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Sozialhilfegesetz

Fribourg · 831.0.1 · statute

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85

85 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und jeder und jedem zu ermöglichen, eigenständig ein menschenwürdiges Leben zu führen. 2 Im Besonderen zielt es darauf ab: a) die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung zu ermitteln und zu verhindern; b) Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten die notwendige Hilfe zu bieten; c) die soziale und berufliche Integration zu fördern; d) die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen; e) mit der Entwicklung einer transversalen Politik einen ganzheitlichen Ansatz zu fördern.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Sozialhilfe stützt sich auf die folgenden Grundsätze: a) Wahrung der Menschenwürde; b) Subsidiarität der Hilfe; c) Individualisierung der Hilfe; d) Zweck der Hilfe; e) Bedarfsdeckung; f) Verhältnismässigkeit der Hilfe; g) Leistung und Gegenleistung; h) Professionalität und Qualität; i) Koordination mit Dritten.

Art. 3

Sozialhilfebeziehende 1 Sozialhilfeleistungen im Sinne dieses Gesetzes erhalten bedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton oder bedürftige Personen, die sich im Kanton aufhalten. Die Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten. 2 Bedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die soziale Schwierigkeiten nicht überwinden kann oder nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, weder mit eigenen Mitteln noch mit Leistungen von Dritten, auf die ein Anspruch besteht. 3 Die Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt entsprechen der Definition gemäss Bundesgesetzgebung über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.

Art. 4

Mittel 1 Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen: a) die persönliche Hilfe; b) die materielle Grundsicherung; c) die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen; d) die Unterstützung bei der Ausbildung. 2 Zusätzlich zu den individuellen Sozialhilfeleistungen ermutigt der Staat die soziale Prävention und unterstützt soziale Organisationen.

Art. 5

Sozialhilfegeheimnis, Anzeigepflicht 1 Die Mitglieder der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe unterliegen dem Amtsgeheimnis. 2 Sie sind vom Sozialhilfegeheimnis entbunden: a) wenn die betroffene Person ihre schriftliche, freie und aufgeklärte Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat; b) wenn die vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat; c) im Fall der Anzeige einer strafbaren Handlung; d) wenn eine gesetzliche Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht vorsieht. 3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft die Handlungen anzuzeigen, die sie vermuten lassen, dass in Verbindung mit dem Bezug, der Verwendung und der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen eine Straftat begangen wurde.

Art. 6

Vorbehalt des Subventionsgesetzes 1 Das kantonale Subventionsgesetz vom 17. November 1999 gilt unmittelbar und in seiner Gesamtheit für die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge. 2 Prävention und Bekämpfung der Armut

Art. 7

Soziale Prävention 1 Die soziale Prävention umfasst jede allgemeine oder besondere Massnahme, mit der die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung ermittelt, ihre Auswirkungen abgeschwächt und der langfristige Rückgriff auf Sozialhilfe verhindert werden können. 2 Der Staat und die Gemeinden beugen den Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung vor. Sie unterstützen soziale Organisationen und Projekte, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen. 3 Die betroffenen Zielgruppen werden an der Definition und Begleitung der Präventionsmassnahmen beteiligt.

Art. 8

Zugang zu den Leistungen 1 Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion 1) (die Direktion) und die Organe für den Vollzug dieses Gesetzes verweisen die Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten an die Dispositive, die ihnen helfen können. 2 Sie ergreifen Massnahmen, die Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten den Zugang zu Sozialhilfeleistungen ermöglichen. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. 3 Dazu setzen Sie Massnahmen für die Information, den Zugang zu den Leistungen, die Schulung des Personals, die Vereinfachung der Verfahren und die Koordination der verschiedenen Dienststellen des Staats, der öffentlichrechtlichen Institutionen, der Gemeinden und der Vereinskreise um.

Art. 9

Aktionsplan 1 Gestützt auf einen Bericht über die soziale Situation und die Armut wird periodisch ein Aktionsplan erstellt, um die Politik zur Prävention und Reduzierung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen.

