Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die Aufsicht über die Organe aus, die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betraut sind.
b) Er erlässt die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Grundsicherung und bezieht sich dabei auf die SKOS-Richtlinien. Er hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden und die betroffenen Kreise
an.
c) Er stellt die direktionsübergreifende Koordination der Sozialpolitik sicher und sorgt für die Koordination der öffentlichen mit der privaten
Sozialhilfe.
d) Er verabschiedet den von der Direktion vorgeschlagenen Aktionsplan.
e) Er beauftragt periodisch ein externes Organ mit der Beurteilung der
Auswirkungen dieses Gesetzes, einschliesslich in Zusammenhang mit
den Eingliederungsmassnahmen des Gesetzes vom 6. Oktober 2010
über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG).
Art. 42
Direktion
1 Die Direktion hat folgende Befugnisse:
a) Sie erlässt die Anwendungsrichtlinien zu diesem Gesetz.
b) Sie erlässt die Konzepte für die sozialberufliche Eingliederung.
c) Sie schliesst die im Sinne von Artikel 44 errichteten Leistungsaufträge
ab.
d) Sie behandelt die Beschwerden nach Artikel 82 gegen Entscheide von
beauftragten privaten Organisationen.
e) Sie sorgt als Aufsichtsorgan für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes.
f) Sie stellt den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
sind, ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung, das die notwendige Informationsbewirtschaftung für die Anwendung dieses Gesetzes erlaubt. Sie hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden
an.
g) Sie schlägt dem Staatsrat den Aktionsplan nach Artikel 9 vor und sorgt
für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
h) Sie trifft alle Entscheide, die sich aus diesem Gesetz ergeben und in die
Zuständigkeit des Staats, aber nicht in die Kompetenz des Staatsrats
oder des Amts fallen.
Art. 43
Amt
1 Das Amt führt folgende Aufgaben aus:
a) Es stellt sicher, dass die Gemeinden, Sozialkommissionen, regionalen
Sozialdienste und beauftragten Organisationen ihre Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wahrnehmen, es koordiniert ihre Massnahmen und
sorgt für die Harmonisierung der Praxis und der Verfahren sowie für
die Qualität der Leistungen.
b) Es inspiziert die Organisation und die Funktionsweise der Organe, die
mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut sind, und kontrolliert die
Anwendung der Sozialhilferichtlinien mit periodischen Prüfungen der
Dossiers der Sozialhilfebeziehenden. Es berät diese Organe und kann
ihnen Anweisungen geben.
c) Wenn es bei einem Organ, das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
ist, Unregelmässigkeiten feststellt, sorgt es für die Anwendung der im
Gesetz über die Gemeinden vorgesehenen Aufsichtsinstrumente.
d) Es zahlt den regionalen Sozialdiensten die finanziellen Leistungen zu
Lasten des Staates oder anderer Kantone gemäss ZUG zurück.
e) Es definiert und verabschiedet die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen, erstellt einen Katalog, bezeichnet die Organisatoren dieser Massnahmen und stellt ihre Koordination sicher.
f) Es übt die bundesrechtlichen Aufgaben aus.
g) Es erarbeitet die Massnahmen des Aktionsplans nach Artikel 9 und koordiniert ihre Umsetzung.
h) Es erteilt den Observationsauftrag im Kompetenzbereich des Staates.
i) Es erarbeitet und setzt allgemeine Massnahmen für die Information und
Ausbildung der Sozialkommissionen, des Personals der Sozialdienste
und der beauftragten privaten Organisationen um.
j) Es fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialdiensten und den öffentlichen und privaten Organen,
die zum Ziel dieses Gesetzes beitragen.
k) Es sorgt für die Umsetzung, die Entwicklung und die Verwaltung des
elektronischen Informationssystems nach Artikel 55.
l) Es erstellt einheitliche Kriterien für die statistische Erfassung und sorgt
für die Erhebung und Verarbeitung der statistischen Daten, die von den
öffentlichen Dienststellen und privaten Organisationen, die an der Umsetzung dieses Gesetzes beteiligt sind, gesammelt werden.
