1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sie dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im gemeindeeigenen und landesweiten Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
II. Planungsrecht
1. Planungsgrundsätze
Art. 2 Planungsgrundsätze
1 Die Siedlungsentwicklung und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und
Bewilligungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen:
a. Die sorgfältige Siedlungsentwicklung nach innen ist unter Berücksichtigung einer
hohen Siedlungsqualität zu fördern;
b. Der Ortskern ist hinsichtlich Ortsbildes und attraktiven Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten qualitätsvoll zu entwickeln;
c. Genügend Freiräume, attraktive Wege sowie Kultur- und Naturobjekte und eine ausreichende Durchgrünung der Siedlung sowie ökologische Vernetzungsflächen sind
zu erhalten und zu fördern;
d. Bauten, Anlagen und insbesondere zusammenhängende Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren sowie in ihre Quartierumgebung gut einzupassen;
e. Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten;
f. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern;
g. Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss ist zu
fördern;
h. Alternative erneuerbare Energieträger und die Energieeffizienz sind zu fördern;
i. Die Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten.
Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen
sind zu fördern.
2 Die Verwirklichung der ortsplanerischen Ziele erfolgt durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste und aktive Boden- und Baulandpolitik.
2. Grundlagen
Art. 3 Grundlagen
1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für die Festlegungen in der Grundordnung erforderlichen Grundlagen für die Raumentwicklung, wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder und definiert allfällige darauf folgende Massnahmen für die Umsetzung.
3. Überkommunale Zusammenarbeit
Art. 4 Überkommunale Zusammenarbeit
1 Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und dem Land zusammen. Sie wirkt insbesondere in landesweiten Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer regionaler Raumentwicklungsaufgaben mit.
4. Richtplanung
Art. 5 Gemeinderichtplan
1 Gemeindeeigene und regionale Leitbilder sowie Raumentwicklungskonzepte können
von der Gemeinde in einem Gemeinderichtplan umgesetzt werden. Die Inhalte orientieren sich an den einschlägigen Vorschriften des liechtensteinischen Rechts.
III. Grundordnung
Art. 6 Grundordnung
1 Die Grundordnung der Gemeinde besteht aus der Bauordnung, dem Zonenplan, dem
Gemeinderichtplan, den Spezialbauvorschriften sowie den Überbauungs- und Gestaltungsplänen.
2 Die Gemeinde kann Reglemente zur Bauordnung erlassen.
1. Zonenplan und -vorschriften
Art. 7 Festsetzungen und Hinweise
1 Der Zonenplan ordnet in Ergänzung zum übergeordneten Recht die Nutzung des Gemeindegebiets. Er bezeichnet die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen und weitere Zonen.
2 Er unterscheidet zwischen Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagernder Nutzung.
Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens.
Die überlagernden Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.
3 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, für welche eine Überbauungs- und
Gestaltungsplanpflicht festgelegt wird.
