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Verordnung benutzung schul sportanlagen dritte

Köniz · 14187 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. Artikel 1 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 und
  2. Art. 2 II. Benützungsbewilligungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Sport für alle
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Benützungsregeln
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Niederwangen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Ausschluss gilt Artikel 22.4
  19. Art. 19
  20. Art. 20 VI. Haftung, Zuständigkeit, Sanktionen
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VII. Schlussbestimmung

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23 provisions

Artikel 1 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 und

Buchstabe b des Bildungsreglements der Gemeinde Köniz 13. Februar 2006 folgende Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte I. Grundsatz Art. 1 Grundsatz Die Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Köniz können in einem durch diese Verordnung umschriebenen Umfang durch eine weitere Öffentlichkeit benützt werden. Im Verhältnis zur schulischen Benützung gilt: a) Die schulische Benützung hat Vorrang. b) Die Schulleitungen sind berechtigt, Schulräume während höchstens 6 Wochen im Jahr ausschliesslich für die Schule zu reservieren. Diese Reservationen haben mindestens 3 Monate im Voraus zu erfolgen.

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Art. 2 II. Benützungsbewilligungen

Grundsätze 1 Die Gemeinde erteilt Benützungsbewilligungen a) an Vereine und andere Organisationen: für die Schul- und Sportanlagen; b) an Privatpersonen: ausschliesslich für die Mehrzweckhalle in Oberwangen. Zeiten 2 Benützungsbewilligungen können für die folgenden Zeiten erteilt werden: a) Sportanlagen in der Schulanlage des Gymnasiums Köniz- Lerbermatt: Montag – Freitag: 18.00 – 22.30 Uhr b) andere Sportanlagen: Montag – Freitag: 17.30 – 22.00 Uhr Samstag: 07.00 – 22.00 Uhr Sonntag: 08.00 – 19.00 Uhr 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte c) Schulanlagen: wird im Rahmen der Möglichkeiten vereinbart. 3 Die Benützungsbewilligung legt die Benützungszeiten im Einzelfall fest. In begründeten Fällen kann die Fachstelle Anlagen und Sport betreffend die Sportanlagen von den oben genannten Zeiten Ausnahmen gewähren. 4 Die Schul- und Sportanlagen sind bis spätestens 1/2 Stunde nach der bewilligten Zeit zu verlassen.

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Art. 3

Weitere zeitliche Rahmenbedingungen 1 An den folgenden Feiertagen und weiteren Tagen bleiben die Schul- und Sportanlagen in der Regel für die normale Benützung geschlossen: Weihnachten, 26. Dezember, Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Nachmittage des 24. Dezember und 31. Dezember. 2 Am Vortag vor einem Feiertag werden die Schul- und Sportanlagen um 16.00 Uhr geschlossen. 3 Die Fachstelle Anlagen und Sport der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport kann für Kurse, Durchführung und Vorbereitungen von grösseren sportlichen und kulturellen Veranstaltungen Ausnahmen gestatten. 4 Die Schul- und Sportanlagen sind während den Weihnachtsferien und während 3 Wochen pro Jahr für die Hauptreinigung geschlossen. Die Hauswartschaft bezeichnet die Schliesswochen für ihre Anlagen im Einvernehmen mit der Fachstelle Anlagen und Sport mindestens 1 Jahr im Voraus. 5 Für die Benützung der Mehrzweckhalle Oberwangen durch Privatpersonen gelten folgende Bestimmungen: a) Private Anlässe in der Mehrzweckhalle Oberwangen können bis spätestens 01.00 Uhr bewilligt werden. Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61

