1 Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
2 Er beaufsichtigt die mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen.
3 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.
Art. 80 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
a. den Austausch von Daten, die der epidemiologischen Überwachung dienen;
b. die gegenseitige Information über den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten;
c. die sofortige Benachrichtigung, wenn die Gefahr droht, dass übertragbare Krankheiten die Landesgrenze überschreiten;
d. die Harmonisierung der Massnahmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
e. den Leichentransport über die Landesgrenze hinweg;
f. …
2 Die zuständigen Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
3 Das BAG übernimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005. Insbesondere meldet es der WHO Ereignisse, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite führen können.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878 Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 817; BBl 2022 1549).
SR 0.818.103
Art. 81 Evaluation
Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz.
Art. 82 Vergehen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei Tätigkeiten mit gefährlichen Krankheitserregern in geschlossenen Systemen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 26);
b. Krankheitserreger im Versuch ohne Bewilligung freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 27);
c. Krankheitserreger in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer vorschriftsgemäss über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren (Art. 28);
d. der Einschränkung bestimmter Tätigkeiten oder der Berufsausübung zuwiderhandelt (Art. 38).
2 Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bestraft.
SR 311.0
Art. 83 Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b. ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c. die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d. ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e. die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f. die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g. sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h. sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i. sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k. die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l. Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m. die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n. …
2 Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878 Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 817; BBl 2022 1549).
Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Die Artikel 6, 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) und 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.
SR 313.0
Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:
1. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
2. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose.
[AS 1974 1071; 1985 1992 Ziff. I 2; 1991 362 Ziff. II 405; 1997 1155 Anhang Ziff. 5; 2000 1891 Ziff. III 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 6; 2003 4803 Anhang Ziff. 7; 2004 4763 Anhang Ziff. II 3; 2005 2293; 2006 2197 Anhang Ziff. 95 4137; 2008 3437 Ziff. II 34; 2012 7281]
[BS 4 363; AS 1964 965 Ziff. IV Bst. a; 1974 1071 Art. 37; 1985 1992 Ziff. I 3; 1991 362 Ziff. II 406; 2006 2197 Anhang Ziff. 96]
Art. 86 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2015 1435 konsultiert werden.
Art. 87 Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungen nach den Artikeln 5 Absatz 1bis, 29a Absatz 1 und 29c Absatz 2 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, höchstens aber bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
2 Anerkennungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, höchstens aber bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
3 Laboratorien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung verfügten, die aber nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung benötigen, haben das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum Bewilligungsentscheid der zuständigen Bundesbehörde dürfen sie weiter Untersuchungen durchführen.
AS 1997 1155; 2001 2790
Art. 88 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2016
BRB vom 29. April 2015