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23 provisions
Artikel 1 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 und
Buchstabe b des Bildungsreglements der Gemeinde Köniz 13. Februar 2006 folgende
Verordnung über die Benützung der
Schul- und Sportanlagen durch Dritte
I. Grundsatz
Art. 1
Grundsatz Die Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Köniz können in
einem durch diese Verordnung umschriebenen Umfang durch
eine weitere Öffentlichkeit benützt werden. Im Verhältnis zur
schulischen Benützung gilt:
a) Die schulische Benützung hat Vorrang.
b) Die Schulleitungen sind berechtigt, Schulräume während
höchstens 6 Wochen im Jahr ausschliesslich für die Schule
zu reservieren. Diese Reservationen haben mindestens 3 Monate im Voraus zu erfolgen.
Propose a changeArt. 2 II. Benützungsbewilligungen
Grundsätze 1 Die Gemeinde erteilt Benützungsbewilligungen
a) an Vereine und andere Organisationen: für die Schul- und
Sportanlagen;
b) an Privatpersonen: ausschliesslich für die Mehrzweckhalle
in Oberwangen.
Zeiten 2 Benützungsbewilligungen können für die folgenden Zeiten erteilt werden:
a) Sportanlagen in der Schulanlage des Gymnasiums Köniz-
Lerbermatt:
Montag – Freitag: 18.00 – 22.30 Uhr
b) andere Sportanlagen:
Montag – Freitag: 17.30 – 22.00 Uhr
Samstag: 07.00 – 22.00 Uhr
Sonntag: 08.00 – 19.00 Uhr
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
c) Schulanlagen:
wird im Rahmen der Möglichkeiten vereinbart.
3 Die Benützungsbewilligung legt die Benützungszeiten im Einzelfall fest. In begründeten Fällen kann die Fachstelle Anlagen und
Sport betreffend die Sportanlagen von den oben genannten
Zeiten Ausnahmen gewähren.
4 Die Schul- und Sportanlagen sind bis spätestens 1/2 Stunde
nach der bewilligten Zeit zu verlassen.
Propose a changeArt. 3
Weitere zeitliche
Rahmenbedingungen
1 An den folgenden Feiertagen und weiteren Tagen bleiben die
Schul- und Sportanlagen in der Regel für die normale
Benützung geschlossen: Weihnachten, 26. Dezember, Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt,
Pfingsten, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Eidgenössischer
Dank-, Buss- und Bettag, Nachmittage des 24. Dezember und
31. Dezember.
2 Am Vortag vor einem Feiertag werden die Schul- und Sportanlagen um 16.00 Uhr geschlossen.
3 Die Fachstelle Anlagen und Sport der Abteilung Bildung, Soziale
Einrichtungen und Sport kann für Kurse, Durchführung und Vorbereitungen von grösseren sportlichen und kulturellen Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
4 Die Schul- und Sportanlagen sind während den Weihnachtsferien und während 3 Wochen pro Jahr für die Hauptreinigung
geschlossen. Die Hauswartschaft bezeichnet die Schliesswochen
für ihre Anlagen im Einvernehmen mit der Fachstelle Anlagen
und Sport mindestens 1 Jahr im Voraus.
5 Für die Benützung der Mehrzweckhalle Oberwangen durch
Privatpersonen gelten folgende Bestimmungen:
a) Private Anlässe in der Mehrzweckhalle Oberwangen
können bis spätestens 01.00 Uhr bewilligt werden.
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
Propose a changeArt. 4
Einzelne
Bestimmungen
1 Die Fachstelle Anlagen und Sport erteilt die Benützungsbewilligungen,
a) als Einzelbewilligungen für die betreffenden Veranstaltungen oder
b) als Dauerbewilligungen, je nach Bedürfnis befristet oder
unbefristet.
2 Die Gesuche müssen mindestens 3 Wochen vor dem Anlass
eingereicht werden.1
3 Die Gebühren sind in den Anhängen 1 und 2 geregelt.
4 Die Fachstelle Anlagen und Sport kann von den Inhaberinnen
und Inhabern von Bewilligungen eine Kaution bis zur Höhe der
Gebühren verlangen.