Art. 10

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Allgemeines 1 Der Staatsrat überweist dem Grossen Rat in der Regel einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Situation und die Armut, der dazu dient, die Entwicklung der Armutsproblematik im Kanton zu beobachten und die Präventionsmassnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerungsgruppen vorausschauend zu planen. 2 Der Bericht wird vom Amt, das für das Sozialwesen zuständig ist 2), (das Amt) erstellt. 3 Er beinhaltet einen quantitativen und einen qualitativen Teil, die ein vielschichtiges Verständnis der Armutsproblematik ermöglichen.

Art. 11

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenbank für statistische Zwecke 1 Der Bericht über die soziale Situation und die Armut basiert auf einer eigens dafür erstellten Datenbank, die folgende verfügbaren Daten verwendet: a) Steuerdaten, die vom Amt, das für die Steuern zuständig ist 3), zur Verfügung gestellt werden; b) in den Einwohnerregistern der Gemeinden verzeichnete Daten, die gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle auf der kantonalen Informatikplattform enthalten sind und vom Amt, das für Bevölkerung und Migration zuständig ist 4), zur Verfügung gestellt werden; c) Daten der Sozialhilfe, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden; 2) Heute: Kantonales Sozialamt. 3) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 4) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration. d) Daten in Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen, die vom Amt 5), das für Ausbildungsbeiträge zuständig ist, zur Verfügung gestellt werden; e) Daten in Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, die von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt werden; f) Daten, die von Vereinen oder Stiftungen zur Verfügung gestellt werden, welche Menschen in schwierigen sozialen Situationen unterstützen. 2 Der Staatsrat legt fest, welche Daten und wie diese übermittelt und aufbewahrt werden müssen und schreibt vor, welche Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen sind, damit die Vertraulichkeit und der Schutz der verarbeiteten Daten gewährleistet sind.

Art. 12

Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenverarbeitung 1 Die Dienststellen und Anstalten, welche die für die Erarbeitung des Berichts notwendigen Daten bearbeiten, übermitteln diese von Amtes wegen mindestens einmal pro Legislaturperiode an das für die Statistik zuständige Amt 6). 2 Das für die Statistik zuständige Amt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts die AHV-Nummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verwenden. Es führt den erforderlichen Datenabgleich durch und übermittelt die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Amt. 3 Das für die Statistik zuständige Amt bewahrt die Daten, die für die Erstellung des Berichts notwendig sind, während 15 Jahren in nicht anonymisierter Form auf, damit eine Längsschnittanalyse der Lebensverläufe über drei Legislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich für die Erstellung des Berichts verwendet werden und müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. 3 Persönliche Hilfe

Art. 13

Allgemeines 1 Die persönliche Hilfe ist eine Leistung, die zum Ziel hat: a) sozialen und materiellen Schwierigkeiten der bedürftigen Person vorzubeugen; b) ihr zu helfen, diese Schwierigkeiten zu überwinden; 5) Heute: Amt für Ausbildungsbeiträge. 6) Heute: Amt für Statistik. c) ihre soziale und berufliche Integration zu fördern oder zu wahren.

Art. 14

Inhalt 1 Die persönliche Hilfe umfasst hauptsächlich: a) die Information, die Beratung, die individuelle Begleitung und die Stärkung der sozialen oder beruflichen Handlungsfähigkeit der Personen; b) der Verweis der Personen mit einem spezifischen Unterstützungsbedarf an die zuständigen Organisationen; c) die Intervention bei anderen zuständigen Organisationen, wenn die betroffenen Personen Schwierigkeiten bei den Schritten für den Erhalt der Hilfe haben.

Art. 15

Voraussetzungen für die Gewährung 1 Die persönliche Hilfe ist für Personen bestimmt, die sich sozialen oder materiellen Schwierigkeiten gegenübersehen, die sie nicht alleine bewältigen können. 2 Die persönliche Hilfe wird unabhängig vom Anspruch auf eine finanzielle Hilfe, andere Bedarfsleistungen oder Sozialleistungen kostenlos gewährt, solange die Situation nicht unter die Schutzbestimmungen im Sinne von Artikel 393ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) fällt. 4 Materielle Grundsicherung

Art. 16

Allgemeines 1 Die materielle Grundsicherung ist eine finanzielle Leistung, die darauf abzielt, der bedürftigen Person die notwendigen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein bereitzustellen, unabhängig davon, ob die Situation selbstverschuldet ist oder nicht. 2 Die materielle Grundsicherung beschränkt sich für Personen, die sich in bestimmten besonderen Situationen nach Artikel 25 befinden, auf die Hilfe in Notlagen.