Art. 44
Soziale Organisationen
1 Der Staat kann private Organisationen oder eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt beauftragen, namentlich für Personen aus dem Asylbereich
spezifische Leistungen in Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes
auszurichten.
2 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 26, die
mit einem Mandat umgesetzt werden, werden im Katalog nach Artikel 28
Abs. 3 erfasst.
3 Die Zuweisung eines neuen Mandats wird der Konferenz der Sozialhilfebehörden zur Stellungnahme vorgelegt, ausser für die Aufgaben des Staates.
4 Die Fremdvergabe der Datenbearbeitung muss die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllen.
8.2 Gemeinden
Art. 45
Aufgaben
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die bedürftigen Personen die nach diesem Gesetz gewährte Sozialhilfe erhalten.
2 Zu diesem Zweck schliessen sie sich gemäss der regionalen Organisation
nach Artikel 39 Abs. 1 in Form eines Gemeindeverbands zusammen. Vorbehalten bleibt Artikel 39 Abs. 2. Die Organisation und Funktionsweise des
Gemeindeverbands werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt, unter
Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Für die Sozialhilferegion richten die Gemeinden eine Sozialkommission
und einen regionalen Sozialdienst ein.
Art. 46
Örtliche Zuständigkeit
1 Die Behörde der Wohnsitzgemeinde der bedürftigen Person ist für den Entscheid über deren Sozialhilfeanspruch zuständig.
2 Hat die Person keinen Wohnsitz, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der
Behörde der Aufenthaltsgemeinde.
3 Benötigt eine bedürftige Person eine unverzügliche und zeitlich beschränkte
Hilfe ausserhalb ihres Wohnsitzkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde, so ist
die Behörde der Aufenthaltsgemeinde für die Gewährung zuständig.
4 Im Fall eines Aufenthalts oder einer Platzierung im Sinne von Artikel 5
ZUG ohne Wohnsitz obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der letzten
Gemeinde, die in den letzten fünf Jahren eine materielle Grundsicherung ausgerichtet hat.
5 Die Gemeinden dürfen eine bedürftige Person nicht abweisen, noch verhindern, dass sie sich auf ihrem Gebiet niederlässt, oder ihr das verbieten. Bei
Widerhandlungen gegen dieses Verbot muss der Gemeindeverband der
Gemeinde oder die fehlbare Gemeinde die Gesamtheit der materiellen
Grundsicherungskosten der letzten fünf Jahre dem Gemeindeverband oder
der Gemeinde zurückzahlen, der oder die die Hilfe geleistet hat.
Art. 47
Sozialkommission – Zusammensetzung
1 Die Sozialkommissionen bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.
2 Der Gemeindeverband oder im Rahmen von Artikel 39 Abs. 2 die
Gemeinde wählt die Mitglieder der Sozialkommission aus verschiedenen Politik-, Wirtschafts- und Sozialbereichen. Es können auch Mitglieder ausserhalb der Gemeindeexekutive bezeichnet werden.
3 Der regionale Sozialdienst führt das Kommissionssekretariat. Die Leiterin
oder der Leiter des Dienstes nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts kann in beratender Funktion an
den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.
5 Der Gemeindeverband oder im Sinne von Artikel 39 Abs. 2 die Gemeinde
verabschiedet ein allgemeinverbindliches Reglement, das die Organisation
und die Funktionsweise der Sozialkommission festlegt.
Art. 48
Sozialkommission – Befugnisse
1 Die Sozialkommission ist die Sozialhilfebehörde, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des regionalen Sozialdienstes und des Amts. Sie beschliesst:
a) die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und
die Einstellung der materiellen Grundsicherung;
b) den Abschluss und die Kündigung des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags;
c) die Sanktion im Sinne von Artikel 36 und deren Aufhebung;
d) das Einreichen einer Strafanzeige;
e) die Vertretungsbefugnis vor Verwaltungs-, Straf- und Zivilrechtsbehörden;
f) die Rückerstattung der ausgerichteten Hilfen.