5 Dauerbewilligungen können unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden.
Einzelbewilligungen können bis 2 Monate vor dem
Veranstaltungstermin ohne Kostenfolgen gekündigt werden; bei
einer späteren Kündigung sind die ganzen Gebühren
geschuldet.
6 Die Fachstelle Anlagen und Sport kann eine Bewilligung fristlos
entziehen, wenn in gravierender Weise gegen diese Verordnung
verstossen wurde oder wenn unwahre Angaben der
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber zur Erteilung der
Bewilligung führten.
7 Eine Bewilligung gilt nur für die Inhaberinnen und Inhaber; sie
kann nicht übertragen werden.
Propose a changeArt. 5 III. Sport für alle
Umschreibung 1 Jung und Alt der angrenzenden Könizer Quartiere und Orte
sollen im Rahmen von „Sport für alle“ Gelegenheit haben, sich
während der unterrichtsfreien Zeit auf den Aussenanlagen der
Schul- und Sportanlagen aufzuhalten und Sport zu treiben.
2 Unter „Sport für alle“ wird nur spontaner, nicht organisierter
Sport verstanden. Organisierter Sport benötigt eine Benützungsbewilligung.
1 Gesuchsformulare können bei der Fachstelle Anlagen und Sport oder über die Website
„www.koeniz.ch“ bezogen werden.
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Benützungsbewilligung haben
gegenüber „Sport für alle“ Vorrang.
Propose a changeArt. 6
Öffnungszeiten
für „Sport für
alle“
Die Aussenanlagen werden für „Sport für alle“ wie folgt freigegeben:
1. Während der Schulzeit:
Montag bis Freitag nach der Unterrichtszeit bis 22.00 Uhr
Samstag und Sonntag 09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 22.00 Uhr
2. Während den Schulferien:
Ganze Woche 09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 22.00 Uhr
Propose a changeArt. 7 IV. Benützungsregeln
Parkplätze 1 Die Parkplätze bei den Schul- und Sportanlagen sind ausschliesslich für deren Benützerinnen und Benützer bestimmt.
2 Bei Anlässen mit einem grösseren Publikumsaufmarsch sind die
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verantwortlich für die
Parkordnung und die Aufrechterhaltung eines dem Anlass angepassten Parkdienstes bis zum Schluss der Veranstaltung.
Propose a changeArt. 8
Sauberkeit/
Schäden
1 Die Benützerinnen und Benützer haben die Schul- und Sportanlagen sauber zu hinterlassen.
2 Allfälliger erhöhter Reinigungsaufwand wird den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt.
3 Allfällige Schäden sind der Hauswartschaft unverzüglich zu
melden.
Propose a changeArt. 9
Vereinsmobiliar 1 Das Aufstellen oder Aufbewahren von schulfremden Einrichtungen, Gerätschaften und Instrumenten sowie schulfremdem
Mobiliar in oder auf den Schul- und Sportanlagen ist nur mit
Bewilligung der Schulleitung und der Fachstelle Anlagen und
Sport gestattet.
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
2 Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Schäden, die sich aus dem
Betrieb dieser Einrichtungen ergeben, soweit gesetzlich zulässig, ab. Sie übernimmt auch keine Haftung für Beschädigung
oder Diebstahl.
Propose a changeArt. 10
Turnhallen 1 Die Hallen dürfen nur barfuss oder mit sauberen Hallenschuhen
betreten werden, die keine Farbspuren oder Gummiabrieb hinterlassen.
2 In den Turnhallen gilt ein striktes Silikon-, Harz- und Haftmittelverbot.
3 Die Korridore dürfen nicht als Materialdepot benutzt werden.
4 Aus Geräteräumen verwendetes Material (Langbänke usw.) ist
vor dem Verlassen der Anlage wieder ordnungsgemäss wegzuräumen. Da die Platzverhältnisse knapp sind, ist die Platzierungsordnung in den Geräteräumen unbedingt einzuhalten.
5 Innengerätschaften dürfen im Freien nicht verwendet werden
und umgekehrt.
Propose a changeArt. 11
Rasenplätze 1 Die Anordnungen der Hauswartschaft und der Fachstelle Anlagen und Sport betreffend der Bespielbarkeit der Rasenplätze
sind zu beachten.
