Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Art. 6.19 Freihändiges Verfahren
1) Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder auf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Art. 6.10 (Anzeigen), 6.11 (Teilnahmebedingungen), 6.12 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 6.14 (Verzeichnisse), 6.15 (Ausschreibungsunterlagen), 6.18 (Fristen), 6.20 (Elektronische Auktionen), 6.21 (Verhandlungen), 6.22 (Behandlung der Angebote) und 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
a) wenn:
i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert wurden;
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbringenden Person abhängig sind (intuitu personae);
c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2) Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Abs. 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. 6.20 Elektronische Auktionen
Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. 6.21 Verhandlungen
1) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:
a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Art. 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2) Die Auftraggeber stellen sicher:
a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
Art. 6.22 Behandlung der Angebote
1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2) Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3) Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Art. 6.23 Zuschlagserteilung
1) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2) Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3) Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4) Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab oder ändert erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.
Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen
1) Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Art. 6.25 (Weitergabe von Informationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2) Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:
a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden;
e) das Datum der Vergabe; und
f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Art. 6.19 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
3) Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.
4) Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Art. 6.19 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.
Art. 6.25 Weitergabe von Informationen
1) Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2) Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4) Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn deren Offenlegung:
a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.
Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1) Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:
a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder
b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2) Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Abs. 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
3) Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4) Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Abs. 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:
a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als "Teilnehmende" bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.
7) Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:
a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Solche vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Abs. 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1) Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen, so:
a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich; und
b) schliesst in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen für die anderen Vertragsparteien vor, um den vor der Änderung bestehenden Umfang des Geltungsbereichs in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten.
2) Ungeachtet von Abs. 1 Bst. b braucht eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen zu leisten:
a) wenn die fragliche Änderung nur eine geringfügige Änderung oder Berichtigung rein formeller Art ist; oder
b) wenn die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat.
3) Ist eine Vertragspartei nicht einverstanden, dass:
a) die gemäss Abs. 1 Bst. b vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um einen vergleichbaren Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhalten;
b) die vorgeschlagene Änderung eine geringfügige Änderung oder Berichtigung gemäss Abs. 2 Bst. a ist; oder
c) die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei gemäss Abs. 2 Bst. b die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat;
so muss die Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der in Abs. 1 erwähnten Notifikation schriftlich Einwände erheben. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder der vorgeschlagenen Änderung einverstanden war.
4) Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen eine Änderung unter Abs. 2 Bst. b, so kann diese Vertragspartei weitere Informationen oder Erläuterungen beantragen, um die Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung abzuklären und um eine Übereinkunft darüber zu erreichen, ob der Auftraggeber weiterhin unter dieses Kapitel fällt.
Art. 6.28 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens auszudehnen.
Kapitel 7
Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen und sind sich bewusst, dass wettbewerbswidrige Praktiken das Potenzial haben, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile zu schädigen.
Art. 7.2 Wettbewerbsregeln
1) Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2) Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten und Monopolunternehmen zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
4) Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre eigenen öffentlichen und wirtschaftlichen Politiken sowie Wettbewerbsgesetze und -regelungen zu erstellen, entwickeln und umzusetzen.
Art. 7.3 Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Abs. 1 von Art. 7.2 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Diese Zusammenarbeit und Konsultationen hindern die betroffenen Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
2) Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 7.4 Konsultationen
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Art. 7.3 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, gibt an, wie diese Praktik die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht wurde, prüft die Anliegen der ersuchenden Vertragspartei wohlwollend. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.
Art. 7.5 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 8
Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
1) Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedete Agenda 21 von 1992, die Erklärung von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung und den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument "Die Zukunft, die wir wollen" von 2012, das Ergebnisdokument "Transformation unserer Welt - Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.
4) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
Art. 8.2 Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.
Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1) In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Art. 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards
1) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2) Vorbehältlich Art. 8.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei:
a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Förderung des Handels mit oder der Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
b) auf für den Umwelt- oder Arbeitsschutz relevante Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um den Handel mit oder die Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1) Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und umzusetzen, nämlich:
a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2) Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als "up to date" qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
4) Die Vertragsparteien fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
5) Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Berufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia, Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;
c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und
d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.
6) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Governance im Umweltbereich und der multilateralen Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Art. 8.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1) Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, erneuerbare Energien, Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, sowie umweltfreundliche Herstellung und Dienstleistungserbringung. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.
2) Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.
3) Die Vertragsparteien ermutigen verantwortungsvolles Unternehmensverhalten sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die umweltfreundlich sind und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihrer ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension leisten.
4) Die Vertragsparteien fördern den nachhaltigen Konsum und nachhaltige Herstellungsformen.
5) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.
Art. 8.8 Handel und Vielfalt
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren umzusetzen;
c) die Einfuhr und die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
d) gegebenenfalls bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuarbeiten.
Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.
