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Internationales Sanitätsreglement Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation

Confederation · 0.818.101 · treaty

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In force since 1966-01-01, as the publisher states.

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115

115 provisions

Art. 1

In diesem Reglement bedeutet «Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern; «Aëdes Aegypti-Index»: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl Häuser einer bestimmten und genau umschriebenen Zone, in denen tatsächlich Larven der Aëdes aegypti festgestellt worden sind, und zwar in den Räumen selbst oder auf dem zugehörigen angrenzenden Gelände und anderseits der Gesamtzahl der untersuchten Häuser dieser Zone; «Ankunft» eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges a. im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen; b. im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen; c. im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschifffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geografischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 104 getroffenen Abkommen oder nach den im Ankunftsgebiete geltenden Gesetzen und Reglementen; d. im Falle eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten; «Arztbesuch» oder «ärztliche Untersuchung»: den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung; «befallene Person»: eine Person, die an einer Quarantäne-Krankheit leidet oder bei der eine derartige Krankheit vermutet wird; «Besatzung»: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges; «Bezirk»: a. den kleinsten Abschnitt eines Hoheitsgebietes, der einen Hafen oder Flughafen bilden kann, deutlich abgegrenzt ist und über eine sanitäre Organisation verfügt, die im Stande ist, die geeigneten, in diesem Reglement erlaubten oder vorgeschrieben sanitären Massnahmen durchzuführen; ein solcher abschnitt stellt im Sinne dieses Reglements auch dann einen Bezirk dar, wenn er selber nur Teil einer grösseren über eine sanitäre Organisation verfügenden Verwaltungseinheit ist; oder b. einen Flughafen, der über eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr verfügt; «eingeschleppter Fall»: eine befallene Person bei ihrer Ankunft während einer internationalen Reise; «verschleppter Fall»: eine befallene Person, die sich in einem anderen, derselben Sanitätsverwaltung unterstellten Bezirk angesteckt hat; «Epidemie»: die Ausbreitung einer Quarantäne-Krankheit durch Vervielfältigung der Fälle in einem Bezirk; «Fleckfieber»: den durch Läuse übertragenen Flecktyphus; «Flughafen»: einen Flughafen, der vom Staate, auf dessen Hoheitsgebiet er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird; «gelbfieberempfängliche Zone»: eine Gegend, in der der Erreger des Gelbfiebers zwar nicht vorkommt, jedoch das Vorhandensein von Aëdes aegypti oder sonst eines in den Häusern oder deren Umgebung vorkommenden Überträgers diesem Virus erlauben würde, sich zu entwickeln, wenn es eingeschleppt würde; «Generaldirektor»: den Generaldirektor der Organisation; «Gepäck»: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds; «gültiges Zeugnis» (sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht): ein Zeugnis, das den in den Beilagen 2, 3 und 4 hier nicht abgedruckt, angeführten Vorschriften und Mustern entspricht; «Hafen»: einen Meer- oder Binnenhafen, der von Schiffen regelmässig angelaufen wird; «internationale Reise»: a. im Falle eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges – eine Reise zwischen Häfen und Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die zwar auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehung handelt; b. im Falle einer Person – eine Reise, auf der das Hoheitsgebiet eines andern als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm; «Luftfahrzeug»: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt; «Organisation»: die Weltgesundheitsorganisation; «Quarantäne-Krankheiten»: die Pest, die Cholera, das Gelbfieber, die Pocken, das Fleckfieber und das Rückfallfieber; «Rückfallfieber»: das durch Läuse übertragene Rückfallfieber; «Sanitätsbehörde»: die in einem bestimmten Bezirk für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde; «Sanitätsverwaltung»: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem gesamten Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitären Massnahmen zu gewährleisten; «Schiff»: ein Meerschiff oder ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise; «Tag»: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden; «verdächtig»: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer Quarantäne-Krankheit ausgesetzt war und im Stande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten; «verseuchter Bezirk»: a. einen Bezirk, der einen weder eingeschleppten noch verschleppten Pest-, Cholera-, Gelbfieber- oder Pockenfall aufweist; oder b. einen Bezirk, in dem das Vorhandensein von Pest unter den Nagetieren auf dem Lande oder auf schwimmenden, zu den Hafeneinrichtungen gehörenden Gegenständen festgestellt wurde; oder c. einen Bezirk, in dem das Gelbfiebervirus bei anderen Wirbeltieren als beim Menschen auftritt; oder d. einen Bezirk, in dem eine Fleckfieber- oder Rückfallfieberepidemie herrscht; «Zone für den direkten Durchgangsverkehr»: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte absondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen. Bereinigte Fassung gemäss Art. I der Zusatzreglemente vom 26. Mai 1955 (AS 1957 173), 23. Mai 1956 (AS 1957 177 Ziff. 1) und 23. Mai 1963 (AS 1963 974).

