1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.
2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1) zurückerstatten.
2 In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
Art. 73 Verjährung
1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.
2 Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.
Art. 74 Lebensbescheinigung
1 PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.
2 Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.
Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks ETH-Bereich an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert.
Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
1 PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
2 In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
Art. 77 Überentschädigung
1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2 Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
3 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk ETH-Bereich.
4 In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.
Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
1 In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin Versicherten und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.
2 Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.
Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1).
Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
1 Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2 Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.
Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 6 und 7.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
1 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 60. Altersjahres ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.
2 Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.
3 PUBLICA informiert Versicherte, die kein neues Arbeitsverhältnis begründen, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und verlangt von ihnen die entsprechenden Informationen. Die Versicherten müssen PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) erhalten wollen. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.
5 Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1).
6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Tritt die versicherte Person jedoch ein neues Arbeitsverhältnis an, kann sie innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades schriftlich die Überweisung des dem Umfang der Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers verlangen.
Art. 83 Barauszahlung
1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;
b. sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.
2 Die austretende Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:
a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;
b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.
3 PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.
4 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.
5 …
6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
7 Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. und vor Erreichen des Referenzalters aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:
a. der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers; oder
abis. der Überweisung der Austrittsleitung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; oder
b. dem Bezug der Altersleistungen.
2 Versicherte Personen, die das Referenzalter erreicht haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen oder den Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufschieben.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
SR 831.40
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 84a Anspruch bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
Vermindert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität, so kann sie, ausser zwischen den Möglichkeiten nach Artikel 84, zusätzlich wählen zwischen:
a. dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA;
b. der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.
Eingefügt durch Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429).
Art. 85 Berechnung
1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 zuzüglich eines allfälligen Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25). In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt.
2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von den aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der:
a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen;
b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) mit Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5;
c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufen nach Artikel 87 samt Zins.
2bis …
3 Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz mit dem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden.
4 Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG).
5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a, bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1).
Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
1 Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.
2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.
Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:
a. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;
b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG);
c. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG;
d. Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91–97;
e. Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;
f. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres;
g. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;
h. Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 99 Absatz 1 infolge Scheidung übertragen worden sind;
i. bei der versicherten Person, die eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat oder eine Rente infolge Teilinvalidität bezieht, die Information über den Bezug der Alters- und Invalidenleistung, die notwendig sind für die:1. Berechnung der Einkaufsmöglichkeit,
2. Berechnung des obligatorisch zu versichernden Verdienstes,
3. Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk ETH-Bereich zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.
Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
1 Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins so weit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
2 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.
Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
1 Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1–4 der WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.
1bis Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung.
2 Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 92 Vorbezug
1 Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.
3 Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.
4 Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.
5 Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:
a. den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;
b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
6 Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
7 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 93 Rückzahlung
1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c. beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis:
a. zum Erreichen des Referenzalters;
b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder
c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung.
3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Art. 94 Verpfändung
1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.
2 Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.
3 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
a. die Barauszahlung der Austrittsleistung;
b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
c. die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.
4 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.
5 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.
6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Art. 95 Einzureichende Unterlagen
Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement beziehungsweise den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.
Art. 96 Auszahlung
1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.
2 PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.
4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
1 Bei der Auszahlung eines Vorbezuges oder Verwertung eines Pfandes werden ein Guthaben aus dem ZP-Konto und, soweit erforderlich, das Altersguthaben um den betreffenden Betrag reduziert und die versicherten Leistungen entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Guthaben aus dem ZP-Konto herabgesetzt.
2 Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.
3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug oder die Auszahlung wegen einer Pfandverwertung zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht entsprechend der Herabsetzung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung nach Absatz 1 erhöht.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 98 Vorsorgeausgleich
Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 99 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
1 Ein zugunsten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragener Rentenanteil wird im Verhältnis, in dem er der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten oder der verpflichteten Ehegattin belastet wurde, dem Altersguthaben nach BVG und dem Altersguthaben nach diesem Reglement gutgeschrieben.
2 Ein zulasten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung wird von einem Guthaben aus dem ZP-Konto und, soweit erforderlich, vom Altersguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Guthaben aus dem ZP-Konto herabgesetzt. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen; bei einem Wiedereinkauf wird das Altersguthaben nach BVG im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar.
3 Wird infolge Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung einer invaliden versicherten Person zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Austrittsleistung. Diese berechnet sich nach Artikel 54 Absatz 3. Die Kürzung der Invalidenrente der verpflichteten Person berechnet sich nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 BVV 2. Dieser Absatz gilt sinngemäss für berufsinvalide Personen.
4 Wird infolge Scheidung ein Rentenanteil als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Leistungen von PUBLICA an die verpflichtete Person. Ein übertragener Rentenanteil gehört nicht zur laufenden Altersrente beziehungsweise wird von der versicherten Invalidenrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b abgezogen. Er löst keinen Anspruch der berechtigten Person auf weitere Leistungen von PUBLICA aus. Spätestens vor der ersten jährlichen Rentenübertragung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person kann diese mit PUBLICA vereinbaren, dass der Rentenanteil in Kapitalform überwiesen wird.
5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das Referenzalter, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g FZV vor.
6 Der Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-Kinderrente oder auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Wurde eine Kinderrente nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
SR 831.425
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 100
1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, dem Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–d BVG.
2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.
3 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).
Art. 101
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 102 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
1 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.
2 Die Kürzung der Altersrente infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 7).
3 Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:
a. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
b. nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
c. das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, 45 Abs. 7 und 47 Abs. 3 und 4);
d. die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
e. die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):1. beim Tod der rentenbeziehenden Person,
2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 103 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
1 Der Anspruch auf festen Zuschlag und Überbrückungsrente nach bisherigem Recht erlischt:
a. beim Tod, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person;
b. wenn der Ehegatte oder die Ehegattin der rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber, wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
c. wenn mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad nach Feststellung des ärztlichen Dienstes erhöht oder herabgesetzt wird.
2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.
3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheides der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.
4 Der Anspruch auf die IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht erlischt beim Tod, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 104 Überführte Invalidenrenten
1 Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni 2003 sowie PUBLICA-Berufsinvalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses Reglements werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.
2 PUBLICA-Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses Reglements werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt.
3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Ebenfalls Anwendung findet es in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des aus einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades resultierenden Leistungsanspruchs, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.
4 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf das Ende des Rentenanspruchs (Art. 62 Abs. 6 und 52a).
5 Wird der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 infolge eines Entscheides der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird der Betrag der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wenn die IV mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine Rente zuspricht oder erstmals den Rentenanspruch ändert, so bleibt der Betrag der Invalidenrente, auf die der Anspruch vor dem 1. Juni 2003 entstanden ist, unverändert.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 104 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 3).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 106
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
Art. 107 Garantie nach Artikel 25 des PUBLICA-Gesetzes
1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.
2 …
3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.
4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruches.
5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
Art. 107a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2.
2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).