2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien:
a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) umzusetzen und darauf abzuzielen, IUU-Produkte von den Handelsströmen auszuschliessen;
b) die Anwendung der Freiwilligen Richtlinien für Fangdokumentationssysteme der FAO zu fördern;
c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei zu erreichen, indem inter alia der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; und
d) sich weiterhin konstruktiv an den Verhandlungen zu den Fischereisubventionen in der WTO zu beteiligen, mit dem Ziel, eine Übereinkunft über umfassende und wirksame Disziplinen zu verabschieden, die gewisse Formen von Fischereisubventionen verbietet, welche zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie Subventionen abzuschaffen, welche die IUU-Fischerei fördern. Dabei wird anerkannt, dass angemessene und wirksame spezielle und differenzierte Behandlungen für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder ein integraler Bestandteil der WTO-Verhandlungen zu den Fischereisubventionen sein sollen.
Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und Governance in der Forstwirtschaft, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen und damit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die aus der Entwaldung und der Schädigung der natürlichen Wälder und Torfmoore, sowie aus der Änderung der Bodennutzung für wirtschaftliche Tätigkeiten hervorgehen.
2) Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Handel von Waren zu fördern, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien inter alia:
a) die wirksame Nutzung von CITES im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern;
b) die Entwicklung und die Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Waldprodukte aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;
c) die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Governance in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Parteien gehandelt wird; und
d) gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, bei Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Übereinkommen unterstützten Massnahmen zur Minderung von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD+).
Art. 8.11 Handel und Klimawandel
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Übereinkommens zu erreichen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels bei der Erreichung dieser Ziele.
2) Gemäss Abs. 1 sollen die Vertragsparteien:
a) das UNFCCC wirksam umsetzen;
b) das Pariser Übereinkommen wirksam umsetzen, laut dem jedes nachfolgend national festgelegte Reduktionsziel der Vertragsparteien jeweils eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Reduktionsziel darstellt und den höchst möglichen Ambitionen entspricht, was die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und die jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten widerspiegelt;
c) den Beitrag des Handels an den Übergang zu einem kohlenstoffarmen, nachhaltigen und klimaresistenten Wirtschaftssystem fördern; und
d) je nach Bedarf bilateral, regional und in internationalen Foren zu handelsbezogenen Themen des Klimawandels zusammenarbeiten.
Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels Kontaktstellen.
2) Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Abs. 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3) Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie auf gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung gemäss Art. 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit begonnen, ausgesetzt und beendet werden.
Art. 8.14 Überprüfung
Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und trägt entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.
Kapitel 9
Art. 9.1 Ziele
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel
1) Die Mittel der Zusammenarbeit können technische Unterstützung und die Entwicklung und Durchführung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten gemeinsamen Aktionen beinhalten.
2) Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden. Sie lässt die sonstigen Programme der bilateralen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung unberührt, welche die Vertragsparteien in unter dieses Abkommen fallenden Gebieten entwickeln, einschliesslich ergänzende Vereinbarungen.
3) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unterliegt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien zu vereinbarenden Weise getragen.
Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit
1) Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investitionen zu profitieren, einschliesslich:
a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innovation;
b) Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergänzend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden:
i) Zoll- und Ursprungsfragen;
ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen;
iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von Informationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifikationen und Standards;
iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifikation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt;
v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, einschliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusstseins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit; und
vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung;
c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwickeln.
Art. 9.4 Handelserleichterung
1) Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in massgebenden multilateralen Foren zur Handelserleichterung und prüfen relevante internationale Initiativen, um weitere Bereiche zu bestimmen, in denen gemeinsame Vorgehensweisen zur Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele beitragen könnten.
2) Im Rahmen dieses Kapitels und von Anhang VII (Handelserleichterung), kann die technische Kooperation Bereiche abdecken wie:
a) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
b) Technologietransfer im Rahmen von Anhang VII (Handelserleichterung);
c) gezielte Schulungen für Zollbehörden oder andere Grenzkontrollinstanzen; und
d) Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Einheiten der Vertragsparteien.
3) Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss zusätzliche Massnahmen unterbreiten, die den Handel zwischen ihnen erleichtern sollen.
4) Die Vertragsparteien können bei Bedarf ergänzende Kooperationsvereinbarungen abschliessen, welche die Erfüllung der Ziele von Anhang VII (Handelserleichterung) ermöglichen.
Art. 9.5 Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); und
c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
Art. 9.7 Wettbewerb
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik. Zu diesem Zweck und sofern im Rahmen der Instrumente und Programme der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit ausreichende Finanzmittel bestehen, sind die Vertragsparteien bestrebt, in den folgenden Bereichen technische Unterstützungsaktivitäten aufzunehmen:
a) Aufbau von Kapazitäten;
b) Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und -regelungen;
c) Informationsaustausch zu Wettbewerbsgesetzen und -politiken; und
d) sonstige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und -regelungen.
Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erhalten, insbesondere für Anbieter, die Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind. Im Fall von Ecuador umfassen Kleinst-, kleine und mittlere Anbieter auch die Actores de la Economia Popular y Solidaria ("AEPYS") (Akteure der Volks- und Solidarökonomie).
2) Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:
a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren, öffentliche Beschaffungsaufträge und Statistiken;
c) Aufbau von Kapazitäten und technische Unterstützung für Anbieter in Bezug auf den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten;
d) institutionelle Stärkung für die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich Schulung von Regierungspersonal; oder
d) Erleichterung der Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Art. 9.9 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten im Bereich der Zusammenarbeit aus.
Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit
1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Zusammenarbeit eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit sind in Anhang XVIII (Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit) festgelegt.