2 Sie kann allgemein oder für einen spezifischen Fall ihre Verfügungskompetenz im Sinne von Absatz 1 an den regionalen Sozialdienst delegieren, mit
Ausnahme:
a) der erstmaligen Gewährung oder der Verweigerung der materiellen
Grundsicherung. Artikel 50 Abs. 1 Bst. h bleibt vorbehalten;
b) deren Aufhebung;
c) der Einspracheentscheide im Sinne von Artikel 82.
3 Die Sozialkommission hält die allgemeinen Regeln für die Delegation im
Sinne von Absatz 2 in einem Reglement fest und kontrolliert deren Anwendung.
Art. 49
Regionaler Sozialdienst – Mitarbeitende
1 Der regionale Sozialdienst besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter sowie aus ausreichendem und qualifiziertem Personal für die Erfüllung seines
Auftrags.
Art. 50
Regionaler Sozialdienst – Befugnisse
1 Der regionale Sozialdienst stellt die Unterstützung der Personen in sozialen
oder materiellen Schwierigkeiten sicher. Er erfüllt folgende Aufgaben:
a) Er übt die von der Sozialkommission delegierte Entscheidkompetenz
aus.
b) Er leistet einen Beitrag zur sozialen Prävention sowie die persönliche
Hilfe und materielle Grundsicherung, setzt die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen und die Ausbildungsprojekte um und stellt ihre
Nachverfolgung sicher.
c) Er überprüft regelmässig die Entwicklung der persönlichen, finanziellen
und familiären Situation der Mitglieder der Unterstützungseinheit.
d) Er erarbeitet mit der begünstigten Person den sozialberuflichen Eingliederungsvertrag und das Ausbildungsprojekt.
e) Er arbeitet bei der Dossierweitergabe mit allen betroffenen Stellen zusammen.
f) Er vergibt einen Observationsauftrag im Sinne von Artikel 63.
g) Er ersucht bei Bedarf für Minderjährige um die Zusammenarbeit mit
dem für die Jugend zuständigen Amt 7).
h) Wenn notwendig gewährt er eine provisorische materielle Grundsicherung.
i) Er gewährt Mietkautionen.
j) Er erarbeitet den jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion
und des Gemeindeverbands oder der Gemeinde.
k) Er übermittelt dem Amt die bundesrechtliche Unterstützungsanzeigen.
l) Er erhebt, speichert und verwaltet im Informationssystem die buchhalterischen, soziodemografischen und statistischen Daten sowie die digitalen Dokumente für jedes Mitglied der Unterstützungseinheit gemäss
den Bestimmungen des Amts.
m) Er übermittelt dem Amt zu jedem Quartalsende die Abrechnungen der
gemäss den Empfehlungen des Amts gewährten materiellen Grundsicherung.
7) Heute: Jugendamt.
n) Er informiert und orientiert die Öffentlichkeit über die verfügbaren
Dienststellen und verweist sie an diese.
o) Er beteiligt sich an der interinstitutionellen Zusammenarbeit und wendet die Zusammenarbeitsvereinbarungen im Sinne des BAMG an.
p) Er übermittelt dem Amt die Gerichtsentscheide im Bereich Sozialhilfe
und die Strafanzeigen.
8.3 Zusammenarbeit
Art. 51
Allgemeines
1 Um die in diesem Gesetz festgelegten Ziele zu erreichen, sind die betroffenen Organe und Institutionen verpflichtet, zusammenzuarbeiten und ihre
Handlungen zu koordinieren.
2 Die betroffenen Organe beteiligen sich aktiv an der interinstitutionellen Zusammenarbeit, die namentlich im BAMG definiert ist.
3 Mit anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, die in der sozialen
oder beruflichen Wiedereingliederung aktiv sind, können Vereinbarungen zur
Zusammenarbeit abgeschlossen werden.
Art. 52
Konferenz der Sozialhilfebehörden
1 Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Präsidentinnen und Präsidenten
der Sozialkommissionen vereint.
