Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 79 darf Schiffen oder Luftfahrzeugen der Zutritt zu einem Hafen oder Flughafen aus sanitären Gründen nicht verweigert werden. Immerhin können die Schiffe oder Luftfahrzeuge verpflichtet werden, sich auf eigene Gefahr in den nächsten geeigneten, ihnen am besten passenden Hafen oder Flughafen zu begeben, wenn ein Hafen oder Flughafen für die Durchführung der in diesem Reglement gestatteten und von der Sanitätsbehörde dieses Hafens oder Flughafens als notwendig erachteten sanitären Massnahmen nicht ausgerüstet ist.
Art. 42
Ein Luftfahrzeug gilt nicht als aus einem verseuchten Bezirk herkommend, wenn es lediglich in einem oder mehreren Sanitätsflughäfen eines solchen Bezirks gelandet ist, die nicht selbst verseuchte Bezirke darstellen.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Art. 43
Personen, die an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges ankommen, das in einem verseuchten Bezirk gelandet hat und dessen Passagiere und Besatzung sich den in Artikel 34 genannten Bedingungen entsprechend verhalten haben, gelten nicht als aus einem solchen Bezirk herkommend.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Art. 44
1. Mit Ausnahme der in Ziffer 2 hiernach vorgesehenen Fälle steht es einem Schiff oder Luftfahrzeug, das sich bei der Ankunft von den der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens in Anwendung dieses Reglements angeordneten Massnahmen nicht unterziehen will, frei, seine Fahrt unverzüglich fortzusetzen; in diesem Falle darf es im weiteren Verlaufe seiner Fahrt nicht in irgendeinem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes anlegen. Immerhin ist diesem Schiff oder Luftfahrzeug unter der Bedingung, dass es in Quarantäne verbleibt, zu gestatten, Brennstoff oder Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird ein solches Schiff nach ärztlicher Untersuchung als seuchenfrei erklärt, so bleibt es im Genusse der Bestimmungen von Artikel 33.
2. Bei der Ankunft in einem Hafen oder Flughafen in einer gelbfieberempfänglichen Zone werden jedoch von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens den in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen unterworfen und sind nicht frei, unverzüglich ihre Reise fortzusetzen:
a. die mit Gelbfieber verseuchten Luftfahrzeuge;
b. die mit Gelbfieber verseuchten Schiffe, wenn an Bord Aëdes aegypti festgestellt werden und die ärztliche Untersuchung ergibt, dass eine befallene Person nicht innert nützlicher Frist abgesondert worden ist.
Art. 45
1. Landet ein Luftfahrzeug aus Gründen, die vom Willen seines Kommandanten unabhängig sind, anderswo als in einem Flughafen oder in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen, so hat der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter danach zu trachten, die Landung der nächsten Sanitätsbehörde oder jeder anderen öffentlichen Behörde sogleich zu melden.
2. Sobald die Sanitätsbehörde von dieser Landung benachrichtigt worden ist, kann sie die geeigneten Anordnungen treffen, die jedoch in keinem Fall die durch dieses Reglement zugelassenen Massnahmen überschreiten dürfen.
3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 5 hiernach dürfen die Insassen die Umgebung des Landungsplatzes nur verlassen, um mit der Sanitätsbehörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu treten, oder wenn sie deren Erlaubnis besitzen; die Waren dürfen aus dieser Umgebung nicht entfernt werden.
4. Sobald die von der Sanitätsbehörde angeordneten Massnahmen ausgeführt sind, steht in sanitärer Hinsicht der Überführung des Luftfahrzeuges nach dem Flughafen, wo es ursprünglich hätte landen sollen, oder nach einem Flughafen, der ihm aus technischen Gründen besser entspricht, nichts entgegen.
5. Im Notfall ergreift der Kommandant des Luftfahrzeuges alle für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforderlichen Massnahmen.
Art. 46
1. Waren werden den in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahmen nur dann unterworfen, wenn die Sanitätsbehörde Gründe zur Annahme hat, dass sie mit Keimen einer Quarantäne-Krankheit behaftet sind oder Überträger einer solchen Krankheit beherbergen.
2. Unter Vorbehalt der in Artikel 68 vorgesehenen Massnahmen dürfen Waren, die ohne Umlad im Durchgangsverkehr befördert werden, keinerlei sanitären Massnahmen unterworfen und auch nicht in Häfen, Flughäfen oder Grenzposten zurückbehalten werden, es sie denn, es handle sich um lebende Tiere.
