Law

Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 132.100 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 32da8b863463aa157c8e7e6beb203e4314a8ce137c606765fbbc303c6da80450

Contents: 53 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich der Ordnung
  2. § 2 II.A. Stimmberechtigung 2)
  3. § 3
  4. § 4 II.B. Stimmregister
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 II.C. Ausübung des Stimmrechts
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 II.D. Fehlerhafte Stimmabgabe
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 III.A.1. Wahllokale
  15. § 15 III.A.2. Wahlbüros
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22 III.A.3. Durchführung der Wahlen und Abstimmungen
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 III.B.1. Allgemeine Bestimmungen
  27. § 27 III.B.2. Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
  28. § 28 III.C.1. Allgemeine Bestimmungen
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35 werden. *
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40 IV. Validierung
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47 V. Rechtsmittel
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50 VI. Schlussbestimmungen
  51. § 51 geändert: 3)
  52. § 52
  53. § 53

53 provisions

§ 41

Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel 1 Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim - mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

§ 42

Wahlen und Abstimmungen 1 Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest. 2 Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin. 3 Die Validierung der Gemeinderatswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahlprüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Gemeinderat vor. 4 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

§ 43

Anordnung einer Nachzählung 1 Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen. 2 Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Gemeinderates anwesend.

§ 44

Ungültigkeit 1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig: 1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art. 279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann; 2. wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beeinflussen kann; 3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt. 2 Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

§ 45

Wiederholung der Wahl oder Abstimmung 1 Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.

§ 46

Ausübung des Mandates 1 Ein Gewählter darf seine Funktionen erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt worden ist.

§ 47 V. Rechtsmittel

Beschwerden 1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben: 1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–10 dieser Ordnung; 2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. 2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.

§ 48

Begründung, Wirkung 1 In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein - flussen. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

§ 49

Entscheid 1 Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich schriftlich zu eröffnen. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 5 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen. *

§ 50 VI. Schlussbestimmungen

Änderung des bisherigen Rechts 1 Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 wird wie folgt

§ 51 geändert: 3)

Ausführungsbestimmungen 1 Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.

§ 52

Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 19. November 1985 aufgehoben.

§ 53

Inkrafttreten 1 Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 19. November 1985 und wird auf den 1. Januar 1997 wirksam. 4) 2 Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder des Gemeinderates inklusive diejenige dessen Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999. 3 Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss § 29 dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt. 4 Diese Ordnung ist zu publizieren. 3) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt. 4) Publiziert am 8. 2. 1997. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung KB 08.02.1997 13.12.2016 01.05.2017 § 49 Abs. 2 geändert KB 07.01.2017 07.12.2021 16.12.2021 § 29 Abs. 2 geändert KB 11.12.2021 28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 1 geändert KB 06.05.2026 28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 2 geändert KB 06.05.2026 28.04.2026 11.05.2026 § 34 Abs. 3 eingefügt KB 06.05.2026 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung KB 08.02.1997 § 29 Abs. 2 07.12.2021 16.12.2021 geändert KB 11.12.2021 § 34 Abs. 1 28.04.2026 11.05.2026 geändert KB 06.05.2026 § 34 Abs. 2 28.04.2026 11.05.2026 geändert KB 06.05.2026 § 34 Abs. 3 28.04.2026 11.05.2026 eingefügt KB 06.05.2026 § 49 Abs. 2 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017

← Find another law