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Internationales Sanitätsreglement Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation

Confederation · 0.818.101 · treaty

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115

115 provisions

Art. 81

In einer gelbfieberempfänglichen Zone hat die in Artikel 38 und in diesem Kapitel genannte Absonderung in Räumen zu erfolgen, die gegen Mücken gesichert sind.

Art. 82

Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pocken auf vierzehn Tage festgesetzt.

Art. 83

1. Die Sanitätsverwaltung kann von jedermann, der sich auf einer internationalen Reise befindet, verlangen, dass er bei der Ankunft mit einem Pocken-Impfzeugnis versehen ist, ausser wenn Zeichen einer früheren Pockenerkrankung seine Immunität hinlänglich belegen. Wer nicht mit diesem Zeugnis versehen ist, kann geimpft werden. Wer die Impfung verweigert, kann während höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt seiner Abreise aus dem letzten vor seiner Ankunft durchreisten Hoheitsgebiet an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden. 2. Wer sich auf einer internationalen Reise während der seiner Ankunft vorangegangenen vierzehn Tage in einem verseuchten Bezirk aufgehalten hat und nach Ansicht der Sanitätsbehörde nicht in genügender Weise durch die Impfung oder eine früher durchgemachte Pockenerkrankung geschützt ist, kann geimpft oder der Überwachung unterstellt oder geimpft und nachher der Überwachung unterstellt werden; wer die Impfung verweigert, kann abgesondert werden. Die Dauer der Überwachung oder Absonderung darf vierzehn Tage, vom Zeitpunkt der Abreise aus dem verseuchten Bezirk an gerechnet, nicht überschreiten. Ein gültiges Pocken-Impfzeugnis gilt als Beweis für einen genügenden Schutz.

Art. 84

1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Fall von Pocken an Bord hat, oder wenn ein solcher Fall während der Reise aufgetreten ist. 2. Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, selbst wenn es Verdächtige an Bord hat; diese können jedoch, wenn sie an Land gehen, den in Artikel 85 genannten Massnahmen unterworfen werden.

Art. 85

1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges a. hat die Sanitätsbehörde jedermann an Bord, den sie als nicht genügend gegen Pocken geschützt ansieht, die Impfung anzubieten; b. kann die Sanitätsbehörde während höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt der letzten Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet, jedermann, der an Land geht, absondern oder der Überwachung unterstellen, wobei die Sanitätsbehörde aber bei der Festsetzung der Absonderungs- oder Überwachungsdauer den früheren Impfungen und den Ansteckungsmöglichkeiten, denen die Personen ausgesetzt war, Rechnung trägt; c. veranlasst die Sanitätsbehörde die Desinfektion:i. des gesamten Gepäcks der befallenen Personen, ii. des gesamten weiteren Gepäcks oder der weiteren Dinge, wie gebrauchte Bett- und Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind. 2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, als die erkrankten Personen nicht an Land gebracht worden sind und die von der Sanitätsbehörde nach Ziffer 1 hiervor vorgeschriebenen Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt sind. Wenn dies geschehen ist, ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.

Art. 86

Jedes seuchenfreie Schiff oder Luftfahrzeug ist bei seiner Ankunft, selbst wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt, zum freien Verkehr zuzulassen.

Art. 87

Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Pocken festgestellt, so ist die befallene Person auszuladen und sind die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 anzuwenden, wobei die Dauer der eventuellen Überwachung oder Absonderung vom Zeitpunkt der Ankunft des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges an gerechnet wird und jeder als verseucht angesehene Teil des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges zu desinfizieren ist.

Art. 88

Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Fleckfiebers auf vierzehn Tage festgesetzt.

Art. 89

Die Impfung gegen Fleckfieber darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.

Art. 90

1. Bei der Abfahrt aus einem verseuchten Bezirk sind alle Personen, die sich auf einer internationalen Reise befinden und von der Sanitätsbehörde dieses Bezirks als mögliche Überträger des Fleckfiebers angesehen werden, von Insekten zu befreien. Die Kleider, die sie tragen, ihr Gepäck und alle anderen Dinge, die das Fleckfieber übertragen könnten, sind ebenfalls von Insekten zu befreien und nötigenfalls zu desinfizieren. 2. Personen, die auf einer internationalen Reise vor weniger als vierzehn Tagen einen verseuchten Bezirk verlassen haben, können von Insekten befreit werden, wenn die Sanitätsbehörde des Ankunftsortes es als notwendig erachtet. Sie können überdies während einer Zeitdauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden. Die von diesen Personen getragenen Kleider, ihr Gepäck und alle anderen Dinge, die das Fleckfieber übertragen können, werden ebenfalls von Insekten befreit und nötigenfalls desinfiziert.