4 Im Zonenplan werden die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Spezialgesetzgebung dargestellt (USG/LSV).
5 Der Zonenplan beinhaltet folgende Festsetzungen und Hinweise:
Festsetzungen
a) Bauzonen
- Dorfkernzone Bendern Art. 9
- Zentrumszone Unterbendern Art. 9a
- Wohnzonen 2 und 3 Art. 10
- Arbeitszonen A und B Art. 11 + 12
- Gewerbe- und Lagerzone Ganada Art. 13
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 14
b) Landwirtschaftszone
- Landwirtschaftszone Art. 15
c) Schutzzonen, Gefahrenzonen
- Freihaltezone Art. 16
d) Weitere Zonen
- Reservezone Art. 17
- Übriges Gemeindegebiet Art. 18
- Waldgebiet Art. 19
- Gewässer Art. 20
- Verkehrsflächen innerhalb Bauzone Art. 21
- Verkehrsflächen ausserhalb Bauzone Art. 21
Hinweise
e) Hinweise (überlagernd)
- Überbauungsplan / Gestaltungsplan / Spezialbauvorschriften Art. 22
- Unter Schutz gestellte Kulturgüter Art. 23
- Archäologischer Perimeter Art. 24
- Naturschutzgebiet Art. 25
- Wasserschutzgebiet Art. 26
- Schutzzone Art. 27
Art. 8 Zonenschema
Art. Zone AZ GZ Gebäudehöhe in m Gebäudelänge
Dienstleistungs-
und / oder
Gewerbeanteil
in %
Empfindlichkeitsstufe (ES)
Art. 42
BauG
Art. 45
BauG /
Art. 39a
Art. 40, 41 und 54
BauG
Art. 40 und 41 BauG Art. 29 USG
max. min. max. max. max. Stufe
9 Dorfkernzone 1 II
9a Zentrumszone Unterbendern 5 Gemäss ÜP Gemäss ÜP Gemäss ÜP III
10 Wohnzone 2 0.60 0.40 9.00 30.00 30 II
10 Wohnzone 3 0.70 0.30 12.00 30.00 35 II
11 Arbeitszone A 3 22.00 2 frei 4 III
12 Arbeitszone B 2 22.00 2 frei 4 IV
13 Gewerbe- und Lagerzone Ganada 22.00 frei 4 IV
14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3
frei 4 frei 4 6
15 Landwirtschaftszone 22.00 4 frei 4 III
1) Die Werte der anrechenbaren Ausnützungsziffer (gemäss Art. 42 BauG), Gebäudehöhe, Gebäudelänge und des maximalen Dienstleistungsanteils sowie der Festlegung einer Grünflächenziffer werden im Einzelfall im Rahmen einer Vorabklärung auf den Grundlagen des umgebenden Siedlungsbestandes und des Nachweises einer guten Integration des Bauvorhabens festgelegt.
2) In begründeten Fällen und bei Vorlegen eines Gesamtkonzepts kann der Gemeinderat eine Etappierung mit geringerer Gebäudehöhe zulassen,
wobei die Fundation, das Tragwerk wie auch die Erschliessung für einen Vollausbau nachzuweisen sind (Art. 11 und 12 BO).
3) Die Bauweise in den Gebieten Selemeder und Ober Au richtet sich nach den jeweiligen Spezialbauvorschriften.
4) Vorbehalten bleiben die Anforderungen bezüglich der Siedlungs- und Architekturqualität sowie des Ortsbild- und Landschaftsschutzes.
5) In der Zentrumszone Unterbendern gilt eine Überbauungsplanpflicht.
6) Empfindlichkeitsstufen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Gebiet Nutzung ES
Primarschule, Kindergarten KITA Schule, Turnhalle, Kindergarten, Betreuung II
Gemeindehaus, Saal Verwaltung, Saalbetrieb II
Vereinshaus Vereine, Feuerwehr II
Grossabünt Sport, Schwimmen, Anlässe II
Werkhof, Ganada Werkhof III
Postplatz, Under Atzig Post, Bushaltestelle, Parkplatz III
ARA Bendern Kläranlage III
A. Bauzonen
Art. 9 Dorfkernzone Bendern (DK)
1 Die Dorfkernzone Bendern dient der Erhaltung und zum Schutz des historischen Kerns
um Kirche und Pfarrhaus. Sie ist bestimmt für Wohnen, private Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sowie Gastronomie. Zulässig sind nicht störende Betriebe.
2 Die bestehende Siedlungsstruktur ist bestmöglich zu erhalten. Neubauten, einschliesslich Ersatzbauten und Umbauten, haben sich an der bestehenden Siedlungsstruktur betreffend der Fassadenfluchten bzw. Baukörperstellung zu orientieren. Die Stellung und
Proportion der Bauten, deren Längen- und Höhenmasse, die Dachform wie auch Struktur sowie Material und Farbe der Fassade sind so zu wählen, dass sich mit den umliegenden Bauten und Anlagen ein gutes ortsbauliches Ensemble ergibt.