Art. 2

Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.

Art. 3

1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben. 2. Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis erhalten haben: a. dass mindestens ein Fall einer Quarantäne-Krankheit in einem nicht verseuchten Bezirk eingeschleppt oder verschleppt worden ist; in der Meldung ist der Ursprung der Ansteckung genau anzugeben; b. dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer Quarantäne-Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges, seine vorhergehenden und künftigen Zwischenstationen aufzuführen und genau anzugeben, ob die notwendigen Massnahmen in Bezug auf das Schiff oder das Luftfahrzeug ergriffen worden sind. 3. Der auf diese Weise auf Grund einer ausreichend gesicherten klinischen Diagnose gemeldete Krankheitsausbruch ist sobald als möglich und soweit möglich durch Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, deren Ergebnisse ebenfalls sofort der Organisation telegrafisch mitzuteilen sind. Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 (AS 1963 974). Ursprünglich Ziff. 2. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).

Art. 4

1. Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle, die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie die vorgekehrten Verhütungsmassnahmen zu ergänzen. 2. Im Falle von Nagerpest ist jede Meldung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 durch monatliche Berichte über die Zahl der untersuchten und der als pestkrank erkannten Nagetiere zu ergänzen.

Art. 5

1. Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen. 2. Diese Mitteilungen sollen so häufig und eingehend wie möglich erfolgen. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge über den verseuchten Bezirk hinaus auf andere Gebiete ergriffen wurden. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei Quarantäne-Krankheiten, die durch Insekten übertragen werden, sind auch die gegen die Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.

Art. 6

1. Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt die Organisation, sobald dieser wiederum seuchenfrei wird. 2. Ein verseuchter Bezirk kann erst dann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Bezirke zu verhindern und wenn: a. im Falle von Pest, Cholera, Pocken, Fleckenfieber und Rückfallfieber seit dem Tode, der Heilung oder der Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die doppelt so lang sein muss wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keiner der umliegenden Bezirke von der Krankheit befallen wurde; sofern neben der Pest die Nagerpest auftritt, muss überdies die unter Buchstabe c dieser Ziffer bestimmte Frist abgelaufen sein; b. i) im Falle von Gelbfieber, bei dem die Ansteckung einen anderen Überträger als die Aëdes aegypti erfolgt ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen wurde, drei Monate seit dem letzten Krankheitsfall bei Menschen verflossen sind oder ein Monat nach dem letzten Fall, wenn der Aëdes aegypti-Index während eines Monats dauernd unter einem Prozent gehalten wurde; c. im Falle von Nagerpest ein Monat seit dem Erlöschen der Tierseuche verflossen ist. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).

Art. 7

Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestellt wurde, und ebenso die Ausdehnung der betroffenen Zone.

Art. 8

1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation: a. jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen; b. die gegenüber Einfuhren aus einem verseuchten Bezirk verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten. 2. Diese Meldungen geschehen durch Telegramm und wenn möglich bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten. 3. Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich, und zwar an einem von ihr festgesetzten Datum eine vollständige Übersicht über ihre Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen einzureichen.

Art. 9

Ausser der in Artikel 3–8 genannten Meldungen und Berichten übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation: a. einen telegrafischen Bericht über die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle infolge von Quarantäne-Krankheiten, die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einem Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind; b. einen Bericht durch Luftpost über das Fehlen von solchen Erkrankungsfällen während der in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Zeiträume.

