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Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador

Liechtenstein · 0.632.311.761 · treaty

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Contents: 138 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.3 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten
  12. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  13. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  14. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  15. Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
  16. Art. 2.9 Andines Preisbandsystem
  17. Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  18. Art. 2.11 Technische Vorschriften
  19. Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  20. Art. 2.13 Handelserleichterung
  21. Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  22. Art. 2.15 Antidumping
  23. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
  24. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
  25. Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen
  26. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  27. Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  28. Art. 2.21 Zahlungsbilanz
  29. Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr
  30. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
  32. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  33. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  34. Art. 3.5 Marktzugang
  35. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  36. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  37. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  38. Art. 3.9 Anerkennung
  39. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  40. Art. 3.11 Transparenz
  41. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  42. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  43. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  44. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  45. Art. 3.16 Subventionen
  46. Art. 3.17 Ausnahmen
  47. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  48. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  49. Art. 3.20 Überprüfung
  50. Art. 3.21 Anhänge
  51. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  52. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  53. Art. 4.3 Inländerbehandlung
  54. Art. 4.4 Vorbehalte
  55. Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
  56. Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  57. Art. 4.7 Transparenz
  58. Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen
  59. Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  60. Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen
  61. Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  62. Art. 4.12 Überprüfung
  63. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  64. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  65. Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
  66. Art. 6.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
  67. Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  68. Art. 6.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
  69. Art. 6.6 Durchführung von Beschaffungen
  70. Art. 6.7 Ursprungsregeln
  71. Art. 6.8 Kompensationsgeschäfte
  72. Art. 6.9 Information über das Beschaffungswesen
  73. Art. 6.10 Anzeigen
  74. Art. 6.11 Teilnahmebedingungen
  75. Art. 6.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  76. Art. 6.13 Information über die Entscheide der Auftraggeber
  77. Art. 6.14 Verzeichnisse
  78. Art. 6.15 Ausschreibungsunterlagen
  79. Art. 6.16 Technische Spezifikationen
  80. Art. 6.17 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
  81. Art. 6.18 Fristen
  82. Art. 6.19 Freihändiges Verfahren
  83. Art. 6.20 Elektronische Auktionen
  84. Art. 6.21 Verhandlungen
  85. Art. 6.22 Behandlung der Angebote
  86. Art. 6.23 Zuschlagserteilung
  87. Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  88. Art. 6.25 Weitergabe von Informationen
  89. Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  90. Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  91. Art. 6.28 Weitere Verhandlungen
  92. Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze
  93. Art. 7.2 Wettbewerbsregeln
  94. Art. 7.3 Zusammenarbeit
  95. Art. 7.4 Konsultationen
  96. Art. 7.5 Streitbeilegung
  97. Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
  98. Art. 8.2 Anwendungsbereich
  99. Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  100. Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards
  101. Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  102. Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  103. Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  104. Art. 8.8 Handel und Vielfalt
  105. Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung
  106. Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  107. Art. 8.11 Handel und Klimawandel
  108. Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  109. Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen
  110. Art. 8.14 Überprüfung
  111. Art. 9.1 Ziele
  112. Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel
  113. Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  114. Art. 9.4 Handelserleichterung
  115. Art. 9.5 Technische Vorschriften
  116. Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  117. Art. 9.7 Wettbewerb
  118. Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen
  119. Art. 9.9 Kontaktstellen
  120. Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit
  121. Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
  122. Art. 10 Gemischter Ausschuss
  123. Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  124. Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  125. Art. 11.3 Konsultationen
  126. Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  127. Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  128. Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts
  129. Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  130. Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  131. Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  132. Art. 11.10 Andere Bestimmungen
  133. Art. 12.1 Anhänge und Appendizes
  134. Art. 12.2 Änderungen
  135. Art. 12.3 Beitritt
  136. Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung
  137. Art. 12.5 Inkrafttreten
  138. Art. 12.6 Depositar

