintragung
  372. § 399 Falsche Angaben
  373. § 400 Unrichtige Darstellung
  374. § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  375. § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
  376. § 403 Verletzung der Berichtspflicht
  377. § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  378. § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
  379. § 405 Ordnungswidrigkeiten
  380. § 406 (weggefallen)
  381. § 407 Zwangsgelder
  382. § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
  383. § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
  384. § 409 Geltung in Berlin
  385. § 410 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

385 provisions

§ 186 Bezugsrecht

(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Propose a change

§ 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden. (2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Propose a change

§ 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden. (3) Der Anmeldung sind beizufügen 1. die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt; 2. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind; 3. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden. 4. (weggefallen) (4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden. (5) (weggefallen)

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§ 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

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§ 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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§ 192 Voraussetzungen

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). (2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen; 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen; 3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses. (3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach 1. Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte, 2. Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht. (4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig. (5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

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§ 193 Erfordernisse des Beschlusses

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten. (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung; 2. der Kreis der Bezugsberechtigten; 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie 4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).

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§ 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen

(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien. Der Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. (2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. (4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. (5) § 183a gilt entsprechend.

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§ 195 Anmeldung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Anmeldung sind beizufügen 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen; 2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden. 3. (weggefallen) (3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

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§ 197 Verbotene Aktienausgabe

Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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§ 198 Bezugserklärung

(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung) soll doppelt ausgestellt werden. Sie hat die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien, die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen sowie den Tag anzugeben, an dem der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung gefaßt worden ist. (2) Die Bezugserklärung hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung. Bezugserklärungen, deren Inhalt nicht dem Absatz 1 entspricht oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthalten, sind nichtig. (3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer Bezugserklärung ausgegeben, so kann sich der Erklärende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der Bezugserklärung als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat. (4) Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

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§ 199 Ausgabe der Bezugsaktien

(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluß ergibt. (2) Der Vorstand darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.

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§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.

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§ 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien

(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an. (2) Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen. Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben. (3) In der Anmeldung hat der Vorstand zu erklären, daß die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluß ergibt. (4) (weggefallen)

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§ 202 Voraussetzungen

(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden. (2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt. (3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. (4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

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§ 203 Ausgabe der neuen Aktien

(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien. (2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß. (3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. (4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

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§ 204 Bedingungen der Aktienausgabe

(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands nach § 203 Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts. (2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens ihnen vorgehen oder gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht. (3) Weist ein Jahresabschluß, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, einen Jahresüberschuß aus, so können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, daß die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, ausgenommen § 188 Abs. 2. Der Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist außerdem der festgestellte Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk beizufügen. Die Anmeldenden haben ferner die Erklärung nach § 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.

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§ 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen

(1) Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht. (2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen. (3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. (5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat der Vorstand seine Entscheidung über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. (6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1 Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend. (7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

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§ 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft

Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals.

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§ 207 Voraussetzungen

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen. (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. (3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

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§ 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 können andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden. (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen sowie deren Zuführungen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrücklagen und deren Zuführungen, die für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

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§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz

(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt. (2) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. (3) Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein. (4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden. (5) Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesellschaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. (6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemäß.

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§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses

(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209 Abs. 2 bis 6 außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Gericht gegenüber zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. (2) Das Gericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist. (3) Das Gericht braucht nicht zu prüfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt. (5) (weggefallen)

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§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) (weggefallen)

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§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

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§ 213 Teilrechte

(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich. (2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der Rechte zusammenschließen.

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§ 214 Aufforderung an die Aktionäre

(1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und gemäß § 67a zu übermitteln. In der Bekanntmachung ist anzugeben, 1. um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, 2. in welchem Verhältnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen. In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen. (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen. (3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Gesellschaften, die keine Aktienurkunden ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktionäre aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen.

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§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien

(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil. (2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht. Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden; der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt wird, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keine Aktie Beträge entfallen, die durch eine Erhöhung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden können.

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§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter

(1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Grundkapitals zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbeträge als voll eingezahlt. (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre.

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§ 217 Beginn der Gewinnbeteiligung

(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen, bevor über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung abgelaufenen Geschäftsjahrs Beschluß gefaßt ist. Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs wird erst wirksam, wenn das Grundkapital erhöht ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals und der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

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§ 218 Bedingtes Kapital

Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.

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§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

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§ 220 Wertansätze

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhältnis der Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.

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§ 221

(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt. (2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten. (4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

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§ 222 Voraussetzungen

(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1. (3) In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen. (4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.

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§ 223 Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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§ 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.

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§ 225 Gläubigerschutz

(1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. (2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben. (3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.

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