Art. 91

Jedes Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft als seuchenfrei zu betrachten, selbst wenn es eine befallene Person an Bord hat. Hingegen können die Bestimmungen von Artikel 38 angewendet und kann jeder Verdächtige von Insekten befreit werden. Die von der befallenen Person und den Verdächtigen benutzen Räume und die von ihnen getragenen Kleider, ihr Gepäck und alle anderen zur Übertragung des Fleckfiebers geeigneten Dinge können von Insekten befreit und nötigenfalls desinfiziert werden. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.

Art. 92

Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Fleckfieber festgestellt, so können durch die Sanitätsbehörde die in den Artikeln 38 und 91 genannten Massnahmen ergriffen werden.

Art. 93

Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Rückfallfiebers auf acht Tage festgesetzt.

Art. 94

Die Bestimmungen der in Artikel 89, 90, 91 und 92 über das Fleckfieber finden auch auf das Rückfallfieber Anwendung; wird jemand der Überwachung unterstellt, so darf die Dauer der Überwachung jedoch acht Tage, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, nicht übersteigen.

Art. 95

Von Schiffen oder Luftfahrzeugen darf weder ein Gesundheitspass, sei es mit, sei es ohne konsularisches Visum, noch ein Zeugnis über den sanitären Zustand eines Hafens oder Flughafens unter irgendwelchem Namen verlangt werden.

Art. 96

1. Vor der Landung im ersten Hafen eines Hoheitsgebietes verschafft sich der Kapitän eines Meerschiffes, das eine internationale Reise ausführt, Gewissheit über den Gesundheitszustand aller Personen an Bord, füllt, es sei denn, die Sanitätsverwaltung schreibe dies nicht vor, einen Gesundheitsausweis für die Meerschifffahrt aus, der vom Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, gegenzuzeichnen ist, und übergibt den Ausweis der Sanitätsbehörde des Hafens. 2. Der Kapitän und der Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, geben alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte über die sanitären Verhältnisse an Bord während der Reise. 3. Der Gesundheitsausweis für die Meerschifffahrt, muss dem als Beilage 5, hier nicht abgedruckt, beigefügten Muster entsprechen. Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782). Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).

Art. 97

1. Bei der Landung in einem Flughafen hat der Kommandant oder sein bevollmächtigter Vertreter in einem Exemplar den die sanitären Fragen betreffenden Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises, der dem in der Beilage 6, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Muster zu entsprechen hat, auszufüllen und ihn der Sanitätsbehörde des Flughafens zu übergeben, es sei denn, die Sanitätsbehörde des Flughafens schreibe dies nicht vor. 2. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Vertreter hat alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte über die an Bord während der Reise festgestellten sanitären Verhältnisse zu erteilen. Die Bestimmungen über Änderungen der Beilage 6 werden nicht abgedruckt, da diese Beilage in der AS nicht veröffentlicht wurde. Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 19. Mai 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1961 (AS 1963 972). Letzter Halbsatz eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 (AS 1963 974). Fassung dieser Worte gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 (AS 1965 782).

Art. 98

1. Die in den Beilagen 1, 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, aufgeführten Zeugnisse sind in französischer und englischer Sprache zu drucken; sie können überdies einen Text in einer der Amtssprachen des Hoheitsgebietes enthalten, auf welchem das Zeugnis ausgestellt wird. 2. Die in Ziffer 1 hiervor genannten Zeugnisse sind in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.

Art. 99

Die von den bewaffneten Streitkräften ihren im aktiven Dienst stehenden Angehörigen ausgestellten Impfausweise werden an Stelle des in den Beilagen 2, 3 oder 4, hier nicht abgedruckt, wiedergegebenen internationalen Zeugnisses anerkannt unter der Bedingung, dass sie: a. die gleichen ärztlichen Angaben, wie sie im Muster verlangt werden, und b. eine genaue Erklärung auf Französisch oder Englisch über Art und Zeitpunkt der Impfung und die Bestätigung, dass die Ausweise auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden sind, enthalten.

Art. 100

Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.