2 Sie hat folgende Befugnisse:
a) Stellungnahme zu Erlassen und Anwendungsrichtlinien der Sozialhilfe;
b) Stellungnahme zum periodischen Aktionsplan im Sinne von Artikel 9;
c) Stellungnahme zu den Präventionsmassnahmen nach Artikel 4 Abs. 2.
3 Das Amt beruft die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialkommissionen mindestens zweimal pro Jahr ein. Die Direktion führt den
Vorsitz.
Art. 53
Konferenz der Leiterinnen und Leiter der regionalen Sozialdienste
1 Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Leiterinnen und Leiter der
Sozialdienste vereint.
2 Sie wird zu den Massnahmen, mit denen die Anwendung und die Koordination der Sozialhilfe sichergestellt werden kann, und zu anderen einschlägigen
Themen angehört.
3 Das Amt beruft die Konferenz der Verantwortlichen der regionalen Sozialdienste mindestens zweimal pro Jahr ein. Das Amt führt den Vorsitz.
9 Instrumente des Sozialhilfedispositivs
Art. 54
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Direktion bezeichnet eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte und eine oder mehrere Personen als Vertrauenszahnärztinnen oder Vertrauenszahnärzte.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt gemäss BAMG und die oder
der von der Direktion ernannte Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt sind befugt, Klärungen zur Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfebeziehenden zu liefern
und der Sozialhilfebehörde zu helfen, eine geeignete Unterstützung festzulegen.
3 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt ist befugt, zu
Kostenvoranschlägen für Zahnpflegeleistungen, die zu hohen Kosten führen,
Stellung zu nehmen und sich zur Notwendigkeit, zur Angemessenheit und zu
den Kosten der vorgeschlagenen Behandlungen zu äussern.
Art. 55
Elektronisches Informationssystem
1 Zur Verwaltung und Koordination der notwendigen Informationen für die
Anwendung dieses Gesetzes wird ein gemeinsames, durch ein Abrufverfahren zugängliches Informationssystem eingeführt.
2 Dieses Informationssystem erstellt eine Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSchG). Das Amt ist für die Datei verantwortlich.
3 Das Informationssystem soll den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Organen helfen, die Subsidiarität zu kontrollieren, die Dossiers der Sozialhilfebeziehenden zu verwalten, die Lastenverteilung auszuführen, die Verfolgung der Rückerstattung sicherzustellen sowie die Steuerung und die Aufsicht über das Sozialhilfedispositiv auszuüben.
4 Es erfasst besonders schützenswerte sowie soziodemografische, buchhalterische und statistische Daten und die elektronischen Dokumente jeder Person,
die Mitglied der Unterstützungseinheit ist.
5 Die Mitglieder der Unterstützungseinheit werden darüber informiert, dass
sie betreffende Daten im elektronischen Informationssystem verarbeitet werden.
6 Die regionalen Sozialdienste und das Amt erfassen, verwalten und tauschen
die Daten über das gemeinsame Informationssystem aus, wobei sie die Vorschriften des Datenschutzes einhalten.
7 Es ermöglicht die digitale Abfrage der Auskünfte von Dritten im Sinne von
Artikel 76.
8 Die AHVN dient als Benutzeridentifizierung und zum elektronischen Datenaustausch zwischen den offiziellen Personenregistern.
9 Der Staatsrat legt die Verwaltungsregeln, das Genehmigungsverfahren und
die Einzelheiten für das Zugriffsrecht fest, wobei er die Anforderungen des
Datenschutzes berücksichtigt.
10 Verfahren
10.1 Allgemeines
Art. 56
Geltende Vorschriften
1 Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
Art. 57
Antrag
1 Jede Person, die Sozialhilfe beantragt, wendet sich an den für ihren Wohn-
oder Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sozialdienst.
2 Der Antrag auf materielle Grundsicherung gilt als eingereicht:
a) am Tag der Anmeldung beim regionalen Sozialdienst, sofern die Mitglieder der Unterstützungseinheit alle notwendigen Dokumente für die
Bemessung ihres Anspruchs auf materielle Grundsicherung innerhalb
der vom regionalen Sozialdienst festgelegten Frist bereitstellen, oder
b) andernfalls am Tag, an dem alle erforderlichen Dokumente im Besitz
des regionalen Sozialdienstes sind.