Art. 17

Inhalt 1 Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich folgende Bestandteile: a) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt; b) die Miete und, wenn die Person Eigentümerin ihrer Immobilie ist, die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten, abgesehen von der Amortisierung; c) die notwendigen medizinischen Pflege- und Behandlungskosten, namentlich Zahnarztkosten, den Selbstbehalt und die Beteiligung an den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sowie die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung; d) die Kostenbeteiligung an der Aufnahme in Pflegefamilien oder Einrichtungen unter der Bedingung, dass die Aufnahme der Spezialgesetzgebung entspricht und dass sie sich für Minderjährige aus einem Gerichtsmandat ergibt; e) die situationsbedingten Leistungen für die Deckung von besonderen Bedürfnissen im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2 Der Staatsrat legt die Tabelle mit den Beträgen für die materielle Grundsicherung im Sinne von Absatz 1 sowie die Einzelheiten für die Anwendung fest. Dabei bezieht er sich auf die SKOS-Richtlinien.

Art. 18

Voraussetzungen für die Gewährung 1 Die materielle Grundsicherung wird unter Abzug des Einkommens, des Vermögens oder anderer Mittel gewährt, über welche die bedürftige Person und die Mitglieder der Unterstützungseinheit verfügen. 2 Die materielle Grundsicherung ist subsidiär zum Unterhalt und zur Unterstützung durch die Familie an ihre Mitglieder sowie zu anderen gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter. 3 Hat die Person einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, muss sie diesen notfalls mit rechtlichen Schritten geltend machen oder ihre Rechte der Sozialhilfebehörde auf deren Entscheid abtreten.

Art. 19

Bemessung der Leistung 1 Die materielle Grundsicherung wird abhängig von der Zusammensetzung des Haushalts, von der Art der Unterkunft und vom Alter der Person bemessen. 2 Alle Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden berücksichtigt. Die Anrechnung des Vermögens der Kinder stützt sich auf die zivilrechtlichen Bestimmungen. 3 Berücksichtigt werden Einkommen und Vermögen, auf welche die begünstigte Person verzichtet hat, deren Geltendmachung sie abgelehnt oder die sie abgetreten hat. In Härtefällen kann auf die Anrechnung verzichtet werden. 4 Die Regel in Absatz 3 gilt nicht für hospitalisierte Personen, die nicht zuhause bleiben können und sich dauerhaft in einem Pflegeheim oder in einer Sondereinrichtung aufhalten müssen. Die in diesen Situationen von der Sozialhilfe ausgerichteten Beträge müssen von den Personen zurückerstattet werden, die in den Genuss des Vermögensverzichtes kamen. 5 Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Berechnung der Einkommen und des Vermögens der Mitglieder der Unterstützungseinheit fest, sowie inwieweit die hypothetischen Einkommen und Vermögen im Sinne von Absatz 3 berücksichtigt werden. Er kann Freibeträge auf das Einkommen und das Vermögen sowie Anreize vorsehen.

Art. 20

Unterstützungseinheit 1 Die Unterstützungseinheit besteht aus: a) der antragstellenden Person; b) ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner; c) ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner; d) der Person, mit der sie in einem stabilen Konkubinat lebt; e) ihren unterhaltsberechtigten Kindern. 2 Als Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten im Sinne dieses Gesetzes Personen, die: a) in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und ein gemeinsames Kind haben; b) seit mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; c) selbst erklären, dass sie in einem Konkubinat leben. 3 Unterhaltsberechtigte Kinder sind die minderjährigen Kinder, die sich in der Obhut eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit befinden, sowie die volljährigen Kinder mit gleichem Wohnsitz wie die Eltern, gegenüber denen ein Mitglied der Unterstützungseinheit eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. 4 Der Haushalt besteht aus allen Personen, die in der gleichen Unterkunft leben, einschliesslich derjenigen, die nicht Teil der Unterstützungseinheit sind.