138 provisions

Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind von kooperativer Natur und unterliegen nicht der Streitbeilegung gemäss Kapitel 11 (Streitbeilegung). Kapitel 10

Art. 10 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Ecuador (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann. 3) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen legt der Gemischte Ausschuss deren Zusammensetzung und Auftrag fest. 4) Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Ecuador gemeinsam präsidiert. 7) Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 8) Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, sofern Ecuador eine dieser Vertragsparteien ist. 9) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Kapitel 11

Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung. 2) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus. 3) Für die Zwecke von Abs. 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Abs. 1 von Art. 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 11.3 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen in gutem Glauben jeden Versuch, um eine von beiden Seiten vereinbarte Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Das Gesuch bezeichnet die strittige Massnahme und die rechtliche Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. Auf Vereinbarung der Streitparteien können die Konsultationen mittels beliebiger verfügbarer technischer Einrichtungen abgehalten werden. 3) Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen. 4) Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 5) Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 6) Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Art. 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde. 3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die "freiwilligen Regeln" bezeichnet), ernannt werden. 4) Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeachtet von Abs. 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernennungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stellvertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzunehmen. 5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internationalen Handelsabkommen. 6) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Art. 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben." 7) Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 8) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3) Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5) Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 6) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7) Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt. 8) Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10) Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. In dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, das Verfahren entsprechend zu beschleunigen. 2) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 3) Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1) Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. 3) Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, trifft alle erforderlichen Massnahmen, um das Urteil des Schlussberichts unverzüglich umzusetzen. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. 2) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann. 3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Art. 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5) Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 11.10 Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Art. 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden. 3) Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten. Kapitel 12

Art. 12.1 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile des Abkommens.

Art. 12.2 Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten. 2) Änderungen dieses Abkommens unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. 3) Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4) Ungeachtet der Abs. 1 bis 3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, wenn im Beschluss nichts anderes festgelegt ist. 5) Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 6) Der Text der Änderungen und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 7) Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten. 2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Bedingungen für den Beitritt hinterlegt haben, in Kraft.

Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt Ecuador zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 12.5 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. 3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4) Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt. (Es folgen die Unterschriften) Liste der Anhänge Annex I Rules of Origin Appendix 1 to Annex 1 on Product Specific Rules Appendix 2 to Annex 1 on EUR1 Certificate Appendix 3 to Annex 1 on Origin Declaration Annex II Schedule of Tariff Commitments on Goods - Ecuador Annex III Schedule of Tariff Commitments on Goods - Iceland Annex IV Schedule of Tariff Commitments on Goods - Norway Annex V Schedule of Tariff Commitments on Goods - Switzerland Annex VI National Treatment and Quantitative Restrictions Annex VII Trade Facilitation Annex VIII Mandate of the Sub-Committee on Trade in Goods Annex IX Schedules of Specific Commitments Appendix 1 to Annex IX Ecuador Appendix 2 to Annex IX Iceland Appendix 3 to Annex IX Liechtenstein Appendix 4 to Annex IX Norway Appendix 5 to Annex IX Switzerland Annex X List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex X Ecuador Appendix 2 to Annex X Iceland Appendix 3 to Annex X Liechtenstein Appendix 4 to Annex X Norway Appendix 5 to Annex X Switzerland Annex XI Financial Services Annex XII Telecommunications Services Annex XIII Movement of Natural Persons Supplying Services Annex XIV Maritime Transport and Related Services Annex XV List of Reservations Appendix 1 to Annex XV Ecuador Appendix 2 to Annex XV Iceland Appendix 3 to Annex XV Liechtenstein Appendix 4 to Annex XV Norway Appendix 5 to Annex XV Switzerland Annex XVI Protection of Intellectual Property Annex XVII Government Procurement Annex XVIII Mandate of the Sub-Committee on Cooperation Record of Understanding

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