1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2 Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a. ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b. eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c. Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d. einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e. sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3 Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30–32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
Art. 42 Betriebliche Vorbereitung
1 Die Betreiber von Hafenanlagen und die Flughafenhalter treffen die notwendigen betrieblichen Vorbereitungen zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 41. Sie verfügen über eigene Notfallpläne.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Betreiber von Hafenanlagen und die Flughafenhalter, welche die notwendigen Kapazitäten nach Anlage 1 B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 bereitstellen müssen.
SR 0.818.103
Art. 43 Mitwirkungspflicht
1 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 mitzuwirken. Sie können im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet werden:
a. Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung zu informieren;
b. die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen notwendigen Angaben zu erheben;
c. Passagier- oder Warenlisten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen;
d. ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen;
e. den Transport einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt, ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu ermöglichen.
2 Sie müssen die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 bereitstellen.
Art. 44 Versorgung mit Heilmitteln
1 Der Bundesrat stellt die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicher, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 gewährleisten kann.
2 Er kann Vorschriften erlassen über:
a. die Zuteilung der Heilmittel;
b. die Verteilung der Heilmittel;
c. die Erleichterung der Einfuhr und die Beschränkung oder das Verbot der Ausfuhr der Heilmittel, sofern dies zur Abwehr einer Gefährdung der Gesundheit notwendig ist;
d. die Vorratshaltung von Heilmitteln in Spitälern und weiteren Institutionen des Gesundheitswesens.
3 Er kann Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Heilmitteln vorsehen.
[AS 1983 931; 1992 288 Anhang Ziff. 24; 1995 1018, 1794; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 1; 2001 1439; 2006 2197 Anhang Ziff. 48; 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 15. AS 2017 3097 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (SR 531).
Art. 45 Warenverkehr
1 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen, die Träger von Krankheitserregern sein können. Er kann insbesondere:
a. die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport von Waren festlegen;
b. Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben;
c. Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen.
2 Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.
Art. 46 Leichentransporte
1 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen.
2 Er regelt den Leichentransport durch die Schweiz, vom Ausland in die Schweiz und von der Schweiz ins Ausland.
Art. 47 Bekämpfung von Organismen
1 Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen die zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen in gegenseitiger Koordination die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens.
2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind bei der Durchführung dieser Massnahmen zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 48 Desinfektion und Entwesung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die Desinfektion und Entwesung, insbesondere von Transportmitteln und Waren, um die Verbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern.
2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter sind bei Desinfektionen und Entwesungen zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 49 Bescheinigungen im Schiffsverkehr
Die zuständigen kantonalen Behörden stellen die für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen aus.
Art. 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen
Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an öffentliche und private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Art. 51 Förderung der Herstellung von Heilmitteln
1 Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 44 in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die Versorgung der Bevölkerung in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
2 Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.
3 Er kann die Beiträge ausrichten, wenn die Herstellerin:
a. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwicklung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt;
b. sich zur Herstellung solcher Heilmittel in der Schweiz verpflichtet; und
c. die vorrangige Belieferung der Behörden mit solchen Heilmitteln in besonderen oder ausserordentlichen Lagen zusichert.
Art. 52 Abgeltungen an Laboratorien
Das BAG gewährt Abgeltungen an die als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichneten Laboratorien für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.
Art. 53 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt. Die Kantone können gemeinsam eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt bezeichnen.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt koordiniert ihre oder seine Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen. Steht das Auftreten einer übertragbaren Krankheit mit einem Lebensmittel im Zusammenhang, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.
3 Der Bundesrat legt die fachlichen Voraussetzungen der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte fest.
Art. 54 Koordinationsorgan
1 Bund und Kantone schaffen ein Organ zur Förderung der Zusammenarbeit (Koordinationsorgan). Für bestimmte Themen, insbesondere für die Erkennung und Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen, können Unterorgane gebildet werden.
2 Das Koordinationsorgan und seine Unterorgane setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf können sie mit weiteren sachkundigen Personen ergänzt werden.
3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Koordination der Massnahmen zur Vorbereitung auf Situationen, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht;
b. die Koordination der Erkennungs-, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
c. die Förderung eines einheitlichen Vollzugs;
d. die Koordination der Information und Kommunikation;
e. die Unterstützung des Einsatzorgans des Bundes bei der Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen.
4 Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung des Koordinationsorgans und seiner Unterorgane.
Art. 55 Einsatzorgan
1 Der Bundesrat verfügt über ein Einsatzorgan für Ereignisse, die eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit hervorrufen können, insbesondere zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage.
2 Das Einsatzorgan hat folgende Aufgaben:
a. Es berät den Bundesrat.
b. Es unterstützt den Bund und die Kantone bei der Koordination der Massnahmen.
Art. 56 Eidgenössische Kommission für Impffragen
1 Die Eidgenössische Kommission für Impffragen berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug dieses Gesetzes.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erarbeitet Impfempfehlungen zuhanden des BAG.
b. Sie entwickelt medizinische Kriterien zur Beurteilung des Schweregrads einer Impfreaktion.
c. Sie berät das EDI in Fragen im Zusammenhang mit einer Entschädigung (Art. 64) oder Genugtuung (Art. 65).
3 Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten, die über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in Impffragen verfügen.
4 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Instanzen zusammen, die sich mit Impffragen befassen.
Art. 57 Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 58 Bearbeitung von Personendaten
1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist.
2 Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3 Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert.
Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
2 Insbesondere können folgende Daten bekannt gegeben werden:
a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d. Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
e. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f. Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
a. den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten;
b. den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen;
c. anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
Art. 60 Informationssystem
1 Das BAG betreibt ein Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden.
2 Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. Daten zur Identität, die eine eindeutige Identifizierung und die Kontaktaufnahme ermöglichen;
b. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d. Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Das Informationssystem dient:
a. der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden;
b. der Organisation von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne der Artikel 33–38.
4 Es dient ferner der einheitlichen Bearbeitung der Daten durch die zuständigen Behörden, der Erstellung von Statistiken und der Vollzugskontrolle.
5 Das BAG ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. Die Kantone treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
6 Das BAG prüft, ob die Daten, die ihm übermittelt werden, richtig sind. Es korrigiert unrichtige und vernichtet nicht notwendige Daten und benachrichtigt den jeweiligen Datenlieferanten.
7 Das Informationssystem steht dem BAG, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Stellen und dem Koordinierten Sanitätsdienst für Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
8 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest und regelt die Zugriffsrechte.
9 Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu erhalten, und das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 25 und 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG). Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung sind an das BAG zur richten.
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 75 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 60a
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878 Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 817; BBl 2022 1549).
Art. 61 Statistische Angaben
Das Bundesamt für Statistik stellt dem BAG jährlich für statistische Zwecke die Daten aus der Todesursachenstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser zur Verfügung.
Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden sowie supranationalen und internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, wenn:
a. die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder die supranationale oder internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz nach Artikel 16 Absatz 1 DSG gewährleistet; oder
b. die Personendaten mit spezifischen Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c DSG bekannt gegeben werden.
2 Insbesondere dürfen folgende Daten bekannt gegeben werden:
a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d. Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
e. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f. Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 In Abweichung von Absatz 1 können die Personendaten nur ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn:
a. …
b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c. die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung der öffentlichen Gesundheit unerlässlich ist; oder
d. die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 75 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 75 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 75 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 75 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 62a
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878 Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 817; BBl 2022 1549).
Art. 63
Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33–38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
Art. 64 Entschädigung
1 Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Schaden mit zumutbaren Bemühungen nicht anderweitig gedeckt werden kann.
Art. 65 Genugtuung
1 Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
3 Sie beträgt höchstens 70 000 Franken.
4 Eine Genugtuung wird nur gewährt, soweit Dritte keine oder keine genügende Leistung erbringen. Die Genugtuung wird um die Genugtuungsleistungen Dritter reduziert.
SR 220
Art. 66 Gesuch, Fristen und Zinsen
1 Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen will, muss beim EDI ein Gesuch stellen.
2 Wer durch eine Impfung geschädigt wurde, muss das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach der Impfung einreichen.
3 Für die Entschädigung und die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet.
Art. 67 Herabsetzung oder Ausschluss der Entschädigung und der Genugtuung
Das EDI kann die Entschädigung und die Genugtuung herabsetzen oder gänzlich davon absehen, wenn die oder der Geschädigte den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.
Art. 68 Kostenaufteilung
1 Bei empfohlenen Impfungen tragen der Bund und der Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist, die Kosten der Entschädigung oder Genugtuung je zur Hälfte.
2 Bei obligatorischen Impfungen trägt die vollen Kosten der Entschädigung oder Genugtuung:
a. der Bund, wenn er die Impfung für obligatorisch erklärt hat;
b. der Kanton, der die Impfung für obligatorisch erklärt hat.
Art. 69 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das EDI entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen und des betroffenen Kantons, ob eine Entschädigung oder eine Genugtuung ausgerichtet wird.
2 Wer eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass Dritte keine oder keine genügenden Leistungen erbringen.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 70
1 Der Bund kann sich gegenüber der Herstellerin eines Heilmittels nach Artikel 44 verpflichten, den Schaden zu decken, für den sie als Folge einer vom Bund in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss.
2 Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Herstellerin festgelegt.
Art. 71 Kosten zulasten der Kantone
Die Kantone tragen die Kosten für:
a. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder einzelnen Personen, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind;
b. die epidemiologischen Abklärungen nach Artikel 15 Absatz 1.
Art. 72 Kosten einer Desinfektion oder Entwesung
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Transportmittels, einer Anlage oder einer Ware trägt die Kosten der Desinfektion oder Entwesung.
Art. 73 Kosten für die Versorgung mit Heilmitteln
1 Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 44.
2 Werden Heilmittel abgegeben, so richtet sich die Übernahme der Kosten nach den Voraussetzungen:
a. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
b. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung.
3 Werden die Kosten nicht oder nicht vollständig nach Absatz 2 übernommen, so trägt sie der Bund.
SR 832.10
SR 832.20
SR 833.1
Art. 74 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr
1 Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr, sowie die Kosten der Mitwirkungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben b, d und e.
2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter tragen die Kosten, die aus der Vorbereitung nach Artikel 42 und der Mitwirkungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und c entstehen. Der Bund kann sich an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, falls sie für die betroffenen Unternehmen zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen.
Art. 75 Grundsatz
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Art. 76 Berichterstattung
1 Die Kantone berichten dem EDI über den Vollzug des Gesetzes.
2 Der Bundesrat regelt Häufigkeit, Art und Inhalt der Berichterstattung.
Art. 77 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht.
3 Er kann zu diesem Zweck:
a. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
b. bei Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen umzusetzen;
c. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;
d. den Kantonen Vorgaben für ihre Vorbereitungs- und Notfallpläne machen.
Art. 78 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung von deren Tragweite dem zuständigen Bundesamt übertragen.