3 Die Spitäler informieren den regionalen Sozialdienst innerhalb von 30 Tagen über die Einweisung von sich im Kanton aufhaltenden bedürftigen Personen.
Art. 58
Abklärung – Allgemeines
1 Der regionale Sozialdienst klärt den Antrag schnellstmöglich ab.
2 Die Abklärung bezieht sich namentlich auf die persönliche, finanzielle, familiäre und soziale Situation der Person, die eine materielle Grundsicherung
beantragt, sowie auf diejenige der Mitglieder der Unterstützungseinheit und
der Personen, die gegenüber letzteren eine Unterhaltspflicht haben.
Art. 59
Stellungnahme
1 Bevor der Sozialdienst einen Entscheid erlässt, holt er die Stellungnahme
der Freiburger Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde der gesuchstellenden
Person ein.
2 Damit die Gemeinde die Stellungnahme verfassen kann, liefert ihr der Sozialdienst die wichtigen Informationen zur gesuchstellenden Person.
Art. 60
Provisorischer Entscheid
1 Bis zum Erlass des Entscheids über den Antrag kann eine provisorische materielle Grundsicherung gewährt werden.
Art. 61
Unentgeltlichkeit
1 Das Sozialhilfeverfahren ist kostenlos.
2 Die Kosten für das Beweisverfahren können der Person angelastet werden,
die unrechtmässig Leistungen bezogen oder zu erhalten versucht hat.
Art. 62
Entscheid
1 Alle Entscheide der Sozialhilfebehörde sind der betroffenen Person, der als
Sozialhilfewohnsitz oder -aufenthalt geltenden Gemeinde und, für die Fälle
nach Bundesrecht, dem Amt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich
und schnellstmöglich zuzustellen.
10.2 Observation
Art. 63
Grundsätze
1 Die zuständige Behörde kann die Person, die einen Antrag stellt oder Sozialhilfe bezieht, mit Ausnahme von minderjährigen Kindern, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um spezifische Sachverhalte
zu ermitteln:
a) wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unberechtigt Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht;
b) wenn die Ermittlung des Sachverhalts ohne Observationsmassnahmen
unmöglich oder übermässig schwierig wäre.
2 Die zuständige Behörde informiert die Person, die einen Antrag stellt, bei
der Dossiereröffnung, dass sie im Fall des Verdachts auf unrechtmässigen
Leistungsbezug observiert werden kann.
Art. 64
Voraussetzungen
1 Die betroffenen Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befinden, der von einem
allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
2 Eine Observation darf während höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs
Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Bestehen hinreichende
Gründe, kann dieser Zeitraum um höchstens sechs weitere Monate verlängert
werden; bei einer Verlängerung bleibt die maximale Observationsdauer von
dreissig Tagen beibehalten.
3 Die mit der Observation beauftragte Person darf das Verhalten der begünstigten Person nicht beeinflussen.
4 Ohne Einverständnis der begünstigten Person ist der Zugang zu ihrem
Arbeitsort, zu ihrem Wohnort oder zu ihrem Fahrzeug nicht erlaubt.
Art. 65
Auftrag
1 Der Observationsauftrag wird spezialisierten kantonalen Inspektorinnen und
Inspektoren anvertraut, die dem Amt oder der Orts- oder interkommunalen
Polizei angehören.
2 Der Auftrag definiert die zu observierenden Bestandteile. Es können insbesondere die folgenden Elemente abgeklärt werden:
a) finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der
Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
b) laufende und andere Ausgaben;
c) Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
d) Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
e) angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
3 Das Amt verfügt über ausreichende Mittel, um den Auftrag rasch und wirksam auszuführen.
Art. 66
Ergebnisse und Datenschutz
1 Die Observationsergebnisse werden in einem Bericht festgehalten, welcher
der zuständigen Behörde mit den verwertbaren Beweismitteln ausgehändigt
wird.
2 Die zuständige Behörde informiert die betroffene Person über den Grund,
die Art und die Dauer der Observation, bevor sie einen Entscheid erlässt.