Art. 101

1. Die Sanitätsbehörde erhebt keinerlei Gebühren für: a. jegliche in diesem Reglement vorgesehene ärztliche Untersuchung sowie jede zusätzliche bakteriologische oder andere Untersuchung, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes der untersuchten Person nötig werden kann; b. jegliche Impfung bei der Ankunft und jedes darüber ausgestellte Zeugnis. 2. Werden für andere als die in Ziffer 1 hiervor genannten Massnahmen, die dieses Reglement vorsieht, Gebühren erhoben, so muss der Tarif dafür in jedem Hoheitsgebiet der gleiche sein. Die verlangten Gebühren sollen: a. diesem Tarif entsprechen; b. mässig sein und in keinem Falle die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes übersteigen; c. erhoben werden ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Personen, oder ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Flagge, Register oder Eigentümerschaft bei Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen. Insbesondere ist keinerlei Unterschied zwischen den Bürgern des eigenen Landes und Ausländern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen zu machen. 3. Der Tarif und jede spätere Abänderung desselben sind wenigstens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und der Organisation zu melden.

Art. 102

1. Schiffe und Luftfahrzeuge, die einen Bezirk verlassen, in welchem die Übertragung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragbaren Krankheit vorkommt, oder in welchem sich gegen Insektenvernichtungsmittel resistente Überträger befinden, sind unter der Kontrolle der Sanitätsverwaltung so kurz wie möglich vor der Abfahrt, jedoch ohne dass diese verzögert wird, von Insekten zu befreien. 2. Bei der Ankunft in einer Zone, in welcher die Einschleppung von Überträgern die Weiterverbreitung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit auslösen könnte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Schiffe oder Luftfahrzeuge von Insekten befreit werden, wenn die Sanitätsverwaltung von der nach Ziffer 1 dieses Artikels ausgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist oder wenn sie das Vorhandensein von lebenden Mücken an Bord feststellt. 3. Die beteiligten Staaten können auch eine während des Fluges in den hiefür geeigneten Teilen des Luftfahrzeuges durchgeführte Insektenvernichtung gelten lassen. Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956 (AS 1957 177). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).

Art. 103

1. Umziehende Personen, Saisonarbeiter und an bedeutenden, regelmässig sich wiederholenden Zusammenkünften teilnehmende Personen sowie die sie befördernden Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge können entsprechend den Gesetzen und Reglementen der beteiligten Staaten und den zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen zusätzlichen Sanitären Massnahmen unterworfen werden. 2. Alle Staaten haben der Organisation die für umherziehende Personen und Saisonarbeiter geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Abkommen bekanntzugeben. Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1957 177).

Art. 104

1. Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geografischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Reglementes zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf: a. den unmittelbaren und raschen Austausch von Meldungen über die Seuchenlage zwischen benachbarten Hoheitsgebieten; b. die auf die internationale Küstenschifffahrt und den internationalen Verkehr auf den Binnenwasserstrassen, inbegriffen die Seen, anzuwendenden sanitären Massnahmen; c. die an den Grenzen benachbarter Gebiete durchzuführenden sanitären Massnahmen; d. die Vereinigung zweier oder mehrerer Hoheitsgebiete zu einem einzigen für die Durchführung einer in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahme; e. die Benützung von Verkehrsmitteln, die für die Beförderung befallener Personen besonders eingerichtet sind. 2. Die in Ziffer 1 hiervor genannten Vereinbarungen dürfen keine diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen enthalten. 3. Die Staaten haben der Organisation alle Vereinbarungen bekanntzugeben, die sie im Sinne dieses Artikels treffen. Die Organisation teilt den Abschluss solcher Vereinbarungen unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen mit. Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).

Art. 105

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 107 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement mit seinem Inkrafttreten zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen der nachstehend aufgeführten internationalen Sanitätskonventionen und der Vereinbarungen dieser Art: a. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903; b. Panamerikanische Sanitätskonvention, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905; c. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 1912; d. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926; e. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933; f. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934; g. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Konsulatsvisa, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934; h. Konvention über die Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938; i. Internationale Sanitätskonvention von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 21. Juni 1926, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944; j. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 12. April 1933, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944, …; k. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention von 1944, unterzeichnet in Washington; l. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington. 2. Das in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Sanitätsgesetzbuch bleibt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche die entsprechenden Bestimmungen von Absatz 1 hiervor Anwendung finden. [BS 12 449] Satzteil aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 (AS 1965 782).

Art. 106

1. Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt. 2. Ein Staat kann diese Frist hinsichtlich der überseeischen oder weit entfernten Gebiete, für deren internationale Beziehung er verantwortlich ist durch eine Erklärung an den Generaldirektor auf achtzehn Monate verlängern. 3. Jede Ablehnung und alle Vorbehalte, die der Generaldirektor nach Ablauf der in Ziffer 1 oder 2 hiervor genannten Fristen erhält, sind wirkungslos.