Art. 10

Die Sanitätsverwaltung übermittelt auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Berichte.

Art. 11

Die Organisation gibt alle Meldungen über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und Artikel 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Berichte nicht eingetroffen sind. Die dringenden Mitteilungen erfolgen telegrafisch oder telefonisch.

Art. 12

Alle Telegramme und Telefonanrufe, die auf Grund der Artikel 3–8 und des Artikels 11 erfolgen, geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Quarantäne-Krankheit besteht, werden die Meldungen mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Telegramm- und Telefonverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.

Art. 13

1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das Auftreten der einzelnen Fälle von Quarantäne-Krankheiten, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem selbst beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen. 2. Auf Grund der in Ziffer 1 hiervor verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.

Art. 14

1. Die Sanitätsverwaltungen sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine genügende Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durchzuführen. 2. Jeder Hafen und Flughafen muss mit einer Trinkwasserversorgung versehen sein. 3. Jeder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht, Abwasser sowie Lebensmittel und andere Stoffe, die für die öffentliche Gesundheit als gefährlich erachtet wurden, zu beseitigen und unschädlich zu machen. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).

Art. 15

Möglichst viele Häfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung befallener Personen, für Desinfektionen und bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion und überhaupt für die Durchführung aller anderer geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.

Art. 16

Die Sanitätsbehörde des Hafens: a. ergreift alle geeigneten Massnahmen, um in den Hafenanlagen die Zahl der Nagetiere auf einem bedeutungslosen Stand zu halten; b. macht alle Anstrengungen, um die Hafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.

Art. 17

1. Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal verfügt zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen. 2. Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Ziffer 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.

Art. 18

Sofern es der Durchgangsverkehr verlangt, sind in den Flughäfen sobald wie möglich Zonen für den direkten Durchgangsverkehr einzurichten.

Art. 19

1. Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughafen dieses Gebietes. 2. Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen: a. eine ärztliche Organisation, die das erforderliche Personal und Material sowie die nötigen Räumlichkeiten umfasst; b. die notwendigen Mittel, um erkrankte oder verdächtige Personen zu befördern, abzusondern und zu behandeln; c. die erforderlichen Einrichtungen für eine wirksame Desinfektion und Insektenvernichtung, für die Vernichtung der Nagetiere und für die Durchführung jeder anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahme; d. ein bakteriologisches Laboratorium oder die zur Einsendung verdächtiger Stoffe an ein derartiges Laboratorium erforderlichen Mittel; e. einen Impfdienst gegen Cholera, Gelbfieber und Pocken.

Art. 20

1. Jeder Hafen und ebenso das Flugplatzgebiet jedes Flughafens sind sowohl von Larven als auch von ausgewachsenen Aëdes aegypti freizuhalten. 2. Alle Räume der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens in einem von Gelbfieber verseuchten Bezirk, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft oder in einer gelbfieberempfänglichen Zone sind gegen Mücken zu sichern. 3. Als Flugplatzgebiet im Sinne dieses Artikels gilt das Gebiet, auf dem die Gebäulichkeiten des Flughafens stehen, sowie die Boden- oder Wasserfläche, die zur Aufnahme der Luftfahrzeuge dient oder dazu vorgesehen ist. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).

Art. 21

1. Jede Sanitätsverwaltung übermittelt der Organisation: a. ein Verzeichnis der Häfen ihres Hoheitsgebietes, die gemäss Artikel 17 anerkannt sind für die Ausstellung:i. lediglich von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung, und ii. von Zeugnissen über die Rattenvernichtung und von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung; b. ein Verzeichnis der Sanitätsflughäfen ihres Hoheitsgebietes; c. ein Verzeichnis der Flughäfen ihres Hoheitsgebietes, in denen eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr eingerichtet ist. 2. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation jede spätere Änderung der in Ziffer 1 hiervor genannten Verzeichnisse. 3. Die Organisation gibt die Angaben, welche sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, unverzüglich an alle Sanitätsverwaltungen weiter.

