§ 1 I. Geltungsbereich der Ordnung
1 Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde. II. Das Stimmrecht
Basel-Stadt · BeE 132.100 · communal act
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1 Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde. II. Das Stimmrecht
Inhalt des Stimmrechts 1 Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls der weiteren Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung und an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen.
Voraussetzungen 1 Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt sind.
Führung 1 Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
Eintragung 1 Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen. 2 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen zur Einsicht offen. 3 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat. 1) SG 170.100. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchsstaben.
Stimmrechtsausweise 1 Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. 2 Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung am Schalter gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.
Grundsatz 1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich. 2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden. 3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Persönliche Stimmabgabe 1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal. 2 Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und Stimmzettel in die Urne.
Briefliche Stimmabgabe 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.
Stimmabgabe durch Dritte 1 Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. 2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. 3 In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft zum Ausdruck zu kommen.
Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie: 1. nicht amtlich sind; 2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; 3. bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind; 4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.
Ungültige Stimmen 1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie: 1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; 2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
Leere Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind. 2 Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist. III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen III.A. Allgemeine Bestimmungen
1 Der Gemeinderat bezeichnet das Wahllokal und sorgt für dessen Einrichtung. 2 Er legt die Öffnungszeiten des Wahllokals fest.
Bestellung 1 Die Leitung der im Wahllokal vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird einem oder mehreren aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen. 2 Die Mitglieder des/der Wahlbüros werden vom Gemeinderat aus den Stimmberechtigten bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied des Wahlbüros amten. 3 Im übrigen gelten hinsichtlich des Ausstandes der Mitglieder des/der Wahlbüros die Bestimmungen von § 1 des kantonalen Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden vom 4. März 1872 (GS BS 138.100) sinngemäss.
Organisation 1 Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter. Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des Wahlbüros zu. 2 Dem Wahlbüro wird ein Sekretär oder eine Sekretärin, in der Regel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung, zugeteilt. 3 Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.
Aufgaben und Befugnisse 1 Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang. 2 Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber dem Gemeinderat Bericht. 3 Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Wahlbüro die Urnen, ermittelt das Ergebnis und erstellt das Protokoll. 4 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. 5 Nach Ermittlung des Ergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung.
Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten 1 Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen. 2 Die Mitglieder sowie der Sekretär oder die Sekretärin des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung der Stimmberechtigten zu enthalten.
Urnen, Kontrollstempel 1 Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, sind Deckel und Einwurf zu versiegeln. 2 Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzu - bewahren.
Schweigepflicht 1 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.
Entschädigung 1 Die Mitglieder des Wahlbüros sowie dessen Sekretär oder Sekretärin werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt
Administrative Aufgaben 1 Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben. 2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bzw. Wahl- und Stimmzettel bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen, die darüber unverzüglich entscheidet. 3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwaltung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen.
Amtliche Erläuterungen 1 Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.
Bedingte Eventualabstimmung 1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) durchzuführen.
Annahme 1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. 2 Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Werden beide Fragen mehrheitlich bejaht, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend. III.B. Abstimmungen
1 Abstimmungen erfolgen in den durch die Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
1 Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation haben die Stimmberechtigten an der Urne zu befinden. III.C. Wahlen
Wahlarten 1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin, 2. die weiteren Mitglieder des Gemeinderates, 3. gegebenenfalls Kommissionsmitglieder gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung. 2 Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.
Zeitpunkt der Wahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass der Gemeinderat seine Tätigkeit im Mai beginnen kann. 2 Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen oder kantonalen Wahl- und Abstimmungstag hinausgeschoben werden. * 3 Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.
Stille Wahl 1 Beim ersten Wahlgang für den Gemeindepräsidenten oder für die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates ist stille Wahl ausgeschlossen. III.C.2. Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des
Wählbarkeit 1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
Wahlvorschlag 1 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens drei Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmbe - rechtigten dürfen nur je einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 2 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. 3 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, einzureichen. 4 Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
Veröffentlichung, Zustellung 1 Für die Veröffentlichung und Zustellung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes sinngemäss.
Stimmabgabe 1 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. * 2 Für jede kandidierende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden. * 3 Leere Linien auf dem Wahlzettel können mit beliebigen Namen von Stimmberechtigten ausgefüllt
Erster Wahlgang 1 Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.
Absolutes Mehr 1 Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen sowie leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, bildet das absolute Mehr.
Zweiter Wahlgang 1 Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, Schalterschluss, einzureichen. Werden gleich viele Wahlvorschläge eingereicht, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.
Neuer Stimmrechtsausweis 1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.
Relatives Mehr 1 Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.
Bekanntmachung der Ergebnisse 1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.