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Art. 4

Einzelne Bestimmungen 1 Die Fachstelle Anlagen und Sport erteilt die Benützungsbewilligungen, a) als Einzelbewilligungen für die betreffenden Veranstaltungen oder b) als Dauerbewilligungen, je nach Bedürfnis befristet oder unbefristet. 2 Die Gesuche müssen mindestens 3 Wochen vor dem Anlass eingereicht werden.1 3 Die Gebühren sind in den Anhängen 1 und 2 geregelt. 4 Die Fachstelle Anlagen und Sport kann von den Inhaberinnen und Inhabern von Bewilligungen eine Kaution bis zur Höhe der Gebühren verlangen. 5 Dauerbewilligungen können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden. Einzelbewilligungen können bis 2 Monate vor dem Veranstaltungstermin ohne Kostenfolgen gekündigt werden; bei einer späteren Kündigung sind die ganzen Gebühren geschuldet. 6 Die Fachstelle Anlagen und Sport kann eine Bewilligung fristlos entziehen, wenn in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstossen wurde oder wenn unwahre Angaben der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber zur Erteilung der Bewilligung führten. 7 Eine Bewilligung gilt nur für die Inhaberinnen und Inhaber; sie kann nicht übertragen werden.

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Art. 5 III. Sport für alle

Umschreibung 1 Jung und Alt der angrenzenden Könizer Quartiere und Orte sollen im Rahmen von „Sport für alle“ Gelegenheit haben, sich während der unterrichtsfreien Zeit auf den Aussenanlagen der Schul- und Sportanlagen aufzuhalten und Sport zu treiben. 2 Unter „Sport für alle“ wird nur spontaner, nicht organisierter Sport verstanden. Organisierter Sport benötigt eine Benützungsbewilligung. 1 Gesuchsformulare können bei der Fachstelle Anlagen und Sport oder über die Website „www.koeniz.ch“ bezogen werden. 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 3 Inhaberinnen und Inhaber einer Benützungsbewilligung haben gegenüber „Sport für alle“ Vorrang.

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Art. 6

Öffnungszeiten für „Sport für alle“ Die Aussenanlagen werden für „Sport für alle“ wie folgt freigegeben: 1. Während der Schulzeit: Montag bis Freitag nach der Unterrichtszeit bis 22.00 Uhr Samstag und Sonntag 09.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 22.00 Uhr 2. Während den Schulferien: Ganze Woche 09.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 22.00 Uhr

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Art. 7 IV. Benützungsregeln

Parkplätze 1 Die Parkplätze bei den Schul- und Sportanlagen sind ausschliesslich für deren Benützerinnen und Benützer bestimmt. 2 Bei Anlässen mit einem grösseren Publikumsaufmarsch sind die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verantwortlich für die Parkordnung und die Aufrechterhaltung eines dem Anlass angepassten Parkdienstes bis zum Schluss der Veranstaltung.

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Art. 8

Sauberkeit/ Schäden 1 Die Benützerinnen und Benützer haben die Schul- und Sportanlagen sauber zu hinterlassen. 2 Allfälliger erhöhter Reinigungsaufwand wird den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt. 3 Allfällige Schäden sind der Hauswartschaft unverzüglich zu melden.

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Art. 9

Vereinsmobiliar 1 Das Aufstellen oder Aufbewahren von schulfremden Einrichtungen, Gerätschaften und Instrumenten sowie schulfremdem Mobiliar in oder auf den Schul- und Sportanlagen ist nur mit Bewilligung der Schulleitung und der Fachstelle Anlagen und Sport gestattet. Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 2 Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb dieser Einrichtungen ergeben, soweit gesetzlich zulässig, ab. Sie übernimmt auch keine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl.

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Art. 10

Turnhallen 1 Die Hallen dürfen nur barfuss oder mit sauberen Hallenschuhen betreten werden, die keine Farbspuren oder Gummiabrieb hinterlassen. 2 In den Turnhallen gilt ein striktes Silikon-, Harz- und Haftmittelverbot. 3 Die Korridore dürfen nicht als Materialdepot benutzt werden. 4 Aus Geräteräumen verwendetes Material (Langbänke usw.) ist vor dem Verlassen der Anlage wieder ordnungsgemäss wegzuräumen. Da die Platzverhältnisse knapp sind, ist die Platzierungsordnung in den Geräteräumen unbedingt einzuhalten. 5 Innengerätschaften dürfen im Freien nicht verwendet werden und umgekehrt.