Art. 22

Wo die Bedeutung des internationalen Verkehrs es rechtfertigt und die Seuchenlage es erfordert, sind die Grenzposten der Eisenbahnlinien und Strassen mit sanitären Einrichtungen für die Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen auszustatten. Das Gleiche gilt von den Grenzposten, die an Binnenwasserwegen die Grenzkontrolle auf den der Binnenschifffahrt dienenden Schiffen ausüben.

Art. 23

Die durch dieses Reglement gestatteten sanitären Massnahmen bilden das Höchstmass dessen, was ein Staat gegenüber dem internationalen Verkehr zum Schutze seines Gebietes gegen Quarantäne-Krankheiten fordern darf.

Art. 24

Die sanitären Massnahmen und Formalitäten sind ohne Aufschub in Gang zu setzen, ohne ungerechtfertigten Verzug zu Ende zu führen und ohne Ansehen der Person anzuwenden.

Art. 25

1. Die Desinfektion, die Insekten- und Rattenvernichtung und alle anderen sanitären Verfahren sind in der Weise auszuführen, dass: a. jede unnötige Behinderung und jede Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird; b. weder den Bestandteilen der Schiffe, Luftfahrzeuge oder anderen Fahrzeuge noch deren Bordgeräten irgendwelcher Schaden zugefügt wird; c. jede Brandgefahr vermieden wird. 2. Bei Anwendung dieser Verfahren auf Waren, Gepäck und andere Dinge sind die erforderlichen Vorsichtsmassregeln zur Schadenverhütung zu beachten.

Art. 26

1. Auf Wunsch stellt die Sanitätsbehörde dem Frachtführer ein Zeugnis aus über die an einem Schiff, Luftfahrzeug, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeug durchgeführten Massnahmen, die behandelten Teile des Fahrzeuges, die angewandten Verfahren sowie über die Gründe, welche die Massnahmen veranlassten. Bei Luftfahrzeugen wird das Zeugnis auf Wunsch durch eine entsprechende Eintragung in den allgemeinen Luftfahrzeugausweis ersetzt. 2. Ebenso stellt die Sanitätsbehörde auf Wunsch und unentgeltlich aus: a. jedem Reisenden ein Zeugnis über den Zeitpunkt seiner Ankunft oder Abfahrt und die auf seine Person sowie auf sein Gepäck angewandten Massnahmen; b. dem Ablader oder Absender, dem Empfänger und dem Frachtführer oder deren jeweiligen Vertreter ein Zeugnis über die auf die Waren angewandten Massnahmen.

Art. 27

1. Die der Überwachung unterstellten Personen werden nicht abgesondert und können sich frei bewegen. Während der Zeit der Überwachung kann die Sanitätsbehörde diese Personen veranlassen, vor ihr, wenn nötig in bestimmten Zeitabständen, zu erscheinen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 69 erwähnten Einschränkungen kann die Sanitätsbehörde diese Personen auch ärztlich untersuchen lassen und die zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes nötigen Auskünfte einholen. 2. Begeben sich der Überwachung unterstellte Personen an einem anderen Ort innerhalb oder ausserhalb des Gebietes, so sind sie verpflichtet, dies der Sanitätsbehörde mitzuteilen. Diese meldet den Ortswechsel unverzüglich der Sanitätsbehörde des Ortes, an den sich die Personen begeben und vor der sie sofort nach ihrer Ankunft zu erscheinen haben. Diese Behörde kann sie ebenfalls den in Ziffer 1 hiervor genannten Massnahmen unterwerfen,

Art. 28

Ausser in dringenden Fällen, in denen eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, darf die Sanitätsbehörde eines Hafens oder Flughafens ein Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer Quarantäne-Krankheit verseucht, oder einer solchen Verseuchung verdächtigt ist, nicht wegen einer anderen epidemischen Krankheit daran hindern, Waren oder Vorräte aus- oder einzuladen, oder Brenn- und Treibstoffe, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.