2 Bei andauerndem Regenwetter, Schnee, während Tauperioden
oder bei Unterhaltsarbeiten können die Rasenplätze für eine
gewisse Zeit gesperrt werden.
3 Im Wintersemester sind alle Naturrasenplätze für den „Sport für
alle“-Betrieb gesperrt. Kunststoffrasenfelder dürfen im Winter
benützt werden, wenn sie schneefrei sind.
Propose a changeArt. 12
Verbote 1 Das Konsumieren von Alkohol und Drogen ist auf allen Schul-
und Sportanlagen, insbesondere auch in den Garderoben, verboten.
2 Ausnahmen für den Verkauf und das Konsumieren von Alkohol
bewilligt die Fachstelle Anlagen und Sport.
3 In den Gebäulichkeiten der Schul- und Sportanlagen gilt ausnahmslos ein Rauchverbot.
4 Das Abspielen von Tonträgern im Freien ist im „Sport für alle“-
Betrieb nicht gestattet.
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
5 Hunde sind an der Leine zu führen. Das Versäubernlassen ist
verboten.
6 Auf allen Spiel-, Pausen- und Sportplätzen herrscht allgemeines
Fahrverbot.
Propose a changeArt. 13
Sperrzeit 1 Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist der Aufenthalt in und auf den
Schul- und Sportanlagen nur für Berechtigte gestattet. Als
Berechtigte gelten die Angestellten der Schulen sowie Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber und die Teilnehmenden an
den entsprechenden Veranstaltungen.
2 Ausnahmen (z.B. öffentliche Durchgänge) sind signalisiert.
Propose a changeArt. 14
Einhaltung der
Benützungsregeln
Die Hauswartschaft überwacht die Einhaltung der Benützungsregeln und schreitet wenn nötig ein. Ihre Anordnungen sind zu
befolgen.
V. Besondere Bestimmungen für das Lehrschwimmbad
Propose a changeArt. 15 Niederwangen
Grundsatz Für die Benützung des Lehrschwimmbads Niederwangen gelten
grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung
sinngemäss, ergänzt durch die nachfolgenden Bestimmungen.
Propose a changeArt. 16
Benützungsbewilligung
1 ...2
2 Während den Zeiten gemäss Artikel 2 sind Einzel- und Dauerbewilligungen möglich, sofern das Lehrschwimmbad nicht
schulisch benützt wird; die Benützungszeiten werden abgesprochen und in der Bewilligung festgelegt.3
Propose a changeArt. 17
Regeln für jede
Benützung
1 Folgende Regeln gelten für jede Benützung des Lehrschwimmbads:
a) Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, schweren Hautausschlägen u.ä. haben keinen Zutritt.
2 Aufgehoben am 2. März 2022
3 Fassung vom 2. März 2022
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
b) Vor dem Betreten des Lehrschwimmbads haben sich die
Badenden gründlich zu duschen.
c) Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2 Im Interesse eines geordneten Badebetriebes ist insbesondere
untersagt:
a) Das Einspringen in das Schwimmbecken vom Beckenrand
und von den Stufen aus sowie das Hineinstossen oder
Untertauchen von anderen Badenden.
b) Das Aus- und Ankleiden ausserhalb der Garderoben.
c) Das Tragen von Badekleidern, die das Sittlichkeitsgefühl
anderer Badebesucher verletzen können.
d) Das Mitnehmen von Tieren.
e) Das Rauchen, Essen und Trinken in der ganzen Anlage.
f) Das Benützen störender Badeartikel wie Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorcheln, Luftmatratzen und
dergleichen.
g) Das Musizieren und das Benützen von Musikgeräten jeder
Art.
h) Das Rennen und Lärmen in allen Räumen.
i) Das Ballspielen, ausgenommen im Schwimmbecken während Schulsport und Vereinsbetrieb.
j) Jedes Verunreinigen des Badewassers und der Räume.