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Art. 11

Rasenplätze 1 Die Anordnungen der Hauswartschaft und der Fachstelle Anlagen und Sport betreffend der Bespielbarkeit der Rasenplätze sind zu beachten. 2 Bei andauerndem Regenwetter, Schnee, während Tauperioden oder bei Unterhaltsarbeiten können die Rasenplätze für eine gewisse Zeit gesperrt werden. 3 Im Wintersemester sind alle Naturrasenplätze für den „Sport für alle“-Betrieb gesperrt. Kunststoffrasenfelder dürfen im Winter benützt werden, wenn sie schneefrei sind.

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Art. 12

Verbote 1 Das Konsumieren von Alkohol und Drogen ist auf allen Schul- und Sportanlagen, insbesondere auch in den Garderoben, verboten. 2 Ausnahmen für den Verkauf und das Konsumieren von Alkohol bewilligt die Fachstelle Anlagen und Sport. 3 In den Gebäulichkeiten der Schul- und Sportanlagen gilt ausnahmslos ein Rauchverbot. 4 Das Abspielen von Tonträgern im Freien ist im „Sport für alle“- Betrieb nicht gestattet. 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 5 Hunde sind an der Leine zu führen. Das Versäubernlassen ist verboten. 6 Auf allen Spiel-, Pausen- und Sportplätzen herrscht allgemeines Fahrverbot.

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Art. 13

Sperrzeit 1 Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist der Aufenthalt in und auf den Schul- und Sportanlagen nur für Berechtigte gestattet. Als Berechtigte gelten die Angestellten der Schulen sowie Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber und die Teilnehmenden an den entsprechenden Veranstaltungen. 2 Ausnahmen (z.B. öffentliche Durchgänge) sind signalisiert.

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Art. 14

Einhaltung der Benützungsregeln Die Hauswartschaft überwacht die Einhaltung der Benützungsregeln und schreitet wenn nötig ein. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. V. Besondere Bestimmungen für das Lehrschwimmbad

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Art. 15 Niederwangen

Grundsatz Für die Benützung des Lehrschwimmbads Niederwangen gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss, ergänzt durch die nachfolgenden Bestimmungen.

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Art. 16

Benützungsbewilligung 1 ...2 2 Während den Zeiten gemäss Artikel 2 sind Einzel- und Dauerbewilligungen möglich, sofern das Lehrschwimmbad nicht schulisch benützt wird; die Benützungszeiten werden abgesprochen und in der Bewilligung festgelegt.3

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Art. 17

Regeln für jede Benützung 1 Folgende Regeln gelten für jede Benützung des Lehrschwimmbads: a) Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, schweren Hautausschlägen u.ä. haben keinen Zutritt. 2 Aufgehoben am 2. März 2022 3 Fassung vom 2. März 2022 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 b) Vor dem Betreten des Lehrschwimmbads haben sich die Badenden gründlich zu duschen. c) Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. 2 Im Interesse eines geordneten Badebetriebes ist insbesondere untersagt: a) Das Einspringen in das Schwimmbecken vom Beckenrand und von den Stufen aus sowie das Hineinstossen oder Untertauchen von anderen Badenden. b) Das Aus- und Ankleiden ausserhalb der Garderoben. c) Das Tragen von Badekleidern, die das Sittlichkeitsgefühl anderer Badebesucher verletzen können. d) Das Mitnehmen von Tieren. e) Das Rauchen, Essen und Trinken in der ganzen Anlage. f) Das Benützen störender Badeartikel wie Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorcheln, Luftmatratzen und dergleichen. g) Das Musizieren und das Benützen von Musikgeräten jeder Art. h) Das Rennen und Lärmen in allen Räumen. i) Das Ballspielen, ausgenommen im Schwimmbecken während Schulsport und Vereinsbetrieb. j) Jedes Verunreinigen des Badewassers und der Räume. 3 Das Personal ist berechtigt, Personen, die gegen die Regeln verstossen, aus dem Bad zu weisen. Bei groben Verstössen gegen diese Verordnung oder bei Zuwiderhandlungen gegen die Weisungen des Personals kann dieses den Zutritt ins Bad für bis zu einer Woche verweigern, ohne dass ein Anrecht auf eine Rückerstattung der Gebühr besteht. Für einen längeren