3 Konnten die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid zum Grund, zur Art und zur Dauer der Observation und vernichtet
nach dem Inkrafttreten der Verfügung das Observationsmaterial, wenn eine
der betroffenen Personen nicht ausdrücklich beantragt hat, dass es in den Akten verbleibt.
4 Bestätigt die Observation die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a,
so teilt die zuständige Behörde dem Amt ihre Verfügung mit. Dieses informiert die anderen betroffenen Dienststellen, insbesondere den Staat.
5 Der Staatsrat regelt:
a) das Verfahren, mit dem die observierte Person das vollständige Observationsmaterial einsehen kann;
b) die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
c) die Anforderungen an die mit der Observation beauftragten Fachpersonen.
11 Rückerstattung
Art. 67
Grundsätze
1 Die volljährige begünstigte Person und gegebenenfalls ihre Ehepartnerin
bzw. ihr Ehepartner, die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner
oder die im gleichen Haushalt lebende eingetragene Partnerin oder der im
gleichen Haushalt lebende eingetragene Partner sind solidarisch verpflichtet,
die für die gesamte Unterstützungseinheit ausbezahlte materielle Grundsicherung zurückzuerstatten.
2 Die zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst, ausser sie wurden
unrechtmässig erhalten.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Rückerstattung.
Art. 68
Erbberechtigte
1 Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich bis zum Betrag ihres Erbschaftsanteils auf die Erbinnen und Erben sowie auf die Begünstigten einer Lebensversicherungsleistung, die in Folge des Ablebens der bedürftigen Person ausbezahlt wird.
Art. 69
Befreiung von der Rückerstattungspflicht
1 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind, unter Vorbehalt von Artikel 66:
a) volljährige junge Erwachsene für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB gewährte Hilfe; die Verantwortlichkeit
der Eltern bleibt vorbehalten;
b) volljährige Personen für die während ihrer Minderjährigkeit bezogene
Hilfe; die Verantwortlichkeit der Eltern bleibt vorbehalten;
c) junge Erwachsene unter 25 Jahren für die während ihrer Ausbildung im
Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB ihren Eltern gewährte Hilfe;
d) Personen, die materielle Grundsicherung bezogen, während sie selber
oder ein Mitglied der Unterstützungseinheit an einer Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 26ff teilnahm oder ein Ausbildungsprojekt im Sinne der Artikel 30ff realisierte;
e) Personen, für welche die materielle Grundsicherung dem nach den Artikeln 131a Abs. 2, 176a, 286a Abs. 3 und 329 Abs. 3 ZGB bevorschussten Familienunterhalt entspricht.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die begünstigte Person zu bedeutendem
Vermögen gelangt.
3 Wurde die materielle Grundsicherung in Erwartung der Verwertung von
Mitteln (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) bevorschusst, ist Absatz 1 Bst. d und e nicht
anwendbar, sobald die Mittel in Höhe der erhaltenen Leistungen verwertet
sind.
Art. 70
Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen
1 Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der rechtmässig erhaltenen
materiellen Grundsicherung verpflichtet:
a) wenn die Person in Besitz eines Vermögens kommt, das den Betrag gemäss Artikel 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
übersteigt;
b) bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit dies die begünstigte Person nicht veranlasst, keine entlöhnte Arbeit aufzunehmen;
c) in weiteren Fällen, wenn es die Gerechtigkeit erfordert.
2 Die Rückerstattungsfähigkeit berücksichtigt die Mittel der Mitglieder der
Unterstützungseinheit nach Artikel 67 Abs. 1.
3 Die Sozialkommission entscheidet über die Rückerstattung, wobei sie nötigenfalls Ratenzahlungen festlegt. In Härtefällen kann sie vollständig oder
teilweise von der Rückerstattung absehen.
Art. 71
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen
1 Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen
materiellen Grundsicherung verpflichtet.
2 Entstand die unrechtmässige Auszahlung aus einem Fehler der Sozialhilfebehörde und ohne Verschulden der begünstigten Person, so kann die Sozialhilfebehörde auf die vollständige oder teilweise Rückerstattung verzichten,
wenn dies die begünstigte Person in eine schwierige Situation bringen würde.