3 Alle Bauvorhaben sind frühzeitig der Gemeinde zur Vorprüfung vorzulegen. Die Gemeinde kann nach Bedarf externe Fachleute beiziehen. Die im Einzelfall einschlägigen
ortsbaulichen Rahmenbedingungen legt die Gemeinde fest. Die Gemeinde legt zusammen mit der Baubehörde und der Denkmalpflege unter Einbezug des Bauwerbers die
anzuwendenden Bauvorschriften fest. Der Bauwerber hat mit geeigneten Unterlagen
den Nachweis der Einfügung in das Ortsbild zu erbringen.
Art. 9a Zentrumszone Unterbendern
1 Die Zentrumszone Unterbendern ist bestimmt für Wohnnutzungen, mässig störende Gewerbe-, Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. Die Gemeinde kann minimale und maximale Nutzungsanteile im Überbauungsplan vorschreiben.
2 Räume im Erdgeschoss entlang der öffentlichen Aussenräume (Strassen, Plätze und
dergleichen) haben eine Geschosshöhe vom mindestens 4 m aufzuweisen und sind publikumsattraktiven Nutzungen vorbehalten. Darunter fallen beispielsweise Verkaufsgeschäfte, Gemeinschaftsräume, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe sowie Eingangsbereiche und Schalter von Unternehmen und Verwaltung. Weiter zulässig sind Fahrradabstellräume.
3 Die zulässigen Masse richten sich nach dem Zonenschema. Die zulässige Ausnützungsziffer in den Baubereichen sowie die maximale Ausdehnung (Baulinien) werden im Überbauungsplan festgelegt.
4 Für Bauten und Anlagen sowie Freiräume gelten erhöhte Anforderungen an Gestaltung,
Nutzung und Erschliessung. Bei Neu- und Ersatzbauten sowie grösseren Umbauten sind
Bauvorhaben durch das Begleitgremium Entwicklung Unterbendern von Beginn an zu
begleiten und abschliessend beurteilen zu lassen. Der Masterplan Unterbendern gilt
richtungsweisend, soweit Inhalte daraus nicht rechtsverbindlich in der Bauordnung oder
im Überbauungsplan mit den zugehörigen Sonderbauvorschriften vorgegeben sind.
5 Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge sind grundsätzlich nur unterirdisch oder in Parkierungsanlagen der Gemeinde zulässig. Tiefgarageneinfahrten sind in die Bauten zu
integrieren. Warenumschlag sowie vereinzelte Kurzzeitparkplätze sind in begründeten
Fällen auch oberirdisch zulässig. Die Zufahrten zu den Parkierungsanlagen sind gebündelt und gemäss Vorgabe des Überbauungsplans zu erstellen. Die Gemeinde und das
Land können je nach Verkehrsaufkommen eine rückwärtige Anlieferung vorschreiben.
Der Umgang mit dem Verkehr ist gesamtheitlich in einem Mobilitätskonzept nach Vorgaben der Gemeinde aufzuzeigen.
6 Bei Bauvorhaben kann eine Zertifizierung bezüglich Nachhaltigkeit eingefordert werden.
Generell gelten die Nachhaltigkeitsziele gemäss Masterplan, welche richtungsweisend
sind.
Art. 10 Wohnzonen 2 und 3 (W2 und W3)
1 Die Wohnzonen 2 und 3 dienen primär dem Wohnen. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gemäss Art. 8 (Zonenschema) zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen
Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. Es sind nicht störende Betriebe zulässig.
Art. 11 Arbeitszone A (AA)
1 Diese Zone ist für personalintensive Dienstleistungsbetriebe in kundenattraktiver Lage
mit mittlerem Kundenverkehr und geringen Aussenbetriebsflächen bestimmt, die wegen
störender Einwirkungen (Emissionen, Verkehrsaufkommen, Flächenansprüchen etc.) in
den Wohnzonen nicht zulässig oder in die vorhandenen Siedlungsstrukturen nicht integrierbar sind.