3 Das Personal ist berechtigt, Personen, die gegen die Regeln
verstossen, aus dem Bad zu weisen. Bei groben Verstössen
gegen diese Verordnung oder bei Zuwiderhandlungen gegen
die Weisungen des Personals kann dieses den Zutritt ins Bad für
bis zu einer Woche verweigern, ohne dass ein Anrecht auf eine
Rückerstattung der Gebühr besteht. Für einen längeren
Propose a changeArt. 18 Ausschluss gilt Artikel 22.4
…5
4 Fassung vom 2. März 2022
5 Aufgehoben am 2. März 2022
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
Propose a changeArt. 19
Keine dauernde
Aufsicht Für das Lehrschwimmbad besteht keine dauernde Aufsicht. Im
Einzelnen gilt:
a) Kindergärten, Schulen und Schulsport: Das Baden und
Schwimmen der Kinder während der Unterrichtszeit steht
unter der Verantwortung und Kontrolle der Lehrerschaft.
b) …6
c) Einzel- und Dauerbewilligungen: Die Aufsicht muss durch
eine verantwortliche Privatperson – beispielsweise ein
Vereinsmitglied – ausgeübt werden.
Propose a changeArt. 20 VI. Haftung, Zuständigkeit, Sanktionen
Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden als Folge von Diebstahl,
Sachbeschädigungen, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen.
Propose a changeArt. 21
Verfügungen Verfügungen erlässt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung
Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport.
Propose a changeArt. 22
Strafbestimmun
gen
1 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt, kann
mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58, Absatz 2 des
Gemeindegesetzes bestraft werden.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, Soziale
Einrichtungen und Sport erlässt die Bussenverfügungen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen
über die Busseneröffnung.
4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das
Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten.
5 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. Zuständigkeit und
Verfahren richten sich in diesem Fall nach den Vorschriften über
die Jugendrechtspflege.
6 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, Soziale
Einrichtungen und Sport kann fehlbare Personen zudem bis zu
einer Dauer von 6 Monaten von der Benützung der Schul- und
6 Aufgehoben am 2. März 2022
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
Sportanlagen ausschliessen.
Propose a changeArt. 23 VII. Schlussbestimmung
Aufhebung
bisherigen
Rechts und
Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 21. März 2013 über die Benützung der
Schul- und Sportanlagen durch Dritte wird aufgehoben.
2 Bei Benützungsbewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2017
erteilt wurden, gelten für die Benutzungen im Lauf des Jahres
2018 noch die Gebühren des bisherigen Rechts.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Köniz, 28. Juni 2017
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Ueli Studer Pascal Arnold
7 Fassung vom 5. Juli 2017
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
Anhang 18
Gebühr für die Benützung von Schulräumen, Sportanlagen,
dazugehörenden Geräten und Mobiliar
Einzelbeitrag für
2.0 Std.
(Grundbeitrag)
Einzelbeitrag für
jede
weitere
Stunde
Pauschalb
eitrag
Dauerbele
gung für 1
Stunde
pro
Woche +
Jahr
Aulen, Singsäle und Theaterzimmer
für 300 und mehr Personen
(exklusive Küche + Musikanlage)
48.– 12.– 600.–
für 200–300 Personen
(exklusive Küche + Musikanlage)
36.– 9.– 450.–
bis 200 Personen
(exklusive Küche + Musikanlage)
20.– 5.– 300.–
nur Mehrzweckhalle 20.– 5.– 300.–
Mehrzweckhalle mit Bühne, Küche und Musikanlage 36.– 9.– 450.–
andere Räume (Singsaal, Theaterzimmer, Mehrzweckraum) bis 100 Personen (exklusive Küche)
16.– 4.– 200.–
Küchen und Spezialräume
Küche Aula Schliern (nur für Vereine und Institutionen) 48.– 12.–
Schul-Küche gross mit Küchengeräten und Geschirr 36.– 9.– 450.–
Küche klein mit Küchengeräten und Geschirr 20.– 5.– 300.–
Spezialräume mit Benützung der Einrichtungen
(Chemie, Physik, Photo, Film etc.)