Art. 72
Subrogation
1 Die Sozialkommission, welche die materielle Grundsicherung als Vorschuss
auf Leistungen von Versicherungen oder Dritten gewährt, die zur Leistungszahlung verpflichtet sind, tritt bis in Höhe der für den betreffenden Zeitraum
gewährten materiellen Grundsicherung in die Ansprüche der begünstigten
Person ein.
2 Nimmt die Sozialhilfebehörde den Unterhalt der Familie an Stelle des
Schuldners wahr, so kann sie ihre Ansprüche gemäss dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rückgriff notfalls mit rechtlichen
Schritten direkt gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Art. 73
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der regionale Sozialdienst fordert grundsätzlich in Höhe der aufgewendeten
Beträge die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zu seinen Gunsten für
die Liegenschaft, deren Hypothekarzinsen und Nebenkosten er gemäss Artikel 17 Abs. 1 Bst. b übernommen hat.
Art. 74
Sicherheit von Dritten für den Aufenthalt von ausländischen
Staatsangehörigen
1 Hält sich die eine materielle Grundsicherung beantragende oder beziehende
Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten im Kanton auf oder verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten, ist der Dritte
verpflichtet, die Gesamtheit der Grundsicherung, die der betroffenen Person
geleistet wurde, in Geld oder Naturalien zurückzuerstatten, einschliesslich
der Kosten für die Rückkehr ins Ursprungsland.
Art. 75
Verjährung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Grundsicherung erlischt
zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe.
2 Ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus einer strafbaren Handlung, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese auch auf die
Rückerstattungsforderung anwendbar.
3 Gegenüber den Erbberechtigten verjährt die Rückerstattungspflicht zwei
Jahre nach dem Erbgang.
4 Die Verjährungsfristen nach Absätzen 1–3 werden durch jede Handlung
nach Artikel 135 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), durch jede
neue Auszahlung der materiellen Grundsicherung und durch die Verkündung
eines Rückerstattungsentscheids im Sinne von Artikel 48 Abs. 1 Bst. f unterbrochen.
5 Nach dem Unterbruch beginnt eine neue Frist mit derselben Dauer, wenn
die Person die materielle Grundsicherung nicht oder nicht mehr erhält.
6 Die Verjährungsfristen im Sinne der Absätze 1–3 sind so lange aufgehoben,
wie die zur Rückerstattung verpflichtete Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
7 Bei einer Sicherheit mit einem Faust- oder Grundpfand verjährt das Recht
auf Rückerstattung nicht.
12 Übermittlung und Verarbeitung der Daten
Art. 76
Auskünfte von Dritten
1 Folgende Stellen sind verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Organen die notwendigen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte
sowie Beweise für den Vollzug dieses Gesetzes unentgeltlich bereitzustellen:
a) die Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 50 VRG;
b) die Straf- und Zivilrechtsbehörden;
c) die Sozialversicherungen und privaten Organisationen, die finanzielle
Leistungen ausrichten;
d) die Mitglieder der Unterstützungseinheit und die Personen mit einer
Unterhaltspflicht diesen gegenüber;
e) die Arbeitgeber/innen von Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten
oder beantragen;
f) die Vermieter/innen, die Wohnungen an Personen vermieten, die Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
g) die Bank- und Postbankinstitute.
2 Besonders verpflichtet, Auskunft zu erteilen sind:
a) das für Steuern zuständige Amt für die Steuerdaten der Personen, die
Sozialhilfeleistungen erhalten, beantragen oder erhalten haben, oder der
Personen, die letzteren gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können;
b) die Einwohnerkontrollen und Zivilstandbehörden;
c) die für die Niederlassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zuständigen Behörden;
d) die Ausgleichskassen;
e) die für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden;
f) die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden;
g) die für Betreibungen und Konkurse zuständigen Behörden;
h) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
i) die für das Grundbuch zuständigen Behörden;
j) die Dienststellen für Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
k) die Dienststellen, die Zulagen, Stipendien und Darlehen für die Ausbildung gewähren;
l) die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Dienststellen;
m) die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden;
n) die für das Handelsregister zuständigen Behörden.