2 In diesen Zonen sind Bauten und Anlagen für mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gemäss Art. 8 (Zonenschema) zulässig. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.
3 Die zulässige Gebäudehöhe von 22 m ist baulich umzusetzen. In begründeten Fällen
bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes kann der Gemeinderat eine Etappierung mit geringerer Gebäudehöhe zulassen, wenn die Fundation und Tragwerksausbildung sowie die
Erschliessung für einen Vollausbau nachgewiesen werden. Die Errichtung eines Untergeschosses ist verpflichtend.
4 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen,
Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Die Gemeinde kann die Ausführung einer retentionsfähigen Dachkonstruktion vorschreiben.
5 Der Umgang mit dem Verkehr ist gesamtheitlich in einem Mobilitätskonzept nach Vorgaben der Gemeinde aufzuzeigen.
Art. 12 Arbeitszone B (AB)
1 Diese Zone ist für Industrie-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe mit geringem
Kundenverkehr und geringem bis mittlerem Aussenflächenbedarf bestimmt.
2 In diesen Zonen sind Bauten und Anlagen für stark störende Dienstleistungs-, Industrie-
und Produktionsbetriebe gemäss Zonenschema zulässig, die wegen störender Einwirkungen in den Wohnzonen nicht erlaubt sind. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.
3 Die zulässige Gebäudehöhe von 22 m ist baulich umzusetzen. In begründeten Fällen
bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes kann der Gemeinderat eine Etappierung mit geringerer Gebäudehöhe zulassen, wenn die Fundation und Tragwerksausbildung sowie die
Erschliessung für einen Vollausbau nachgewiesen werden.
4 Die Bebauung im Gebiet Selemeder richtet sich nach den Spezialbauvorschriften "Industrie- und Gewerbezone Selemeder".
5 Die Bebauung im Gebiet Ober Au richtet sich nach den Spezialbauvorschriften "Gewerbezone Ober Au".
6 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen,
Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Die Gemeinde kann die Ausführung einer retentionsfähigen Dachkonstruktion vorschreiben.
7 Der Umgang mit dem Verkehr ist gesamtheitlich in einem Mobilitätskonzept nach Vorgaben der Gemeinde aufzuzeigen.
Art. 13 Gewerbe- und Lagerzone Ganada (GL)
1 In der Gewerbe- und Lagerzone Ganada sind Bauten und Anlagen für stark störende,
personalextensive Gewerbebetriebe mit grossem Aussenbetriebsflächenbedarf gemäss
Zonenschema zulässig. Sie ist für Abstell- und Lagerzwecke von Bauhandwerks- und
ähnlichen Betrieben (Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Aushub- und Gärtnereibetriebe wie
auch Betonwerke und Materialaufbereitung) zur Abdeckung des Eigenbedarfs bestimmt.
Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
dem öffentlichen Interesse dienen. Je nach Nutzung gemäss Zonenschema sind nicht
störende Betriebe (ES II) oder mässig störende Betriebe (ES III) zulässig.
B. Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschaftszone (LW)
1 In der Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts
Art. 16 (
BauG).
C. Schutz- und Gefahrenzonen
Freihaltezone (F) Art. 16
1 Freihaltezonen sind von allen Bauten und Anlagen freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen
Zustand zu überführen.
2 Die räumlich-gestalterische Gliederung der Übergangsbereiche zwischen Bau- und
Schutzzonen muss eine angemessene Anpassung an den Charakter der angrenzenden
Schutzzone gewährleisten.
D. Weitere Zonen
Art. 17 Reservezone (R)
1 In der Reservezone gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts
Art. 18 (
BauG).
Übriges Gemeindegebiet (ÜG) Art. 18
1 Im übrigen Gemeindegebiet gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts
Art. 19 (
BauG).
Waldgebiet (W) Art. 19
1 Das Waldgebiet ist dem sachlichen und rechtlichen Geltungsbereich durch das Waldgesetz mit zugehörigen Verordnungen zugeordnet.