Art. 21

Modalitäten der Gewährung 1 Die materielle Grundsicherung wird gewährt in Form von: a) Geld- oder Naturalleistungen; b) Sicherheiten, wenn es darum geht, die Pflichten der bedürftigen Person gegenüber Dritten sicherzustellen, die ihr Leistungen für die Sicherung des Grundbedarfs liefern; c) Leistungen, die sich aus dem sozialberuflichen Eingliederungsvertrag ergeben. 2 Wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann der regionale Sozialdienst die Zahlung der Aufwendungen der bedürftigen Person direkt bei Dritten begleichen.

Art. 22

Bevorschussung der materiellen Grundsicherung 1 Die materielle Grundsicherung wird als Vorschuss auf alle ausstehenden Geldmittel gewährt, namentlich: a) auf Leistungen von Versicherungen oder leistungspflichten Dritten; b) wenn die Person über Vermögenswerte verfügt, deren Verwertung kurzfristig nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist oder nicht verlangt werden kann.

Art. 23

Vereinbarte Sicherheiten 1 Mit Ausnahme der Fälle von gesetzlich verankertem Vermögensverzicht ist die Gewährung der materiellen Grundsicherung als Vorschuss der Abtretung von Forderungen, der Verpfändung von Wertpapieren oder Mobilien, der Besicherung von Grundpfändern oder der Besicherung von anderen Sicherheitsformen zugunsten der Sozialhilfebehörde unterstellt. 2 Diese kann auf eine Sicherheit verzichten, wenn die bevorschusste materielle Grundsicherung gering ist oder sich auf einen kurzen Zeitraum bezieht. 3 In der Regel tritt die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Beginns der materiellen Grundsicherung die Forderung ab oder liefert die Sicherheiten nach Absatz 1. In Sonderfällen gewährt ihr die Sozialhilfebehörde dafür eine angemessene Frist.

Art. 24

Punktuelle Hilfe 1 Personen in Schwierigkeiten mit Wohnsitz im Kanton kann punktuell eine Unterstützungsleistung gewährt werden, um den Rückgriff auf eine materielle Grundsicherung zu verhindern.

Art. 25

Hilfe in Notlagen 1 Die Hilfe in Notlagen stellt die Deckung der materiellen Grundsicherung im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sicher. 2 Hilfe in Notlagen erhalten bedürftige Personen, die sich in folgenden besonderen Situationen befinden: a) Personen, die sich vorübergehend im Kanton aufhalten; b) ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung; c) Staatsangehörige der EU oder der EFTA und Personen in ihrer Obhut, die im gleichen Haushalt leben: 1. Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; 2. Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung im Fall der freiwilligen oder unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während den zwölf ersten Aufenthaltsmonaten, unter Vorbehalt der Ausnahmen in der Bundesgesetzgebung. 3 Die Hilfe in Notlagen wird soweit möglich in Form von Naturalleistungen zugewiesen. Sie umfasst: a) die Unterkunft, in der Regel in einer Gruppenunterkunft; b) die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln; c) die notwendige medizinische Versorgung; d) im Fall eines ausgewiesenen Bedürfnisses, die Gewährung von weiteren lebensnotwendigen Leistungen. 4 Im Übrigen formuliert der Staatsrat die Einzelheiten für die Gewährung genauer. 5 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen

Art. 26

Allgemeines 1 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen streben die Entwicklung der Kompetenzen der bedürftigen Person, die Vermeidung ihrer sozialen Isolation, die Stärkung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder die Förderung ihrer sozialberuflichen Wiedereingliederung an. 2 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen werden vorrangig Personen gewährt, die eine materielle Grundsicherung erhalten. 3 Für die Dauer des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags wird die materielle Grundsicherung um einen Förderbetrag erhöht. 4 Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, sind nicht berechtigt, an sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 5 Es besteht kein Anspruch auf eine sozialberufliche Eingliederungsmassnahme.

Art. 27

Inhalt 1 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen sind Aktivitäten, die von einem öffentlichen oder privaten Partner, der sich von den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen unterscheidet, durchgeführt werden und den Zielen des Gesetzes entsprechen.