Art. 29

Die Sanitätsbehörde kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um ein Schiff daran zu hindern, Abwasser und Abfälle auszuschütten, die geeignet sind, das Wasser eines Hafens, Flusses oder Kanals zu verschmutzen.

Art. 30

1. Wer eine internationale Reise antritt, kann vorher durch die Sanitätsbehörde des Hafens, Flughafens oder Bezirks, in dem sich ein Grenzposten befindet, einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, sofern diese es für notwendig erachtet. Bei der Bestimmung von Ort und Zeit dieser Untersuchung ist den Zoll- und anderen Formalitäten Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Abreise weder behindert noch verzögert wird. 2. Die in Ziffer 1 hiervor genannte Sanitätsbehörde ergreift jede mögliche Massnahme um: a. die Einschiffung befallener oder verdächtiger Personen zu verhindern; b. zu vermeiden, dass an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges allfällige Infektionserreger oder Überträger einer Quarantäne-Krankheit eingeschleppt werden. 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 2 Buchstabe a hiervor kann jemand, der im Verlauf einer internationalen Reise bei seiner Ankunft unter Bewachung gestellt worden ist, ermächtigt werden, seine Reise fortzusetzen. Bei Luftreisenden vermerkt die Sanitätsbehörde des Flughafens die Unterstellung unter die Überwachung im allgemeinen Luftfahrzeugausweis.

Art. 31

Es ist untersagt, während des Fluges irgendwelches Material aus einem Luftfahrzeug zu werfen oder fallen zu lassen, das zur Weiterverbreitung einer epidemischen Krankheit geeignet ist.

Art. 32

1. Ein Staat darf Schiffen, die seine Territorialgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste zu landen, keinerlei sanitäre Massnahmen auferlegen. 2. Für den Fall, dass das Schiff aus irgendeinem Grunde landet, sind die im Hoheitsgebiete geltenden Sanitätsgesetze und Reglemente auf es anwendbar, ohne dass jedoch die Bestimmungen dieses Reglements überschritten werden dürfen.

Art. 33

1. Ein nach der Definition in Titel V seuchenfreies Schiff, das einen Meereskanal oder einen andern im Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Wasserweg benützt, um einen Hafen im Hoheitsgebiete eines anderen Staates anzulaufen, darf keiner anderen sanitären Massnahme als dem Arztbesuch unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, die aus einem verseuchten Bezirk kommen oder eine Person aus einem solchen Bezirk an Bord haben, solange die Inkubationszeit der Krankheit, mit welcher der Bezirk verseucht ist, nicht abgelaufen ist. 2. Die Massnahme, die im einen oder anderen dieser Fälle auf ein seuchenfreies Schiff angewendet werden kann, besteht darin, nötigenfalls eine Sanitätswoche an Bord zu stellen, um jede nicht erlaubte Berührung zwischen Schiff und Küste zu verhindern und über die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29 zu wachen. 3. Die Sanitätsbehörde hat einem Schiff in den oben genannten Fällen zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Brennstoff, Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen. 4. Verseuchte oder verdächtige Schiffe können während ihrer Durchfahrt durch einen Meereskanal oder einen anderen Wasserweg gleich behandelt werden, wie sie in einem Hafen dieses Hoheitsgebietes anlegen würden.

Art. 34

Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung dieses Reglements, mit Ausnahme des Artikels 75, dürfen die Passagiere und Besatzungsmitglieder keiner anderen sanitären Massnahme als der ärztlichen Untersuchung unterworfen werden; a. wenn sie sich auf einem seuchenfreien Schiff befinden und nicht von Bord gehen; b. wenn sie sich auf der Durchreise an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges befinden und die Grenzen der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens des Hoheitsgebietes, durch welches die Durchreise führt, nicht überschritten, oder wenn sie sich bis zur Errichtung einer derartigen Zone im Flughafen den von der Sanitätsbehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten vorgeschriebenen Absonderungsmassnahmen unterziehen. Falls sich jemand unter den oben genannten Umständen gezwungen sieht, den Flughafen, in welchem er ausgestiegen ist, zu verlassen und zwar zu dem einzigen Zweck, die Reise von einem anderen, in der Nähe gelegenen Flughafen aus fortzusetzen, so geniesst er auch weiterhin die oben vorgesehene Begünstigung, sofern seine Überfahrt unter der Absicht der Sanitätsbehörde oder Sanitätsbehörden erfolgt.