3 Die Personen und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind namentlich
verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu liefern für die Prüfung:
a) der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen, die
Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
b) des Anspruchs dieser Personen gegenüber Dritten;
c) des Bestehens einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht;
d) der sozialen und beruflichen Integration dieser Personen;
e) des Bestehens einer Rückerstattungspflicht im Sinne dieses Gesetzes.
4 Der Staatsrat legt die Liste der Dienststellen, die ihre Auskünfte elektronisch übermitteln, und die Einzelheiten für den Informationsaustausch fest.
Art. 77
Datenbearbeitung
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten
oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) die bedürftigen Personen zu erfassen und zu beraten;
b) den Leistungsanspruch zu beurteilen sowie die Leistungen zu bemessen, auszurichten und mit denjenigen Dritter zu koordinieren;
c) den Grundsatz der Subsidiarität zu prüfen und Ansprüche gegenüber
Dritten geltend zu machen;
d) den Bezug von ungerechtfertigten Leistungen zu verhindern oder einzustellen;
e) das Bestehen einer Rückerstattungspflicht zu prüfen;
f) Eingliederungsmassnahmen umzusetzen;
g) den Gesundheitszustand und die Beschäftigungsfähigkeit der bedürftigen Personen zu beurteilen;
h) die Dossierweitergabe bei einer Wohnsitzänderung zu erleichtern und
die Weiterführung der administrativen Schritte bei den Massnahmen,
den verfügten Sanktionen und den Rückerstattungen sicherzustellen;
i) die Anwendung dieses Gesetzes zu kontrollieren;
j) Statistiken zu erstellen.
2 Die Daten werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften bearbeitet.
13 Finanzierung
Art. 78
Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden
1 Die folgenden Ausgaben werden zu 40 % durch den Staat und zu 60 %
durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:
a) die materielle Grundsicherung gemäss Artikel 16;
b) die punktuelle Hilfe gemäss Artikel 24;
c) die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 26,
ohne diejenigen, die ihm Rahmen von Artikel 44 ergriffen werden;
d) die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 1 und 2;
e) die Kosten der in anderen Kantonen ausgerichteten Leistungen für bedürftige Personen, die Wohnsitz im Kanton Freiburg haben.
2 Die folgenden Ausgaben werden zu 50 % durch den Staat und zu 50 %
durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:
a) die Ausbildungskosten nach Artikel 43 Abs. 1 Bst. i;
b) die Kosten für die periodische Beurteilung des Dispositivs nach Artikel
41 Abs. 1 Bst. e;
c) die Beiträge an die Kosten von sozialen Organisationen im Sinne von
Artikel 44, mit Ausnahme der Organisationen, die unter die Asylgesetzgebung fallen;
d) die Kosten der sozialen Präventionsmassnahmen, die gemäss Artikel 4
Abs. 2 gemeinsam vom Staat und von den Gemeinden festgelegt werden;
e) die Kosten für die Einführung, Wartung und Entwicklung des gemeinsamen elektronischen Informationssystems im Sinne von Artikel 55.
3 Die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 3 wird vollumfänglich vom Staat übernommen.
Art. 79
Observation
1 Die Kosten für die Observation gehen zu Lasten des Staats oder der
Gemeinden der betroffenen Sozialhilferegion, je nach dem, ob die Observation von der Sozialinspektion des Sozialdiensts oder von der lokalen oder interkommunalen Polizei ausgeführt wird.
Art. 80
Aufgaben des Staates
1 Der Staat übernimmt:
a) die gemäss Artikel 40 Abs. 2 gewährte materielle Grundsicherung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung;
b) die Betriebskosten für die Sozialhilfeaufgaben zugunsten der Asylsuchenden und Flüchtlinge gemäss Artikel 40 Abs. 2;
c) die Massnahmenkosten für die Umsetzung des Aktionsplans im Sinne
von Artikel 9.