Art. 47
Das Gepäck, ausgenommen dasjenige einer befallenen oder verdächtigen Person, darf nur dann desinfiziert oder von Insekten befreit werden, wenn es einer Person gehört, die verseuchte Dinge mit sich führt, oder auf welcher Insekten gefunden werden, die Überträger einer Quarantäne-Krankheit sind.
Art. 48
1. Gegenüber Briefpost, Zeitungen, Büchern und anderen Drucksachen werden keinerlei sanitäre Massnahmen ergriffen.
2. Postpakete werden sanitären Massnahmen nur unterworfen, wenn sie
a. in Artikel 68 Ziffer 1 genannte Nahrungsmittel, bei welchen die Gesundheitsbehörde begründeterweise annimmt, sie seien infolge ihrer Herkunft aus einem mit Cholera verseuchten Bezirk verseucht;
b. gebrauchte oder beschmutzte Leib- und Bettwäsche oder Kleider, auf welche die Bestimmungen von Titel V anwendbar sind,
enthalten.
Art. 49
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pest auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 50
Die Impfung gegen Pest darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
Art. 51
1. Die Staaten wenden alle in ihrer Macht liegenden Mittel an, um die Gefahr der Weiterverbreitung der Pest durch Nagetiere und deren Ektoparasiten zu vermindern. Durch systematisches Sammeln und regelmässiges Untersuchen der Nagetiere und ihrer Ektoparasiten haben sich ihre Sanitätsverwaltungen ständig über die Lage in den mit Nagerpest verseuchten oder verdächtigen Bezirken, insbesondere Häfen und Flughäfen, auf dem Laufenden zu halten.
2. Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem pestverseuchten Hafen oder Flughafen sind besondere Massnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Art. 52
1. Die Schiffe sind:
a. in regelmässigen Zeitabständen von Ratten zu befreien oder
b. dauernd in einem derartigen Zustande zu halten, dass die Zahl der an Bord befindlichen Nagetiere bedeutungslos bleibt.
2. Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung werden ausschliesslich von den Sanitätsbehörden der zu diesem Zwecke nach Artikel 17 anerkannten Häfen ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zeugnisse beträgt sechs Monate. Immerhin kann diese Frist für Schiffe auf der Fahrt zu einem anerkannten Hafen um einen Monat verlängert werden, wenn vorauszusehen ist, dass die Rattenvernichtung oder die Inspektion im vorliegenden Fall dort unter besseren Bedingungen durchgeführt werden kann.
3. Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung haben dem in Beilage 1, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Muster zu entsprechen.
4. Die Sanitätsbehörde eines nach Artikel 17 anerkannten Hafens kann, wenn ihr kein gültiges Zeugnis vorgewiesen wird, nach Abklärung und Besichtigung:
a. wenn es sich um einen Hafen der in Artikel 17 Ziffer 2 genannten Kategorie handelt, das Schiff selbst von Ratten befreien oder diese Massnahme unter ihrer Leitung und Aufsicht durchführen lassen. Sie entscheidet in jedem Falle, welches Verfahren anzuwenden ist, um die Nager auf dem Schiffe sicher zu vernichten. Die Rattenvernichtung ist in der Weise zu vollziehen, dass eine Beschädigung des Schiffes und seiner Ladung möglichst vermieden wird. Sie soll nicht länger dauern als zu ihrer guten Ausführung unbedingt nötig. Das Verfahren findet möglichst bei leerem Schiffsraum statt. Für bloss mit Ballast fahrende Schiffe wird das Verfahren vor dem Verlad vorgenommen. Ist die Rattenvernichtung zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt, so stellt die Sanitätsbehörde das Zeugnis über die Rattenvernichtung aus;
b. in jedem nach Artikel 17 anerkannten Hafen ein Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung ausstellen, wenn sich die Sanitätsbehörde überzeugen konnte, dass die Zahl der Nager an Bord bedeutungslos ist. Dieses Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn das Schiff bei leerem Laderaum besichtigt wurde oder der Laderaum lediglich Ballast oder Dinge enthält, die nicht geeignet sind, Nagetiere anzuziehen und deren Beschaffenheit oder Anordnung erlaubt, den Laderaum vollständig zu besichtigen. Tankschiffe mit gefüllten Zisternen können das Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung erhalten.
5. Wenn nach Meinung der Sanitätsbehörde des Hafens, in dem die Rattenvernichtung stattgefunden hat, die Bedingungen, unter denen das Verfahren durchgeführt wurde, kein befriedigendes Ergebnis erwarten lassen, vermerkt sie dies auf dem vorhandenen Zeugnis über die Rattenvernichtung.
Art. 53
Bei aussergewöhnlicher Seuchenlage kann an einem Luftfahrzeug, bei dem Nagetiere an Bord vermutet werden, die Rattenvernichtung durchgeführt werden.