Art. 28

Voraussetzungen 1 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen müssen sachdienlich sein und der Situation der begünstigten Person entsprechen. 2 Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen dauern höchstens zwölf aufeinanderfolgende Monate. Für ihre Verlängerung ist der regionale Sozialdienst zuständig. 3 Die Massnahmen müssen im Katalog des Amts enthalten sein. 4 Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.

Art. 29

Vertrag für die sozialberufliche Eingliederung 1 Ein sozialberuflicher Eingliederungsvertrag definiert die Massnahme als Gegenleistung für die gewährte materielle Grundsicherung. 2 Dieser Vertrag ist persönlich und wird zwischen der Sozialhilfebehörde und der bedürftigen Person abgeschlossen. Seine Rechtsform entspricht einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. 3 Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person verpflichten, an einer sozialberuflichen Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. 6 Unterstützung bei der Ausbildung

Art. 30

Allgemeines 1 Die materielle Grundsicherung kann die Unterstützung einer Ausbildung umfassen, mit der die Beschäftigungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen. 2 Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, erhalten keine Unterstützung bei der Ausbildung. 3 Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss dem Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) erhalten, können Unterstützung bei der Ausbildung erhalten.

Art. 31

Inhalt 1 Ein Ausbildungsprojekt legt mit einer Vereinbarung zwischen der begünstigten Person und den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, die Ziele und Einzelheiten der Ausbildung fest.

Art. 32

Voraussetzungen 1 Eine Unterstützung der Ausbildung kann gewährt werden, wenn sie durch keine andere Einkommensquelle finanziert wird oder nur zum Teil finanziert werden kann. 2 Die Ausbildung wird abhängig vom Alter, vom Gesundheitszustand und von der persönlichen Situation gewählt und muss den Eignungen der betroffenen Person entsprechen. 3 Die betroffene Person muss für die Definition des Ausbildungsprojekts und dessen Konkretisierung aktiv mit dem Organ, das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist, zusammenarbeiten. 4 Es besteht kein Anspruch auf eine Unterstützung der Ausbildung. 7 Rechte und Pflichten

Art. 33

Rechte 1 Die begünstigte Person hat Anspruch auf: a) rechtliches Gehör; b) Einsicht in ihre Akten und die Entscheide, die sie betreffen; c) den Schutz ihrer Daten.

Art. 34

Pflicht zur Zusammenarbeit 1 Jede Person, die Sozialhilfe beantragt oder bezieht, ist insbesondere verpflichtet: a) selber oder mit den förderlichen Schritten bei Dritten alles daran zu setzen, eine Bedarfssituation zu verhindern, aufzuheben oder zu entschärfen und die Eigenständigkeit zu bewahren oder wiederzufinden; b) die Ausgaben zu senken oder Gütern oder Dienstleistungen zu entsagen, die nicht mit der materiellen Grundsicherung vereinbar sind; c) die Leistung mit dem Ziel zu verwenden, für das sie gewährt wurde, d) aktiv eine angemessene Stelle zu suchen und annehmen; e) eine geeignete sozialberufliche Eingliederungsmassnahme oder eine andere analoge Massnahme, wie eine Ausbildung, anzunehmen und sich an die Einzelheiten der Massnahme oder des Ausbildungsprojekts zu halten; f) sich der Untersuchung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zu unterziehen, wenn für die Bemessung einer angemessenen Unterstützung ihr Gesundheitszustand abgeklärt werden muss; g) die notwendigen Schritte für die Verwertung einer Mobilie oder einer Immobilie zu ergreifen, sollte diese verlangt werden können; h) einem angemeldeten Kontrollbesuch zuzustimmen. 2 Angemessen im Sinne von Absatz 1 Bst. d ist jede Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation der betroffenen Person angepasst ist.