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Art. 18 Ausschluss gilt Artikel 22.4

…5 4 Fassung vom 2. März 2022 5 Aufgehoben am 2. März 2022 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte

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Art. 19

Keine dauernde Aufsicht Für das Lehrschwimmbad besteht keine dauernde Aufsicht. Im Einzelnen gilt: a) Kindergärten, Schulen und Schulsport: Das Baden und Schwimmen der Kinder während der Unterrichtszeit steht unter der Verantwortung und Kontrolle der Lehrerschaft. b) …6 c) Einzel- und Dauerbewilligungen: Die Aufsicht muss durch eine verantwortliche Privatperson – beispielsweise ein Vereinsmitglied – ausgeübt werden.

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Art. 20 VI. Haftung, Zuständigkeit, Sanktionen

Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden als Folge von Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen.

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Art. 21

Verfügungen Verfügungen erlässt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport.

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Art. 22

Strafbestimmun gen 1 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt, kann mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58, Absatz 2 des Gemeindegesetzes bestraft werden. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport erlässt die Bussenverfügungen. 3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Busseneröffnung. 4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten. 5 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. Zuständigkeit und Verfahren richten sich in diesem Fall nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege. 6 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport kann fehlbare Personen zudem bis zu einer Dauer von 6 Monaten von der Benützung der Schul- und 6 Aufgehoben am 2. März 2022 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Sportanlagen ausschliessen.

