Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Art. VIII Abs. 1, 2 und 5 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Liechtenstein · 0.632.311.761 · treaty
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Art. VIII Abs. 1, 2 und 5 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. IX des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
1) Ausser unter den in Art. 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als "IWF" bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Art. 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
1) Art. XII Abs. 1 bis 3 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 2) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
1) Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2) Die Vertragsparteien prüfen die nach Art. XV des GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.
Art. XIV sowie Art. XIVbis Abs. 1 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
1) Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Art. 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Art. 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2) Massnahmen, die sowohl mit Art. 3.5 (Marktzugang) als auch mit Art. 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Art. XX Abs. 2 des GATS behandelt. 3) Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Art. 10 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: a) Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen); b) Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); c) Anhang XI (Finanzdienstleistungen); d) Anhang XII (Telekommunikationsdienste); e) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); f) Anhang XIV (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen). Kapitel 4
1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Art. 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich). 2) Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador angehören, unberührt. 3) Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bedeutet "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; b) bedeutet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt; c) bedeutet "natürliche Person" eine Person, die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser Vertragspartei und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, welche die gewerbliche Niederlassung betreffen; d) bedeutet "gewerbliche Niederlassung" jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch: i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Vorbehältlich Art. 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.
1) Art. 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf: a) Vorbehalte in Anhang XV (Liste der Vorbehalte); b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Bst. a, soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 4.3 (Inländerbehandlung) mindert; c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert; soweit solche Vorbehalte mit Art. 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind. 2) Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben. 3) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Abs. 1 Bst. c durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
1) Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet. 2) Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde. 3) Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Abs. 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2) Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.
1) Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. 2) Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.
1) Ausser unter den in Art. 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen. 2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.
1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2) Art. XII Abs. 1 bis 3 des GATS finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
Art. XIV des GATS sowie der Header und Bst. g von Art. XX des GATT 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. XIVbis Abs. 1 des GATS findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln. Kapitel 5
1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. 2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Art. 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen. 3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Art. XXIV des GATT 1994 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Art. 4 und 5 stehen. 4) Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Kapitel und in Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. Kapitel 6
1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind "unterstellte Beschaffungen" zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen: a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: i) gemäss den Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), und ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption und öffentliche Baukonzessionen; c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Art. 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendizes 1 bis 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) ist; d) die von einem Auftraggeber getätigt werden; und e) die nach Abs. 2 oder nach Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. 2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf: a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize; c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften; d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst und Massnahmen im Zusammenhang damit; e) Beschaffungen: i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten; ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines Abkommens betreffend: aa) die Stationierung von Truppen; oder bb) die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten eines solchen Abkommens; iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen: aa) einer internationalen Organisation; oder bb) wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden; bei denen die anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bedeuten "gewerbliche Waren oder Dienstleistungen" Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden; b) bedeuten "Bauaufträge" Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC - Central Product Classification); c) bedeuten "Tage" Kalendertage; d) bedeuten "elektronische Auktionen" iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht; e) bedeutet "schriftlich" ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst; f) bedeutet "freihändige Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt; g) bedeuten "Massnahmen" Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung; h) bedeutet "mehrfach verwendbare Liste" oder "Verzeichnis" eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will; i) bedeutet "Ausschreibung" eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides; j) bedeutet "Vorankündigung" eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird; k) bedeuten "Kompensationsgeschäfte" Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern; l) bedeutet "offenes Verfahren" eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; m) bedeutet "Person" eine natürliche oder eine juristische Person; n) bedeutet "Auftraggeber" eine Stelle gemäss den Appendizes 1 bis 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen); o) bedeuten "qualifizierte Anbieter" Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen; p) bedeutet "selektives Verfahren" eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben; q) schliessen "Dienstleistungen" Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; r) bedeutet "Norm" ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln; s) bedeutet "Anbieter" eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; t) bedeuten "technische Spezifikationen" Anforderungen, die: i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind. u) bedeuten "öffentliche Baukonzessionen" Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; und v) bedeuten "Bedingungen für die Teilnahme" jegliche Registrierung, Qualifikation oder andere Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Beschaffung.
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet. 2) Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen: a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit; b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen. 3) Abs. 2 Bst. b umfasst Umweltschutzmassnahmen wie Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Ressourcen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen nötig sind.
1) In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. 2) In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sehen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter, oder b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen. 2) Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür: a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, das selektive und das freihändige Verfahren eingesetzt werden; b) keine Interessenkonflikte entstehen; und c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren, Lieferungen oder die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen derselben Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.
Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist. 2) Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.
1) Ausser in den in Art. 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss: a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden. 2) Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 3) Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen). 4) Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5) Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Abs. 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
1) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt: a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt; b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers; c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren; d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen. 2) Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: a) Konkurs; b) unwahre Aussagen; c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder f) Nichtbezahlung von Steuern.
1) Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen. 2) Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen. 3) Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
1) Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung oder um die Aufnahme in ein Verzeichnis bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. 2) Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab, anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder entfernt er einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so informiert der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich und gibt ihm auf sein Ersuchen hin eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid ab.
1) Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, in dem nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen. 2) Die Anzeige nach Abs. 1 enthält die Informationen nach Abs. 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen). 3) Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. 4) Ein Auftraggeber kann die Anzeige, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern: a) die Anzeige in Übereinstimmung mit Abs. 1 veröffentlicht wird und die Informationen nach Abs. 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) sowie möglichst viele der Informationen nach Abs. 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) beinhaltet, über die der Auftraggeber verfügt, und die Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibung handelt; b) der Auftraggeber den Anbietern, die ihm gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung geäussert haben, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können, einschliesslich aller relevanten Informationen nach Abs. 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), soweit der Auftraggeber über diese Informationen verfügt; und c) ein Anbieter, der in Übereinstimmung mit Abs. 3 die Aufnahme in ein Verzeichnis beantragt hat, die Erlaubnis erhält, ein Angebot für eine bestimmte Beschaffung abzugeben, wenn der Auftraggeber über genügend Zeit für die Prüfung verfügt, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
1) Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden. 2) Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.
1) Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken. 2) Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht: a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3) Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie "oder gleichwertig" in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen. 4) Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie "oder gleichwertig" aufgenommen. 5) Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 6) Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich: a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.