Art. 35

Auskunftspflicht 1 Um den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, die Festlegung des Leistungsanspruchs zu ermöglichen, hat jede Person, die eine finanzielle Hilfe beantragt oder diese bezieht, folgende Pflichten: a) vollständige Auskunft über die persönliche, familiäre und finanzielle Situation zu erteilen; b) jede Situationsänderung, die einen Einfluss auf den Leistungsansprach haben kann, unverzüglich zu melden; c) bei Bedarf eine Vollmacht für das Einholen von notwendigen Informationen bei Dritten zu unterzeichnen. 2 Bestehen Zweifel an der Genauigkeit oder Richtigkeit der Auskünfte, welche die betroffene Person über ihre persönliche oder finanzielle Situation erteilt hat, so kann die Sozialhilfebehörde von der betroffenen Person verlangen, dass sie die bezeichneten Dienste oder Dritte vom Amtsgeheimnis, vom Steuergeheimnis, von der ärztlichen Schweigepflicht, vom Bankgeheimnis oder von jedem anderen Berufsgeheimnis entbindet, damit die notwendigen Informationen zur Ausräumung dieser Zweifel eingeholt werden können.

Art. 36

Sanktionen 1 Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person sanktionieren, wenn diese ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. 2 Die Sanktion besteht in der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Unterstützungseinheit. Die Kürzung muss das Proportionalitätsprinzip einhalten und namentlich die Situation der betroffenen Person und das Vorhandensein von minderjährigen Kindern berücksichtigen. 3 Eine Verwarnung ist nicht notwendig, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie ohne Wirkung bleibt. 4 Der Sanktionsentscheid muss abgesehen von der Höhe und der Dauer der Kürzung den Grund für die Sanktion enthalten. Je nach Umständen enthält sie die Forderungen, welche die begünstigte Person für die Milderung oder Aufhebung der Sanktion erfüllen muss. 5 Die Kürzung als Sanktion ist mit einer Rückerstattung gemäss Artikel 71 kumulierbar. 6 Der Staatsrat erläutert in der Verordnung die Modalitäten der Sanktionen, die anwendbaren Kürzungen und die Dauer sowie den Höchstsatz im Fall der Kumulierung der Kürzungen sowie bei der Anwendung von Entschädigungen.

Art. 37

Verweigerung oder Aufhebung der materiellen Grundsicherung 1 Die materielle Grundsicherung wird verweigert oder aufgehoben, wenn: a) die Person, welche die materielle Grundsicherung beantragt, oder die begünstigte Person den Voraussetzungen dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 3 nicht oder nicht mehr entspricht; b) die betroffene Person nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft ist, sich dort nicht oder nicht mehr aufhält; Kurzaufenthalte im Ausland einer im Kanton wohnhaften Person bleiben vorbehalten; c) die Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen; d) ihr Vermögen den zugelassenen Freibetrag übersteigt, unter Vorbehalt von Artikel 22 Abs. 1 Bst. b; e) die Person die Sicherheit nicht errichtet, der die Gewährung der Bevorschussung der materiellen Grundsicherung unterliegt. 2 Die materielle Grundsicherung wird ebenfalls ganz oder teilweise verweigert oder aufgehoben, wenn: a) die mangelnde Zusammenarbeit verhindert, dass die Sozialhilfebehörde die Bedürftigkeit feststellen kann; b) die Person eine angemessene Stelle oder Erwerbstätigkeit abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und insofern die Stelle konkret verfügbar ist; c) die Person die Teilnahme an einer bezahlten sozialberuflichen Wiedereingliederungsaktivität oder an einem Ausbildungsprojekt verweigert hat; d) die Person die Verwertung eines Einkommens oder Vermögens, das ihr ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, abgelehnt, verweigert oder diese abgetreten hat; e) die Person wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 34 und 35 verletzt hat, ohne sich zu bessern. 8 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 38

Grundsatz 1 Die Sozialhilfe wird vom Staat und den Gemeinden bereitgestellt, sofern dieses Gesetz nichts anderes verfügt.

Art. 39

Gebietsorganisation 1 Die Sozialhilfe ist regional organisiert. Die Regionen entsprechen einem oder mehreren Bezirken. 2 Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können ihre eigene Sozialhilferegion bilden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die direkt vom Staat wahrgenommenen Aufgaben. 8.1 Staat

Art. 40

Aufgaben 1 Der Staat definiert die Politik für die Prävention und die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung. 2 Er nimmt die Sozialhilfeaufgaben wahr und trifft die Entscheide zugunsten der Personen, die bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) unterstehen, unter die Bundesasylgesetzgebung fallen.

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