2 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Gemeinde trifft
die nötigen Anordnungen bezüglich Gestaltung, Stellung und Grösse der Bauten.
Art. 20 Gewässer
1 Das Gewässer ist dem sachlichen und rechtlichen Geltungsbereich durch das Gewässerschutzgesetz mit zugehörigen Verordnungen zugeordnet.
2 In den Grundwasserschutzgebieten gelten die Bestimmungen des übergeordneten
Rechts (Art. 24 GSchG sowie die darauf basierenden Verordnungen).
Art. 21 Verkehrsflächen (VI / VA)
1 Öffentliche Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,
Bushaltestellen und dergleichen sind im Zonenplan als Verkehrsflächen bezeichnet.
2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. Vorbehalten bleibt Art. 42 Abs. 5 des Baugesetzes (BauG).
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder
-nutzung dienen.
E. Hinweise (überlagernd)
1 Gestützt auf Art. 21 und 24 BauG kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes Gebiet einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und/oder Spezialbauvorschriften erlassen. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
Art. 23 Unter Schutz gestellte Kulturgüter
1 Der Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern erfolgen gemäss den Vorgaben des Kulturgütergesetzes (Art. 48 KGG).
Art. 24 Archäologischer Perimeter
1 Der archäologische Perimeter dient der frühzeitigen Koordination von archäologischen
Untersuchungen und Bauarbeiten in den darin ausgewiesenen Gebieten. Es gelten die
Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Art. 23 KGG).
Art. 25 Naturschutzgebiet
1 Der Schutz von Naturschutzgebieten erfolgt gemäss den Vorgaben des Naturschutzgesetzes (Art. 19 NSchG) sowie den darauf basierenden Verordnungen.
2 Für das Naturschutzgebiet „Gampriner Seelein“ gelten die Bestimmungen der Verordnung LGBl 1962 Nr. 2/2.
Art. 26 Wasserschutzgebiet
1 In den Wasserschutzgebieten gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts
(Art. 24 GSchG) sowie die darauf basierenden Verordnungen.
2 Für die Wasserschutzgebiete entlang des Rheins gelten die Bestimmungen der Verordnung LGBl 1988 Nr. 60.
Art. 27 Schutzzone
1 In den Schutzzonen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Art. 24
GSchG) sowie die darauf basierenden Verordnungen.
2 Für die Schutzzonen „Maurerberg“ sowie „Oberau“ und „Spetzau“ gelten die Bestimmungen der Verordnungen LGBl 2001 Nr. 53 und LGBl 2014 Nr. 188.
2. Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 28 Allgemeine Vorschriften
1 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf Struktur und Massstab in die bestehende Siedlung einzufügen.
2 Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung ist unter besonderer Berücksichtigung der Aussenräume und der landschaftlich-topografischen Gegebenheiten weitgehend auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise
abzustimmen.
3 Im Interesse des Ortsbildschutzes kann die Gemeinde detaillierte gestalterische Auflagen vorschreiben.
A. Bauvorschriften
Art. 29 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffern sind in Art. 8 (Zonenschema) verbindlich festgelegt.
2 Bei Neubauten sowie Erweiterungen und neubauähnliche Umgestaltungen bestehender
Bauten ist das festgelegte Mass der Nutzung (Ausnützungsziffer) zu mindestens 70%
auszuschöpfen.
3 Werden Bauvorhaben bewilligt, welche die Mindestausschöpfung gemäss Absatz 2 nicht
erreichen, so sind die Bauten so zu platzieren, dass die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses gemäss Absatz 2 später auf der unbebauten Grundstücksfläche oder eine
Aufstockung noch sinnvoll möglich ist, was von der Bauherrschaft im Baugesuch nachzuweisen ist.
4 Der Gemeinderat kann Ausnahmen zulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse (insbesondere topographische) vorliegen oder wenn aufgrund anderer Bauvorschriften
(bspw. Grenzabstände) die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses nachweislich
nicht möglich ist.