Art. 107

1. Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vorbehalt angenommen hat, oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Staat den Vorbehalt zurückgezogen hat. 2. Die teilweise Ablehnung des Reglementes ist gleichbedeutend mit einem Vorbehalt. 3. Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in Bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist. 4. Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Weise verpflichte. 5. Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 105 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.

Art. 108

Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Erklärung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.

Art. 109

1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft. 2. Ein Staat, der nach dem 1. Oktober 1952 Mitglied der Organisation wird und auch dieses Reglement nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei Monaten, vom Tage an gerechnet, an welchem er Mitglied der Organisation geworden ist, erklären, dass er es ablehnt oder dazu Vorbehalte anbringt. Lehnt er es nicht ab, so tritt das Reglement unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 für diesen Staat nach Ablauf der oben genannten Frist in Kraft.

Art. 110

1. Die Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen beteiligt sind, oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgegeben hat, können dem Reglement beitreten, indem sie die Annahme dem Generaldirektor anzeigen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 wird diese Annahme mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements wirksam, oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt angezeigt worden ist, drei Monate nach dem Tage, an dem der Generaldirektor diese Annahmeerklärung erhalten hat. 2. Für die Anwendung dieses Reglements finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation auf diejenigen Staaten Anwendung, die nicht Mitglieder der Organisation, aber an diesem Reglement beteiligt sind. 3. Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch am vorliegenden Reglement beteiligt sind, können jederzeit ihre Beteiligung an diesem Reglement durch eine Erklärung an den Generaldirektor kündigen; diese Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Erklärung wirksam. Der Staat, der gekündigt hat, von diesem Zeitpunkt an wiederum die Bestimmungen derjenigen in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzuwenden, an deren er früher beteiligt war.

Art. 111

Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weiteren Vertragsparteien aller in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekannt. Ebenso gibt der Generaldirektor diesen Staaten sowie jedem anderen Staat, der dem Reglement beigetreten ist, jedes zusätzliche Reglement, welches das vorliegende abändert oder ergänzt, sowie jede Erklärung, die er in Anwendung der Artikel 106, 108, 109 und 110 erhalten hat, und jeden durch die Weltgesundheitsversammlung in Anwendung von Artikel 107 gefassten Beschluss bekannt.

Art. 112

1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der sich alsdann bemüht, diese Frage oder Meinungsverschiedenheit zu regeln. Kommt eine Regelung nicht zustande, so unterbreitet der Generaldirektor aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen eines beteiligten Staates die Frage oder Meinungsverschiedenheit dem Ausschuss oder einem anderen zuständigen Organ der Organisation zur Prüfung. 2. Jeder beteiligte Staat hat das Recht, sich vor diesem Ausschuss oder anderen Organ vertreten zu lassen. 3. Jede Meinungsverschiedenheit, die durch dieses Verfahren nicht geregelt werden kann, kann auf schriftliches Gesuch jedes beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.

Art. 113

1. Der englische und französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicherweise massgebend. 2. Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie auch den anderen Vertragsparteien einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen zugestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden vom Generaldirektor in Anwendung von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Eintragung zugestellt. RS 0.120

Art. 114

1. Ungeachtet aller widersprechenden Bestimmungen geltender Übereinkünfte und Vereinbarungen haben die auf Grund der in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Vorschriften und Muster ausgestellten Impfzeugnisse gleiche Geltung wie die entsprechenden in den geltenden Übereinkünften oder Vereinbarungen genannten Zeugnisse. 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 109 Ziffer 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels am 1. Dezember 1951 in Kraft. 3. Die Anwendung dieses Artikels wird auf diejenigen Staaten beschränkt, die vom Zeitpunkte an, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ihre Bereitschaft erklären, sowohl diesen Artikel als auch die Vorschriften und Muster in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ohne Vorbehalt anzunehmen. 4. Ein Staat kann innerhalb der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Frist die Anwendung dieses Artikels auf eine der Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ausschliessen.

Art. 115

1. Ein Impfzeugnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung der Konvention vom 21. Juni 1926, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, oder in Anwendung der Konvention vom 12. April 1933, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, ausgestellt wurde, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig. Überdies wird die Gültigkeit eines Gelbfieber-Impfzeugnisses vom Zeitpunkte an gerechnet, an welchem es sonst ungültig geworden wäre, um zwei Jahre verlängert. 2. Ein Zeugnis über die Rattenvernichtung oder über die Befreiung von der Rattenvernichtung, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung von Artikel 28 der Konvention vom 21. Juni 1926 ausgestellt worden ist, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig.

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