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Bauordnung

Gamprin · 142 · communal act

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Planungsgrundsätze
  3. Art. 3 Grundlagen
  4. Art. 4 Überkommunale Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Gemeinderichtplan
  6. Art. 6 Grundordnung
  7. Art. 7 Festsetzungen und Hinweise
  8. Art. 8 Zonenschema
  9. Art. 9 Dorfkernzone Bendern (DK)
  10. Art. 9a Zentrumszone Unterbendern
  11. Art. 10 Wohnzonen 2 und 3 (W2 und W3)
  12. Art. 11 Arbeitszone A (AA)
  13. Art. 12 Arbeitszone B (AB)
  14. Art. 13 Gewerbe- und Lagerzone Ganada (GL)
  15. Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
  16. Art. 15 Landwirtschaftszone (LW)
  17. Art. 16 (
  18. Art. 17 Reservezone (R)
  19. Art. 18 (
  20. Art. 19 (
  21. Art. 20 Gewässer
  22. Art. 21 Verkehrsflächen (VI / VA)
  23. Art. 22 Überbauungsplan / Gestaltungsplan / Spezialbauvorschriften
  24. Art. 23 Unter Schutz gestellte Kulturgüter
  25. Art. 24 Archäologischer Perimeter
  26. Art. 25 Naturschutzgebiet
  27. Art. 26 Wasserschutzgebiet
  28. Art. 27 Schutzzone
  29. Art. 28 Allgemeine Vorschriften
  30. Art. 29 Ausnützungsziffer
  31. Art. 30 Zulässige Gebäudehöhe bei Hanglagen
  32. Art. 31 Grenzabstände
  33. Art. 32 Abstand zu noch nicht projektierten oder nicht ausgebauten Strassen
  34. Art. 33 Erschliessung
  35. Art. 34 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
  36. Art. 35 Immissionen
  37. Art. 36 Gestaltung
  38. Art. 37 Dächer und Dachaufbauten
  39. Art. 38 Einfriedungen, Stützmauern und Bepflanzungen
  40. Art. 39 Umgebungsgestaltung
  41. Art. 40 Alternative Energiegewinnungsanlagen
  42. Art. 41 Ortsbildinventar
  43. Art. 42 Vollzug und Revision
  44. Art. 43 Kommission und Beratung
  45. Art. 44 Gebühren und Kostenbeteiligung
  46. Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
  47. Art. 46 Ausnahmen
  48. Art. 47 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 40 Alternative Energiegewinnungsanlagen

1 Solaranlagen sind zugelassen, wenn eine gute Integration in die betreffende Dachfläche wie auch die umgebende Dachlandschaft gewährleistet ist (farbliche Abstimmung der Sonnenkollektoren mit dem Dachdeckungsmaterial, Anordnung innerhalb der Dachfläche hinsichtlich Lage und Neigungswinkel u.ä.m.). Blendungen durch Sonnenenergieanlagen sind zu vermeiden. Ebenfalls zulässig sind Solaranlagen an Fassaden inkl. Balkonbrüstungen, Stützmauern und dergleichen, sofern sich diese gut in die Umgebung einfügen. Das Reglement Gestaltung Solaranlagen des Landes kann für die Beurteilung berücksichtigt werden. C. Schutzvorschriften

Art. 41 Ortsbildinventar

1 Der Gemeinderat stützt sich zur Bewertung der historisch und architektonisch wertvollen Bauten und Anlagen auf das Ortsbildinventar der Gemeinde, welches den Eigentümern und Baubehörden als Hilfsmittel zur Bewertung des Bauprojektes im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens dient. 2 Zum Erhalt von für das Ortsbild bedeutsamen Bauten bzw. Gebäudegruppen können bei Um-, An- und Zubauten wie auch dem Ensemble angepassten Neubauten Ausnahmen gegenüber der Regelbauweise gewährt werden. IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Vollzug und Revision

1 Zuständig für den Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Richt-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie Reglementen ist der Gemeinderat. 2 Die Gemeinde überprüft periodisch, in der Regel alle acht Jahre, die Planungsmittel der Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor.

Art. 43 Kommission und Beratung

1 Die Gemeinde bestellt eine Baukommission, welche bei grösseren Bauvorhaben beigezogen werden kann. 2 Die Gemeinde bestellt ein Begleitgremium zur Beurteilung von Bauvorhaben in der Zentrumszone Unterbendern (Art. 9a). Das Begleitgremium Entwicklung Unterbendern besteht aus Vertretern der Gemeinde sowie Fachpersonen, wobei mindestens eine Fachperson mehr als Vertreter der Gemeinde zu bestellen ist. 3 Die Gemeinde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.

Art. 44 Gebühren und Kostenbeteiligung

1 Gebühren und die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 2 Gebühren (Anschlussgebühren, Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von Strassen wie auch von Ver- und Entsorgungsanlagen der Grund-, Grob- und der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht ausgestaltet werden. 3 Die Gemeinde kann die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Begünstigten abhängig machen.

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Bauordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 1. Januar 2009 b) die Bauvorschriften für den Kernzonenbereich Bendern vom 15. Oktober 1982

Art. 46 Ausnahmen

1 Das Verfahren für die Erteilung von Ausnahmen richtet sich nach dem Baugesetz. 2 Ausnahmen sind in Einzelfällen zudem zulässig, wenn die Anwendung der Vorschriften dieser Bauordnung objektiv eine ortsbaulich wesentlich bessere Lösung verunmöglichen würde.

Art. 47 Inkrafttreten

1 Diese Bauordnung tritt nach Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Kundmachung in Kraft. Vom Gemeinderat erlassen am 20. Februar 2019 / 02. Oktober 2019 / 05. Februar 2025 Von der Regierung des Fürstentum Liechtenstein genehmigt am 14. Juli 2020 LNR 2020 – 1037 / BNR 2020 – 1118 06. Mai 2025 LNR 2025 – 623 / BNR 2025 – 804 Amtliche Kundmachung am 27. Mai 2025 Gemeindevorstehung Gamprin Johannes Hasler Gemeindevorsteher ANHÄNGE Anhang 1 - Gebäudehöhenzuschlag bei Hanglagen gemäss Art. 30 Abs. 1 Mit dem Gebäudehöhenzuschlag ergeben sich im geneigten Gelände folgende Gebäudehöhen: Anhang 2 – Dachformen Art. 37

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