Art. 30 Zulässige Gebäudehöhe bei Hanglagen
1 Ab einer Hangneigung von 20% wird ein Höhenzuschlag auf die Gebäudehöhe gewährt.
Der Höhenzuschlag beträgt 0.025 m pro Prozentpunkt Hangneigung über 20%. Der Höhenzuschlag beträgt maximal 0.50 m (entspricht 40% Hangneigung).
2 Der Gebäudehöhenzuschlag bei Hanglagen wird wie folgt berechnet:
(Hangneigung (in %) * 100 - 20) * 0.025 m (vgl. Anhang 1)
Art. 31 Grenzabstände
1 Es gelten in allen Zonen die Grenzabstände gemäss Art. 47 Baugesetz, vorbehalten
bleiben Festlegungen in Überbauungs- und Gestaltungsplänen.
2 Die Zonengrenze gilt als Baugrenze zur Nichtbauzone. Vorbehalten bleiben die nachbarrechtlichen Grenzabstände.
Art. 32 Abstand zu noch nicht projektierten oder nicht ausgebauten Strassen
1 Der Strassenabstand hat bei noch nicht projektierten Strassenführungen von der Mitte
des Ausbauquerschnittes:
- mindestens 8.00 m bei voraussichtlichen Sammel- und Hauptstrassen zu betragen.
Bei Garagen, deren Ausfahrt direkt auf die Strasse führt, ist ein zusätzlicher Abstand von
1.5 m einzuhalten.
Art. 33 Erschliessung
1 Die Gemeinde kann für Anschlüsse von Grundstücken an die öffentlichen Werkleitungen
Anschluss- und Benützungsgebühren erheben.
2 Die Gemeinde erlässt dafür die nötigen Reglemente.
Art. 34 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Die Gemeinde legt in der Arbeitszone A und B sowie in der Zentrumszone Unterbendern
die notwendige Anzahl an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge im Einzelfall fest und berücksichtigt dabei die vorhandenen Kapazitäten der öffentlichen Parkierungsanlagen, die
ÖV-Erschliessung sowie die Mobilitätskonzepte der Nutzer. In der Zentrumszone Unterbendern liegt die maximale Anzahl an Stellplätzen aufgrund der guten ÖV-Erschliessung
mindestens 20% unter dem Soll gemäss Baugesetz. Sie kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, die durch solche Anlagen einen Mehrwert erhalten, mit einem angemessenen Betrag belasten. Ergänzende Bestimmungen hierzu werden in einem gesonderten Reglement festgelegt.
Art. 35 Immissionen
1 Die Empfindlichkeitsstufen (ES) sind in Art. 8 (Zonenschema und Tabelle) verbindlich
festgelegt.
2 Der Schutz vor Immissionen erfolgt gemäss den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV).
B. Gestaltungsvorschriften
Art. 36 Gestaltung
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Neben der Stellung und Gliederung der Baukörper kommt der Gestaltung der öffentlichen und privaten Freiräume eine besondere Bedeutung zu.
2 In überwiegend bebauten Gebieten gilt es, durch Gestaltungsmassnahmen die vorhandene Wohnqualität zu erhalten resp. zu fördern. Neu- und Umbauten müssen sich in den
Siedlungsbestand einordnen.
3 Bei Bauvorhaben ist neben der kubischen Gliederung, der Material- und Farbwahl insbesondere auf die Stellung bzw. Lage und Einfügung des Gebäudes in die bestehende
Siedlungsstruktur (Stellung zur Strasse und zu anderen Bauten) wie auch das gewachsene Gelände (möglichst geringe Veränderungen des Verlaufes und Charakters) Bedacht zu nehmen. Zugänge zu den Bauten wie auch Zufahrten und Abstellflächen für
Motorfahrzeuge sind so anzulegen, dass sie zu einem attraktiven Strassenraum beitragen und keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ergeben.
4 Abweichungen von Gestaltungsvorschriften sind als Ausnahme dann zulässig, wenn der
Nachweis erbracht werden kann, dass sich dadurch eine bessere architektonische Lösung wie auch Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt.
