Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.
Confederation · 512.210 · ordinance
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In force since 2026-06-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.
Pilotversuche sollen der Gewinnung von Erkenntnissen und Erfahrungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz dienen.
Die Pilotversuche sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.
1 Angehörigen der Armee, die an Pilotversuchen teilnehmen, sind über den Inhalt und den Umfang der Pilotversuche zu informieren und über die Auswirkungen auf deren Ausbildungs- und Militärdienstpflicht aufzuklären. 2 Die für den entsprechenden Pilotversuch abweichenden Rechte und Pflichten im Bereich der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht werden im Anhang festgelegt.
1 Die für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige Verwaltungseinheit wird im Anhang festgelegt. 2 Das Kommando Ausbildung koordiniert die Durchführung der Pilotversuche.
1 Die zuständige Verwaltungseinheit evaluiert: a. die Effektivität, die Effizienz sowie den Grad der Zielerreichung des durchgeführten Pilotversuchs; b. den Nutzen des Pilotversuchs für die Armee; c. die Meinung der Angehörigen der Armee, die an den Pilotversuchen teilgenommen haben; und d. die Durchführung des Pilotversuchs. 2 Sie verfasst innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Pilotversuchs einen Bericht zuhanden der Gruppe Verteidigung. Der Bericht beinhaltet: a. die Ergebnisse der Evaluation; b. die Empfehlungen zur Anpassung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2031.