Art. 35

Die Staaten haben die Möglichkeit einem Schiff oder Luftfahrzeug durch Funk die Erlaubnis zum freien Verkehr zu erteilen, wenn die Sanitätsbehörde des Bestimmungshafens auf Grund der Auskünfte, die vom Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft eingehen, zur Auffassung kommt, dass durch die Landung nicht eine Quarantäne-Krankheit eingeschleppt oder die Ausbreitung einer solchen begünstigt wird.

Art. 36

1. Die Sanitätsbehörde eines Hafens, Flughafens oder Grenzpostens kann bei der Ankunft im Laufe einer internationalen Reise jedes Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug und jeden Eisenbahnzug einem Arztbesuch sowie jede Person einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen. 2. Die weiteren sanitären Massnahmen, die auf ein Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug oder einem Eisenbahnzug anwendbar sind, richten sich nach den Verhältnissen während der Reise an Bord oder bei der ärztlichen Untersuchung, wobei jedoch alle Massnahmen vorbehalten bleiben, die dieses Reglement gegenüber einem aus einem verseuchten Bezirk kommenden Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug oder Eisenbahnzug gestattet. 3. In einem Land, in dem sich die Sanitätsverwaltung besonderen Schwierigkeiten gegenübergestellt sieht, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, kann von jener Person, die sich auf einer internationalen Reise befindet, verlangt werden, dass sie bei ihrer Ankunft schriftlich ihre zukünftige Adresse am Bestimmungsort angibt. Eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Oktober 1963 (AS 1963 974).

Art. 37

Die Anwendung derjenigen Massnahmen des Titels V, die davon abhängen, ob ein Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, ein Eisenbahnzug, eine Person oder Dinge aus einem verseuchten Bezirk kommen, wird auf die tatsächlich aus diesem Bezirke herkommenden Personen oder Sachen beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nur dann, wenn die Sanitätsbehörde des verseuchten Bezirks selbst alle notwendigen Massnahmen ergreift, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die in Artikel 30 Ziffer 2 erwähnten Massnahmen durchführt.

Art. 38

Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann jede befallene Person ausgeladen und abgesondert werden. Das Ausladen erfolgt zwangsläufig, wenn die für das Beförderungsmittel verantwortliche Person es verlangt.

Art. 39

1. Ausser der Anwendung der Bestimmungen des Titels V kann die Sanitätsbehörde jeden Verdächtigen, der im Laufe einer internationalen Reise mit irgendeinem Transportmittel aus einem verseuchten Bezirk kommt, unter Überwachung stellen; die Überwachung kann bis zum Ablauf der Inkubationszeit, die im Titel V festgelegt wird, aufrechterhalten werden. 2. Mit Ausnahme der Fälle, die dieses Reglement ausdrücklich vorsieht, tritt die Absonderung nur dann an die Stelle der Überwachung, wenn die Sanitätsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch den Verdächtigen als aussergewöhnlich gross ansieht.

Art. 40

Die in einem Hafen oder Flughafen ergriffenen sanitären Massnahmen werden, mit Ausnahme der ärztlichen Untersuchung, in keinem später angelaufenen Hafen oder Flughafen wiederholt, ausser wenn: a. nach der Abfahrt sich im Hafen oder Flughafen in welchem die Massnahmen angewendet wurden, oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges eine Tatsache von epidemiologischer Bedeutung ergibt, die geeignet ist, eine erneute Anwendung dieser Massnahmen nach sich zu ziehen; b. sich die Sanitätsbehörde eines der folgenden Häfen oder Flughäfen nicht Sicherheit darüber verschaffen kann, dass die ergriffenen Massnahmen in tatsächlich wirksamer Weise angewendet worden sind.

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