Art. 54
Vor ihrer Abfahrt aus einem Bezirk, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, müssen Verdächtige, die eine internationale Reise unternehmen, vom Zeitpunkt an gerechnet, wo sie das letzte Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, während einer Frist von sechs Tagen abgesondert werden.
Art. 55
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht:
a. wenn sich ein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet; oder
b. wenn ein mit Pest angesteckter Nager an Bord gefunden wird.
Ein Schiff gilt auch dann als verseucht, wenn ein Fall von menschlicher Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung aufgetreten ist.
2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verdächtig:
a. wenn sich zwar kein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet, ein solcher aber innerhalb von sechs Tagen nach der Einschiffung aufgetreten ist, oder
b. wenn sich unter den Nagetieren an Bord eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit zeigt, deren Ursache noch nicht bestimmt werden konnte.
3. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei seiner Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt oder eine Person aus einem verseuchten Bezirk an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass die in den Ziffern 1 und 2 hiervor vorgesehenen Bedingungen nicht vorhanden sind.
Art. 56
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Insektenvernichtung und Überwachung der Verdächtigen, wobei die Überwachung von der Ankunft an gerechnet nicht länger als sechs Tage dauern darf;
b. Insektenvernichtung und, wenn nötig, Desinfektion:i. des Gepäcks der befallenen oder verdächtigen Personen,
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Bett- und Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
2. Falle von Nagerpest an Bord wird das Schiff, wenn nötig in Quarantäne, entsprechend den in Artikel 52 enthaltenen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen von Ratten befreit:
a. die Massnahmen zur Rattenvernichtung finden statt, sobald der Laderaum leer ist;
b. um die verseuchten Nagetiere am Verlassen des Schiffes zu hindern, können auf dem Schiff eine oder mehrere vorläufige Rattenvernichtungen durchgeführt werden, die vor oder während des Löschens der Ladung vorgeschrieben werden können;
c. wenn die völlige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet werden kann, weil lediglich ein Teil der Ladung eines Schiffes gelöscht werden soll, wird das Schiff ermächtigt, diesen Teil der Ladung auszuladen, unter dem Vorbehalt, dass die Sanitätsbehörde diejenigen Massnahmen anwendet, die sie als notwendig erachtet, um die verseuchten Nager am Verlassen des Schiffes zu verhindern, und die auch die Quarantäne des Schiffes in sich schliessen können.
3. Wenn an Bord eines Luftfahrzeuges ein an Pest gestorbenes Nagetier gefunden wird, ist das Luftfahrzeug, wenn nötig in Quarantäne, von Ratten zu befreien.
Art. 57
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig und ein Luftfahrzeug nicht mehr als verseucht, wenn die nach den Bestimmungen der Artikel 38 und 56 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind, oder wenn die Sanitätsbehörde sich vergewissern konnte, dass ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht auf Pest zurückzuführen ist. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist hierauf zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 58
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft zum freien Verkehr zuzulassen; immerhin kann die Sanitätsbehörde, wenn es aus einem verseuchten Bezirk herkommt:
a. jeden Verdächtigen, der von Bord geht, während einer Zeitspanne von höchstens sechs Tagen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug den verseuchten Bezirk verlassen hat, der Überwachung unterstellen;
b. in Ausnahmefällen und aus sehr triftigen Gründen, die dem Kapitän des Schiffes schriftlich mitzuteilen sind, die Vernichtung der Nagetiere an Bord des Schiffes anordnen.
Art. 59
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von menschlicher Pest festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde die in Artikel 38 und Artikel 56 Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wobei die Insektenvernichtung und, wenn nötig, die Desinfektion nur an den als verseucht angesehenen Teilen des Eisenbahnzuges oder des Strassenfahrzeuges durchzuführen sind.
Art. 60
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
Art. 61
1. Bei der Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen haben die Sanitätsbehörden dem Vorliegen eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Cholera Rechnung zu tragen.
2. Der in den Hoheitsgebieten, in denen Impfungen vorgenommen werden, gültige Standard des Choleraimpfstoffes wird von sämtlichen Sanitätsverwaltungen anerkannt.
3. Kommt jemand auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit aus einem verseuchten Bezirk, so kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. wer ein gültiges Zeugnis über die Impfung gegen Cholera besitzt, kann während einer Zeitspanne von höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Abreise aus dem verseuchten Bezirk an gerechnet, unter Überwachung gestellt werden;
b. wer kein solches Zeugnis besitzt, kann während der obengenannten Zeitdauer abgesondert werden.