Je nach Lage des Bauvorhabens ist die Nah- und Fernwirkung des Bauvorhabens anhand einer Dokumentation der umgebenden Bauten und Anlagen bzw. der bestehenden Gebäudegruppen und Landschaftsbereiche sowie eine nachvollziehbare Simulation der geplanten Bauten bzw. Baumassnahmen darzulegen.
Art. 37 Dächer und Dachaufbauten
1 Dächer (Anhang 2) sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug
zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.
2 In den Wohnzonen gilt das Satteldach mit beidseitig gleicher Neigung von max. 40° als
ortsüblich. Abweichungen von dieser Dachform sind möglich.
3 Flachdächer als Hauptdächer sind extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind
Flachdachflächen über Haupteingängen, Sitzplätzen, Garagen und Nebenbauten bis 25
m2 sowie Flachdächer mit Photovoltaikanlagen.
4 Die Farbwahl des Dacheindeckungsmaterials ist auf die in direkter Umgebung situierten
Bauten abzustimmen. Auf eine geschlossen wirkende Dachlandschaft ist ausreichend
Rücksicht zu nehmen.
5 Es sind weitgehend geschlossene Dachflächen auszuführen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der zugehörigen Gebäudelänge einnehmen, sofern eine ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt
ist.
6 Bei geschützten und registrierten Kulturgütern besteht kein Anspruch auf die Errichtung
von Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster, Oberlichter, Solar- und
Photovoltaikanlagen, sofern nicht eine positive Beurteilung des Amtes für Kultur vorliegt.
Art. 38 Einfriedungen, Stützmauern und Bepflanzungen
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Hecken sowie Stützmauern haben sich in das
Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zulässige Höhen und Strassenabstände richten
sich nach dem Baugesetz. Die Ausführung der Sichtelemente ist hinsichtlich der Farbgebung und Material der Umgebung so anzupassen, dass eine gute Integration in das
Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.
2 Die Sichtweiten gemäss Norm dürfen bei Grundstückszufahrten durch allfällige Einfriedungen, Stützmauern, Bepflanzungen oder ähnliches nicht beeinträchtigt werden.
Art. 39 Umgebungsgestaltung
1 Zugänge zu den Bauten wie auch Zufahrten und Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind
so anzulegen, dass sie zu einem attraktiven Strassenraum beitragen und keine Beeinträchtigung des Ort- und Landschaftsbildes ergeben.
Künstliche Böschungen und Stützmauern über 1.00 m Höhe sind auf das Unerlässliche
zu beschränken. Geländeeinschnitte sind auch mit grösseren Höhen gestattet. Künstliche Böschungen, Geländeeinschnitte und Stützmauern haben sich in den Geländeverlauf der Umgebung einzupassen und sind gut zu gestalten (Bepflanzung, Proportionen,
Bezug zu Gebäude und Umgebung etc.). Aufgeschüttete Sitzplätze sind nur bei einer
nachgewiesen, guten Integration in das Ortsbild zulässig.
2 Bäume, Sträucher wie auch Gartenanlagen haben sich in die Umgebung gut einzufügen.
Bäume dürfen entlang von Strassen gepflanzt werden, wenn eine Freihaltung des
Lichtraumprofils der Fahrbahn gewährleistet werden kann. Es sind vornehmlich einheimische und standortgerechte Arten anzupflanzen. Die Gemeinde kann die Pflanzung
von Bäumen, Büschen etc. wie auch die Beseitigung von Pflanzen bzw. Gartenanlagen
anordnen, wenn diese störend in Erscheinung treten oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.
3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist
im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Die Gemeinde kann entsprechende
Auflagen in der Baubewilligung vorschreiben.
4 Steingärten sind nicht zulässig. Zulässig sind jedoch Steinhaufen und dergleichen als
Kleinstrukturen, wenn sie ökologisch wertvoll gestaltet und gut in die Aussenraumgestaltung integriert werden.