Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2.
2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.
Eingefügt durch Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429).
Art. 107c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2016
1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.
2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 107 nicht.
3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 107.
4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 102 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 99 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Art. 107d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente
1 Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine Altersrente, die mindestens der Altersrente entspricht, auf die bei Rücktritt per 31. Dezember 2018 ohne Anpassung der technischen Parameter Anspruch bestanden hätte.
2 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto ab dem 1. Januar 2019 vermindert, insbesondere bei Bezug der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, bei Teilaltersrücktritt, bei Bezug von Teilinvaliden- oder Teilberufsinvalidenleistungen, bei Vorbezügen, Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung oder infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so entfällt die Garantie gemäss Absatz 1. Die Garantie entfällt auch bei Austritt aus dem Vorsorgewerk ab dem 1. Januar 2019.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
Art. 107e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente
1 Zur Abfederung der Auswirkungen der per 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen technischen Grundlagen werden die Altersguthaben und Guthaben aus dem ZP-Konto von zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten und am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alten Personen nach den Absätzen 2–5 aufgewertet.
2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur in dem Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird.
3 Für die Aufwertung massgebend sind:
a. das Altersguthaben und ein Guthaben aus dem ZP-Konto, die am 31. Dezember 2018 im Vorsorgewerk ETH-Bereich vorhanden sind, abzüglich ab dem 1. Januar 2016 getätigte Einkäufe, Wiedereinkäufe nach Scheidung bzw. nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie Rückzahlungen von im Rahmen der Wohneigentumsförderung erfolgten Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung; und
b. das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018.
4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche Interpolation):
Alter am 31. Dezember 2018
Aufwertung in %
Männer
Frauen
70
10,07 %
10,07 %
69
10,24 %
10,24 %
68
10,39 %
10,39 %
67
10,74 %
10,74 %
66
11,07 %
11,07 %
65
11,00 %
11,00 %
64
11,00 %
11,00 %
63
10,41 %
11,00 %
62
9,63 %
10,41 %
61
8,64 %
9,63 %
60
7,07 %
8,06 %
5 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto nach dem 31. Dezember 2018 infolge Bezugs der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, infolge von Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder infolge von Auszahlungen nach Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermindert oder erfolgt die Auszahlung eines Guthabens aus dem ZP-Konto als einmalige Kapitalabfindung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt.
6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Guthaben aus dem ZP-Konto erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde.
7 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben für die Berechnung der Hinterlassenenrente. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
Art. 107f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2.
2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4737).
Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020
Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben:
a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;
b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem
1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültig gewesenen reglementarischen Bestimmungen.
2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen:
a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG).
b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente,
2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente.
3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist.
4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
SR 831.20
SR 830.1
Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter:
a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang1963;
e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964.
2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 108
1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.
2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch den Bundesrat.