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Verordnung über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Ziel der Pilotversuche
  3. Art. 3 Pilotversuche
  4. Art. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden
  5. Art. 5 Durchführung
  6. Art. 6 Evaluation und Berichterstattung
  7. Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

7 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.

Art. 2 Ziel der Pilotversuche

Pilotversuche sollen der Gewinnung von Erkenntnissen und Erfahrungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz dienen.

Art. 3 Pilotversuche

Die Pilotversuche sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden

1 Angehörigen der Armee, die an Pilotversuchen teilnehmen, sind über den Inhalt und den Umfang der Pilotversuche zu informieren und über die Auswirkungen auf deren Ausbildungs- und Militärdienstpflicht aufzuklären. 2 Die für den entsprechenden Pilotversuch abweichenden Rechte und Pflichten im Bereich der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht werden im Anhang festgelegt.

Art. 5 Durchführung

1 Die für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige Verwaltungseinheit wird im Anhang festgelegt. 2 Das Kommando Ausbildung koordiniert die Durchführung der Pilotversuche.

Art. 6 Evaluation und Berichterstattung

1 Die zuständige Verwaltungseinheit evaluiert: a. die Effektivität, die Effizienz sowie den Grad der Zielerreichung des durchgeführten Pilotversuchs; b. den Nutzen des Pilotversuchs für die Armee; c. die Meinung der Angehörigen der Armee, die an den Pilotversuchen teilgenommen haben; und d. die Durchführung des Pilotversuchs. 2 Sie verfasst innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Pilotversuchs einen Bericht zuhanden der Gruppe Verteidigung. Der Bericht beinhaltet: a. die Ergebnisse der Evaluation; b. die Empfehlungen zur Anpassung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2031.

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