Art. 62
1. Ein Schiff gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der fünf der Ankunft vorangegangenen Tage aufgetreten ist.
2. Ein Schiff gilt als verdächtig, wenn es während der Reise einen Cholerafall an Bord hatte, vorausgesetzt, dass kein neuer Fall während der fünf der Ankunft vorausgegangenen Tage aufgetreten ist.
3. Ein Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat. Es gilt als verdächtig, wenn während der Reise ein Cholerafall an Bord aufgetreten ist und die befallene Person bei einer früheren Landung an Land gesetzt wurde.
4. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt oder eine aus einem verseuchten Bezirk kommende Person an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass während der Reise keine Cholerafälle an Bord aufgetreten sind.
Art. 63
1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Überwachung der mit einem gültigen Zeugnis über die Impfung gegen Cholera versehenen Reisenden oder Besatzungsmitglieder und Absonderung aller anderen von Bord gehenden Personen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt des Anlandgehens an gerechnet;
b. Desinfektion:i. des Gepäcks der befallenen oder verdächtigen Personen;
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind:
c. Desinfektion und Ausgiessen der Bordwasservorräte, die als verseucht anzusehen sind, und Desinfektion der Behälter.
2. Es ist untersagt, menschliche Ausscheidungen, Abwasser, inbegriffen Schlagwasser und Abfälle sowie als verseucht angesehene Stoffe ohne vorherige Desinfektion ablaufen zu lassen, auszuschütten oder wegzuwerfen. Die Sanitätsbehörde ist verantwortlich, dass dies alles in richtiger Weise beseitigt wird.
Art. 64
1. Gegenüber einem verdächtigen Schiff oder Luftfahrzeug kann die Sanitätsbehörde bei seiner Ankunft die in Artikel 63 Ziffer 1 Buchstaben b und c und Ziffer 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2. Ausserdem können die Passagiere oder Besatzungsmitglieder, die an Land gehen, unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen während höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden.
Art. 65
Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die gemäss Artikel 38 oder den Artikeln 63 und 64 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug wird hierauf zum freien Verkehr zugelassen.
Art. 66
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artikel 61 vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug aus einem verseuchten Bezirk kommt.
Art. 67
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von Cholera festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde folgende Massnahmen ergreifen:
a. unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen, die Überwachung der Verdächtigen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet;
b. Desinfektion:i. des Gepäcks der befallenen Person und, wenn nötig, des Gepäcks aller Verdächtigen,
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche, und aller Teile des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
Art. 68
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges oder eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges, in dem ein Fall von Cholera festgestellt worden ist, oder eines aus einem verseuchten Bezirk kommenden Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde das Löschen verbieten oder alle zum Rohgenuss bestimmten Fische, Krusten- und Schalentiere, Früchte oder Gemüse oder Getränke wegschaffen lassen, sofern diese Nahrungsmittel oder Getränke nicht in luftdicht verschlossenen Behältern enthalten sind und die Sanitätsbehörde keinen Anlass hat, sie als verseucht anzusehen. Werden solche Nahrungsmittel oder Getränke beseitigt, so sind Massregeln zur Vermeidung jeder Übertragungsgefahr zu ergreifen.
2. Bilden solche Nahrungsmittel und Gepäck einen Teil der Ladung im Laderaum eines Schiffes oder im Frachtraum eines Luftfahrzeuges, so können sie nur von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens beseitigt werden, in dem sie gelöscht werden sollen.
3. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges ist stets berechtigt, die Beseitigung solcher Nahrungsmittel oder Getränke zu verlangen.
Art. 69
1. Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm-Abstrich zu unterziehen.
2. Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einem verseuchten Bezirk kommt und Anzeichen aufweist, die diese Krankheit vermuten lassen, kann zu einer Stuhluntersuchung gezwungen werden.
Art. 70
Die Sanitätsverwaltungen geben der Organisation die Zone oder die Zonen ihres Gebietes bekannt, in welchen die Bedingungen einer gelbfieberempfänglichen Zone bestehen, und erstatten über jede eintretende Änderung dieser Bedingungen unverzüglich Bericht. Die Organisation übermittelt die erhaltenen Auskünfte an alle Sanitätsverwaltungen.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Art. 71
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Gelbfiebers auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 72
1. Die Impfung gegen Gelbfieber soll bei jedermann verlangt werden, der auf einer internationalen Reise einen verseuchten Bezirk verlässt, um sich in eine gelbfieberempfängliche Zone zu begeben.
2. Wenn jemand mit einem Zeugnis über eine noch nicht gültige Impfung gegen Gelbfieber versehen ist, kann ihm die Abreise zwar gestattet werden, aber die Bestimmungen von Artikel 74 können bei der Ankunft angewendet werden.
