Lastenaufteilung zwischen Gemeinden
1 Die Kosten zulasten der Gemeinden nach den Artikeln 78 Abs. 1 und 79
werden vom Amt auf alle Gemeinden des Bezirks aufgeteilt.
2 Die Kosten zulasten der Gemeinden nach Artikel 78 Abs. 2 werden auf alle
Gemeinden des Kantons aufgeteilt.
3 Die Betriebskosten der regionalen Sozialdienste und die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 54 werden auf alle
Gemeinden der Sozialhilferegion aufgeteilt. Die vertraglich festgelegte Beteiligung des Staats an den Betriebskosten in besonderen Situationen bleibt vorbehalten.
4 Die Kosten zulasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
14 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 82
Einsprache
1 Gegen jeden Sozialhilfeentscheid kann innert dreissig Tagen ab seiner Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren der
einsprechenden Person enthalten.
Art. 83
Beschwerde
1 Einspracheentscheide können innert dreissig Tagen ab ihrer Eröffnung beim
Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 84
Beschwerdebefugnis
1 Die Beschwerdebefugnis wird im VRG geregelt.
2 Zur Beschwerde sind insbesondere berechtigt:
a) die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde;
b) das Amt bei Fällen, die unter das Bundesrecht fallen;
c) der Gemeindeverband oder die Gemeinde im Sinne von Artikel 39 Abs.
2, über die Sozialkommission, gegen Entscheide der Oberamtsperson in
einem Zuständigkeitskonflikt.
Art. 85
Strafbestimmungen
1 Auf Klage wird mit einer Busse bestraft, wer:
a) eine Sozialhilfeleistung zu Zwecken einsetzt, die nicht diesem Gesetz
entsprechen;
b) materielle Hilfe, die als Vorschuss auf Leistungen einer Versicherung
oder Dritter oder auf ausstehende Mittel ausbezahlt wurde, durch eigenes Verschulden nicht zurückerstattet.
2 In Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 146 oder 148a StGB oder
dieses Artikels können die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen:
a) die Sozialhilfebehörde;
b) der regionale Sozialdienst;
c) das Amt.
IV.
Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, um sich zu Gemeindeverbänden im Sinne von Artikel 45
Abs. 2 zusammenzuschliessen und dem Staatsrat die Statuten ihrer Verbände
zur Genehmigung zu unterbreiten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2024_074
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.2024 01.01.2026 2024_074