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Art. 23 VII. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Die Verordnung vom 21. März 2013 über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte wird aufgehoben. 2 Bei Benützungsbewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erteilt wurden, gelten für die Benutzungen im Lauf des Jahres 2018 noch die Gebühren des bisherigen Rechts. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Köniz, 28. Juni 2017 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold 7 Fassung vom 5. Juli 2017 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Anhang 18 Gebühr für die Benützung von Schulräumen, Sportanlagen, dazugehörenden Geräten und Mobiliar Einzelbeitrag für 2.0 Std. (Grundbeitrag) Einzelbeitrag für jede weitere Stunde Pauschalb eitrag Dauerbele gung für 1 Stunde pro Woche + Jahr Aulen, Singsäle und Theaterzimmer für 300 und mehr Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 48.– 12.– 600.– für 200–300 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 36.– 9.– 450.– bis 200 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 20.– 5.– 300.– nur Mehrzweckhalle 20.– 5.– 300.– Mehrzweckhalle mit Bühne, Küche und Musikanlage 36.– 9.– 450.– andere Räume (Singsaal, Theaterzimmer, Mehrzweckraum) bis 100 Personen (exklusive Küche) 16.– 4.– 200.– Küchen und Spezialräume Küche Aula Schliern (nur für Vereine und Institutionen) 48.– 12.– Schul-Küche gross mit Küchengeräten und Geschirr 36.– 9.– 450.– Küche klein mit Küchengeräten und Geschirr 20.– 5.– 300.– Spezialräume mit Benützung der Einrichtungen (Chemie, Physik, Photo, Film etc.) 20.– 5.– 300.– Spezialräume ohne Benützung der Einrichtungen 16.– 4.– 200.– Schulzimmer und andere Räume Schulzimmer, Aufenthaltsräume 16.– 4.– 200.– Luftschutzkeller 16.– 4.– 200.– 8 Fassung vom 2. März 2022 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Sport-, Turn- und andere Hallen, Lehrschwimmbad Sporthalle 48.– 12.– 600.– Normalhalle 36.– 9.– 450.– Beachfeld Volleyball Steinhölzli 36.– 9.– 450.– Kleinhalle (Gymnastik- und Tanzraum) 24.– 6.– 350.– Kraftraum 20.– 5.– 300.– Lehrschwimmbad 48.– 12.– 600.– Fussballfelder, Rasen- und Hartplätze Fussballfeld gross (für 11er-Fussball mit Beleuchtung) 48.– 600.– Fussballfeld gross ohne Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball) mit Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball ) ohne Beleuchtung 20.– 300.– Rasen- oder Hartplatz mit Beleuchtung 36.– 450.– Rasen- oder Hartplatz ohne Beleuchtung 20.– 300.– Sportplatz Liebefeld ganze Anlage mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 66.– 850.– ganze Anlage ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 24.– 350.– Zeitmessanlage Sportplatz Liebefeld gemäss Ansatz des Bernischen Leichtathletikverbandes Vorbereitungsarbeiten für alle Anlagen am gleichen Tag vor dem Anlass 24.– Meisterschaftspauschalen Vereine Einzelspiel ab 20 Saisonspiele pro Verein Sporthalle mit Tribüne Sporthalle pro Anlass 80.– 60.– Normalhalle 40.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 80.– 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 60.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 40.– Meisterschaftspauschalen Vereine Turnier ab 5 Turniere pro Verein und Jahr Sporthalle mit Tribüne Sporthalle 100.– 80.– Normalhalle 60.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 100.– Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 80.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 60.– Gebühr für elektronische Geräte und Turngeräte sowie für Mobiliar pro Anlass für 1 Woche 2 bis max. 3 Wochen (über 3 Wochen auf Anfrage) Pro Gerät (Beamer, etc.) 30.– 120.– 240.– Beschallungs- und Lichtanlage 60.– 240.– 480.– Flügel / Klavier 15.– 60.– 120.– Stellwand 6.– 24.– 48.– Abdeckrollen pauschal 60.– 240.– 480.– Benützung von Geräten ausserhalb der Schulanlage Tisch aus Aula oder anderen Räumen 6.– 24.– 48.– Stuhl aus Aula oder anderen Räumen 4.– 16.– 32.– Turngeräte gross (Barren, Tor, Sprungmatte etc.) 30.– 120.– 240.– Turngeräte mittel (Trampolin, Junioren-E-Tor, Sprungmatte etc.) 15.– 60.– 120.– Kehrichtentsorgung. Schäden, Verluste Beschädigungen oder Verlust an Mobiliar (inkl. Geschirr) nach Aufwand Kosten für Kehrichtentsorgung nach Aufwand Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Berechnungsgrundlagen / Zuschläge / Ausnahmen – Einzelbeitrag: pro weitere Stunde (ab 15 Minuten) Zuschlag von 25% auf dem Grundbeitrag. – Pauschalbeitrag: Zuschlag pro halbe Stunde 50% auf dem Grundbeitrag. – Zuschlag für auswärtige Benützer (nur Einzelbenützungen möglich): 200% auf dem Grundbeitrag. – Anlässe mit kommerziellem Charakter (nur in begründeten Ausnahmefällen): 100% Zuschlag auf den Gebühren für auswärtige Benützer. – Jugendgruppen, sofern die Mehrheit der Gruppenmitglieder unter 18 Jahre alt ist, entrichten 1/6 vom Pauschalbeitrag, resp. ½ vom Einzelbeitrag (ohne auswärtige Benützer und Anlässe mit kommerziellem Charakter). – Gemeinnützige oder im Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen können im Ermessen der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Bildung und Soziales von der Gebühr befreit werden. – Ab einem Jahresumsatz von 5'000.- pro Verein, wird ein Rabatt von 20% auf die Jahresgebühr für Dauerbelegungen gewährt.

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