20.– 5.– 300.–
Spezialräume ohne Benützung der Einrichtungen 16.– 4.– 200.–
Schulzimmer und andere Räume
Schulzimmer, Aufenthaltsräume 16.– 4.– 200.–
Luftschutzkeller 16.– 4.– 200.–
8 Fassung vom 2. März 2022
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
Sport-, Turn- und andere Hallen,
Lehrschwimmbad
Sporthalle 48.– 12.– 600.–
Normalhalle 36.– 9.– 450.–
Beachfeld Volleyball Steinhölzli 36.– 9.– 450.–
Kleinhalle (Gymnastik- und Tanzraum) 24.– 6.– 350.–
Kraftraum 20.– 5.– 300.–
Lehrschwimmbad 48.– 12.– 600.–
Fussballfelder, Rasen- und Hartplätze
Fussballfeld gross (für 11er-Fussball mit Beleuchtung) 48.– 600.–
Fussballfeld gross ohne Beleuchtung 36.– 450.–
Fussballfeld klein (7er Fussball) mit Beleuchtung 36.– 450.–
Fussballfeld klein (7er Fussball ) ohne Beleuchtung 20.– 300.–
Rasen- oder Hartplatz mit Beleuchtung 36.– 450.–
Rasen- oder Hartplatz ohne Beleuchtung 20.– 300.–
Sportplatz Liebefeld
ganze Anlage mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 66.– 850.–
ganze Anlage ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.–
nur Fussballfeld mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.–
nur Fussballfeld ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.–
nur Rundbahn mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.–
nur Rundbahn ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 24.– 350.–
Zeitmessanlage Sportplatz Liebefeld gemäss Ansatz
des Bernischen Leichtathletikverbandes
Vorbereitungsarbeiten für alle Anlagen am gleichen
Tag vor dem Anlass
24.–
Meisterschaftspauschalen Vereine Einzelspiel
ab 20 Saisonspiele pro Verein
Sporthalle mit Tribüne
Sporthalle
pro Anlass
80.–
60.–
Normalhalle 40.–
Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 80.–
430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte
Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 60.–
Fussballfeld klein (7er Fussball) 40.–
Meisterschaftspauschalen Vereine Turnier
ab 5 Turniere pro Verein und Jahr
Sporthalle mit Tribüne
Sporthalle
100.–
80.–
Normalhalle 60.–
Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 100.–
Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 80.–
Fussballfeld klein (7er Fussball) 60.–
Gebühr für elektronische Geräte und Turngeräte
sowie für Mobiliar
pro Anlass für 1 Woche
2 bis max.
3 Wochen
(über 3
Wochen
auf
Anfrage)
Pro Gerät (Beamer, etc.) 30.– 120.– 240.–
Beschallungs- und Lichtanlage 60.– 240.– 480.–
Flügel / Klavier 15.– 60.– 120.–
Stellwand 6.– 24.– 48.–
Abdeckrollen pauschal 60.– 240.– 480.–
Benützung von Geräten ausserhalb der
Schulanlage
Tisch aus Aula oder anderen Räumen 6.– 24.– 48.–
Stuhl aus Aula oder anderen Räumen 4.– 16.– 32.–
Turngeräte gross (Barren, Tor, Sprungmatte etc.) 30.– 120.– 240.–
Turngeräte mittel (Trampolin, Junioren-E-Tor,
Sprungmatte etc.)
15.– 60.– 120.–
Kehrichtentsorgung. Schäden, Verluste
Beschädigungen oder Verlust an Mobiliar (inkl.
Geschirr)
nach Aufwand
Kosten für Kehrichtentsorgung nach Aufwand
Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61
Berechnungsgrundlagen / Zuschläge / Ausnahmen
– Einzelbeitrag: pro weitere Stunde (ab 15 Minuten) Zuschlag von 25% auf
dem Grundbeitrag.
– Pauschalbeitrag: Zuschlag pro halbe Stunde 50% auf dem Grundbeitrag.
– Zuschlag für auswärtige Benützer (nur Einzelbenützungen möglich): 200%
auf dem Grundbeitrag.
– Anlässe mit kommerziellem Charakter (nur in begründeten Ausnahmefällen): 100% Zuschlag auf den Gebühren für auswärtige Benützer.
– Jugendgruppen, sofern die Mehrheit der Gruppenmitglieder unter 18 Jahre
alt ist, entrichten 1/6 vom Pauschalbeitrag, resp. ½ vom Einzelbeitrag (ohne
auswärtige Benützer und Anlässe mit kommerziellem Charakter).
– Gemeinnützige oder im Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen
können im Ermessen der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion
Bildung und Soziales von der Gebühr befreit werden.
– Ab einem Jahresumsatz von 5'000.- pro Verein, wird ein Rabatt von 20% auf
die Jahresgebühr für Dauerbelegungen gewährt.
Propose a change