1 Solaranlagen sind zugelassen, wenn eine gute Integration in die betreffende Dachfläche
wie auch die umgebende Dachlandschaft gewährleistet ist (farbliche Abstimmung der
Sonnenkollektoren mit dem Dachdeckungsmaterial, Anordnung innerhalb der Dachfläche hinsichtlich Lage und Neigungswinkel u.ä.m.). Blendungen durch Sonnenenergieanlagen sind zu vermeiden. Ebenfalls zulässig sind Solaranlagen an Fassaden inkl. Balkonbrüstungen, Stützmauern und dergleichen, sofern sich diese gut in die Umgebung
einfügen. Das Reglement Gestaltung Solaranlagen des Landes kann für die Beurteilung
berücksichtigt werden.
C. Schutzvorschriften
Art. 41 Ortsbildinventar
1 Der Gemeinderat stützt sich zur Bewertung der historisch und architektonisch wertvollen
Bauten und Anlagen auf das Ortsbildinventar der Gemeinde, welches den Eigentümern
und Baubehörden als Hilfsmittel zur Bewertung des Bauprojektes im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens dient.
2 Zum Erhalt von für das Ortsbild bedeutsamen Bauten bzw. Gebäudegruppen können bei
Um-, An- und Zubauten wie auch dem Ensemble angepassten Neubauten Ausnahmen
gegenüber der Regelbauweise gewährt werden.
IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Vollzug und Revision
1 Zuständig für den Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Richt-,
Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie Reglementen ist der Gemeinderat.
2 Die Gemeinde überprüft periodisch, in der Regel alle acht Jahre, die Planungsmittel der
Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung
die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor.
Art. 43 Kommission und Beratung
1 Die Gemeinde bestellt eine Baukommission, welche bei grösseren Bauvorhaben beigezogen werden kann.
2 Die Gemeinde bestellt ein Begleitgremium zur Beurteilung von Bauvorhaben in der Zentrumszone Unterbendern (Art. 9a). Das Begleitgremium Entwicklung Unterbendern besteht aus Vertretern der Gemeinde sowie Fachpersonen, wobei mindestens eine Fachperson mehr als Vertreter der Gemeinde zu bestellen ist.
3 Die Gemeinde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und
Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
Art. 44 Gebühren und Kostenbeteiligung
1 Gebühren und die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
2 Gebühren (Anschlussgebühren, Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung
(Sanierung, Ersatz) von Strassen wie auch von Ver- und Entsorgungsanlagen der
Grund-, Grob- und der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht
ausgestaltet werden.
3 Die Gemeinde kann die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen
von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Begünstigten abhängig machen.
Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bauordnung werden aufgehoben:
a) die Bauordnung vom 1. Januar 2009
b) die Bauvorschriften für den Kernzonenbereich Bendern vom 15. Oktober 1982
Art. 46 Ausnahmen
1 Das Verfahren für die Erteilung von Ausnahmen richtet sich nach dem Baugesetz.
2 Ausnahmen sind in Einzelfällen zudem zulässig, wenn die Anwendung der Vorschriften
dieser Bauordnung objektiv eine ortsbaulich wesentlich bessere Lösung verunmöglichen
würde.
Art. 47 Inkrafttreten
1 Diese Bauordnung tritt nach Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Kundmachung in Kraft.
Vom Gemeinderat erlassen am
20. Februar 2019 / 02. Oktober 2019 / 05. Februar 2025
Von der Regierung des Fürstentum Liechtenstein genehmigt am
14. Juli 2020 LNR 2020 – 1037 / BNR 2020 – 1118
06. Mai 2025 LNR 2025 – 623 / BNR 2025 – 804
Amtliche Kundmachung am
27. Mai 2025
Gemeindevorstehung Gamprin
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
ANHÄNGE
Anhang 1 - Gebäudehöhenzuschlag bei Hanglagen gemäss Art. 30 Abs. 1
Mit dem Gebäudehöhenzuschlag ergeben sich im geneigten Gelände folgende Gebäudehöhen:
Anhang 2 – Dachformen Art. 37