3. Wer im Besitze eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, wird selbst, wenn er aus einem verseuchten Bezirk kommt, nicht als verdächtig behandelt.
Art. 73
1. Der Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Gelbfieber ist für das Personal jedes in einem verseuchten Bezirk liegenden Flughafens sowie für jedes Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, das diesen Flughafen benützt, vorgeschrieben.
2. Luftfahrzeuge, die einen in einem verseuchten Bezirk gelegenen Flughafen verlassen und sich in eine gelbfieberempfängliche Zone begeben, sind unter der Aufsicht der Sanitätsbehörde möglichst kurz vor dem Abflug, ohne dass dieser jedoch verzögert wird, von Insekten zu befreien. Die beteiligten Staaten können auch eine während des Fluges in den geeigneten Teilen des Luftfahrzeuges durchgeführte Insektenvernichtung gelten lassen.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die einen Hafen oder Flughafen verlassen, in welchem die Aëdes aegypti noch vorkommt, und die sich in einen Hafen oder Flughafen begeben, der von der Aëdes aegypti befreit wurde, sind ebenfalls von Insekten zu befreien.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).
Art. 74
In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die Absonderung einer Person verlangen, die auf einer internationalen Reise aus einem verseuchten Bezirk kommt und nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen ist, und zwar so lange, bis das Zeugnis gültig wird oder während höchstens sechs Tagen vom Zeitpunkt der letzten Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet; die kürzere Zeitdauer ist entscheidend.
Art. 75
1. Jedermann, der aus einem verseuchten Bezirk kommt, nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen ist und auf einer internationalen Reise in einer gelbfieberempfänglichen Zone einen Flughafen betreten muss, der noch nicht über die Einrichtungen zur Gewährleistung der in Artikel 34 vorgesehenen Absonderung verfügt, kann während der in Artikel 74 vorgesehenen Zeitdauer in einem Flughafen, der diese Einrichtungen besitzt, zurückgehalten werden, sofern die Sanitätsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen sich diese Flughäfen befinden, zu diesem Zwecke ein Abkommen geschlossen haben.
2. Die beteiligten Sanitätsverwaltungen benachrichtigen die Organisation, wenn ein Abkommen dieser Art in Kraft oder ausser Kraft tritt. Die Organisation gibt diese Mitteilung unverzüglich allen anderen Sanitätsverwaltungen bekannt.
Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzregelementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Art. 76
1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Fall von Gelbfieber an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der Reise aufgetreten ist. Es gilt als verdächtig, wenn es weniger als sechs Tage vor der Ankunft einen verseuchten Bezirk verlassen hat, oder wenn es innert dreissig Tagen seit seiner Abfahrt aus einem solchen Bezirk ankommt und die Sanitätsbehörde Aëdes aegypti an Bord feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2. Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Fall von Gelbfieber an Bord hat. Es gilt als verdächtig, wenn die Sanitätsbehörde von der nach Artikel 73 Ziffer 2 durchgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist und lebende Mücken an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Art. 77
1. Bei jeder Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde:
a. in einer gelbfieberempfänglichen Zone gegenüber allen Passagieren und Besatzungsmitgliedern, welche ohne gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis an Land gehen, die in Artikel 74 genannten Massnahmen ergreifen;
b. zur Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und zur völligen Vernichtung der Aëdes aegypti schreiten. In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann überdies verlangt werden, dass das Schiff bis zur vollständigen Durchführung dieser Massnahmen mindestens vierhundert Meter vom Lande entfernt bleibe.
2. Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die von der Sanitätsbehörde nach Artikel 38 und nach Ziffer 1 hiervor vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 78
Gegenüber einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug, das aus einem verseuchten Bezirk kommt, können bei der Ankunft die in Artikel 77 Ziffer 1 Buchstabe b genannten Massnahmen ergriffen werden. Alsdann ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 79
Die Staaten dürfen den Luftfahrzeugen die Landung in ihren Sanitätslufthäfen nicht verbieten, wenn die in Artikel 73 Ziffer 2 genannten Massnahmen ergriffen werden. In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann ein Staat jedoch einen oder mehrere bestimmte Flughäfen als die einzigen bezeichnen, in denen die aus einem verseuchten Bezirk kommenden Luftfahrzeuge landen dürfen.
Art. 80
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges in einer gelbfieberempfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Absonderung aller Personen, die aus einem verseuchten Bezirk kommen und nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen sind, nach den Bestimmungen von Artikel 74;
b. Befreiung des aus einem verseuchten Bezirk kommenden Eisenbahnzuges oder Fahrzeuges von Insekten.