1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
2 Das paritätische Organ kann vom Arbeitgeber, von den Versicherten und, im Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.
3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.
4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.
5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:
a. den Satz oder den Betrag;
b. die vorgesehene Dauer;
c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten;
d. den Zahlungsmodus.
6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.
7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.
8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.
2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:
a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;
b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.
3 Beim Aufschub des Leistungsbezuges nach Artikel 18b oder einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 (AS 2022 75). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 36 Altersguthaben
1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.
2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
a. den Altersgutschriften nach Artikel 24;
b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
c. den Beträgen, die nach Artikel 99 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschrieben worden sind;
d. den Einkäufen nach den Artikeln 32a und 32b;
dbis. …
dter. den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 99 Absatz 2 dritter Satz;
e. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder die Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
f. allfälligen Zusatzgutschriften;
g. dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;
h. den Zinsen nach Anhang 1.
3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:
a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 91);
b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 99 Abs. 2 erster Satz);
c. …
4 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.
5 Der Zins nach Anhang 1 wird nach dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des laufenden Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben.
6 Eingebrachte Austrittsleistungen und Einkäufe werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst (Anhang 1). Auszahlungen gemäss Absatz 3 werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst und reduzieren das Altersguthaben entsprechend.
7 Tritt der Vorsorgefall ein oder verlässt die versicherte Person das Vorsorgewerk während des laufenden Jahres, wird der Zins nach Anhang 1 für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres pro rata temporis berechnet.
8 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das laufende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens aufgrund des provisorischen Jahresergebnisses und der Vermögens- und Ertragssituation des Vorsorgewerks ETH-Bereich sowie den Zinssatz für die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistungen im folgenden Jahr fest.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 394).
Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.
2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.
3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).
4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich PUBLICA beantragen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 38 Teilpensionierung
1 Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr reduziert, so hat sie Anspruch auf eine Teilaltersleistung. Der Anteil der vorbezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion jeweils nicht übersteigen.
2 Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein oder mehrere Male eine Teilaltersleistung verlangen.
3 Das Altersguthaben sowie ein allfälliges Guthaben auf einem ZP-Konto (Art. 25) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und des Guthabens auf dem ZP-Konto werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird gemäss den Bestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.
4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Art. 39 Altersrente
1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.
2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 4; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absätze 4 und 5.
3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 40 Kapitalbezug
1 Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages.
1bis Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
2 …
2bis …
3 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
4 Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.
5 Wurden Einkäufe (Art. 32, 32a, 32b und 33) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Fall der Scheidung nach Artikel 22d FZG.
6 Der Kapitalbezug ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert hat.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 (AS 2013 999). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.
Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
Die Alters-Kinderrente entspricht dem Betrag der Alters-Kinderrente gemäss BVG; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
SR 831.40
Art. 43 Grundsatz
1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d. von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2 Ein allfälliges, noch vorhandenes Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin;
b. an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
c. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
d. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
e. an die Eltern;
f. an die Geschwister;
g. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2bis Die versicherte Person kann die Rangfolge der anspruchsberechtigten Gruppe zwischen Absatz 2 Buchstaben e und f ändern. Die entsprechende Erklärung ist PUBLICA innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, wird das Guthaben aus dem ZP-Konto entsprechend der Reihenfolge gemäss Absatz 2 ausbezahlt.
3 Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 2. Juli 2024, vom BR genehmigt am 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 725).
Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
1 Beim Tod der versicherten oder der eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:
a. beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, mindestens aber auf das Todesfallkapital nach Artikel 50;
b. beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.
2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
4 Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder beim Tod.
5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin ist dem Witwer oder der Witwe betreffend Leistungsanspruch gemäss Absatz 1 gleichgestellt, sofern:
a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b. ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist.
5bis Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin nach Absatz 5 besteht, solange die infolge Scheidung zugesprochene Rente geschuldet gewesen wäre.
6 Die Höhe der Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin richtet sich nach Artikel 46 Absatz 3.
7 Ein Anspruch auf die einmalige Abfindung gemäss Absatz 2 besteht für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin nicht.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
1 Beim Tod der versicherten oder der eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:
a. das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der versicherten Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
b. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.
2 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die versicherte oder rentenbeziehende Person die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner meldet. Die Meldung muss entweder über das Kundenportal von PUBLICA oder schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen.
3 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.
4 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA gemäss Absatz 2 gemeldet wurde.
6 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:
a. der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten Person belegt wird oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;
b. Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;
c. Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;
d. weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.
7 Der Anspruch erlischt:
a. bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;
b. wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.
8 Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 2. Juli 2024, vom BR genehmigt am 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 725).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 2. Juli 2024, vom BR genehmigt am 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 725).
Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:
a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;
b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente;
c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.
2 Ist der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person und hat die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person.
3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG (BVG-Minimalleistung).
4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog.
2 Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen.
3 Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente.
4 Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt.
5 Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die volle Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 2. Juli 2024, vom BR genehmigt am 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 725).
Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder einer eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
3 Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem Tod des Waisen oder der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.
5 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person aufzukommen hatte.
Art. 48 Höhe der Waisenrente
1 Die Waisenrente beträgt:
a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 zweiter Satz;
c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.
2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:
a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c. die Kinder der versicherten Person;
d. die Eltern;
e. die Geschwister.
2 Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.
2bis Die versicherte Person kann die Rangfolge der anspruchsberechtigten Gruppe zwischen Absatz 1 Buchstaben d und e ändern. Die entsprechende Erklärung ist PUBLICA innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, so wird das Todesfallkapital entsprechend der Rangordnung gemäss Absatz 1 ausbezahlt.
3 Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.
4 Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, verfällt das Todesfallkapital an PUBLICA.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 49a Zusätzliches Todesfallkapital
Besteht ein Anspruch auf eine Rente nach den Artikeln 44 und 45 und übersteigt das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person den Barwert der Hinterlassenenleistungen, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die gemäss Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
Das Todesfallkapital für die nach Artikel 49 Absatz 1 Anspruchsberechtigten entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von 100 Prozent des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes, mindestens aber dem Betrag von zwei Ehegattenrenten gemäss Artikel 46 Absatz 1. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer Waisenrente (Art. 47 und 48) oder einer Rente an einen geschiedenen Ehegatten oder einer geschiedenen Ehegattin (Art. 44 Abs. 5) reduziert.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 51 Invalidität
1 …
2 Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:
a. im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).
3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4 Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Art. 52 Anspruchsbeginn und -ende
1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
2 Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt nach Ablauf des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Art. 52a Ende des Anspruchs
Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt:
a. mit dem Tod; oder
b. im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52b Absätze 1 und 2.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
1 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG).
2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26a Abs. 2 BVG).
3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbeziehenden Person ausgeglichen wird (Art. 26a Abs. 3 BVG).
4 Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV‑Rente ausgerichtet wird.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit. Die Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge erfolgt nur im Hinblick auf Artikel 54.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
1 Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.
2 Der passive Teil des Altersguthabens wird im Hinblick auf eine Wiedereingliederung durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften gemäss Artikel 24 geäufnet, die sich ergeben hätten, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre; massgebend dafür ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt.
3 Im Falle einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 3 erster Satz.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 55 Behandlung des Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25) bei Invalidität
1 Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25):
a. zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder
b. entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.
2 Bei Vollinvalidität wird das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.
3 Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absätze 2 und 2bis ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 2. Juli 2024, vom BR genehmigt am 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 725).
Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
1 Der Umfang der Invalidenrente ist abhängig vom Invaliditätsgrad im Sinne des IVG und entspricht einem prozentualen Anteil der ganzen Invalidenrente:
Invaliditätsgrad im Sinne des IVG
Umfang der Invalidenrente
0–39 %
0,0 %
40 %
25,0 %
41 %
27,5 %
42 %
30,0 %
43 %
32,5 %
44 %
35,0 %
45 %
37,5 %
46 %
40,0 %
47 %
42,5 %
48 %
45,0 %
49 %
47,5 %
50–69 %
entspricht dem Invaliditätsgrad 50–69 %
70–100 %
100,0 %
2 Die Anpassung des Umfangs der Invalidenrente setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des IVG von mindestens 5 Prozentpunkten voraus (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
SR 831.20
SR 830.1
Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
1 Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das Referenzalter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 99 Absatz 3, angerechnet:
a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat;
b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 vom Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zum Erreichen des Referenzalters; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt; und
c. der Zins von zwei Prozent pro Jahr ab dem Alter 53 auf den jeweiligen Beiträgen gemäss Buchstaben a und b für die Zeit zwischen Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 64. Altersjahr vollendet hat.
2 Das Alter für die Festlegung der Verzinsung entspricht bei der Hochrechnung (Projektion) gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Artikel 36 Absätze 4 und 5 wird angewendet.
3 Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden Einkäufe und Guthaben aus bestehenden Freizügigkeitskonten oder -policen, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt beziehungsweise überwiesen werden, die zur Invalidität geführt hat. Diese Einkäufe und Einlagen werden zurückerstattet.
4 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.
5 Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, massgebend.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.
Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
Art. 60 Anspruch
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum Referenzalter Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
2 Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine volle, eine halbe oder gar keine Überbrückungsrente beziehen will.
3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.
4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:
a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Tabellen 1 und 2);
b. mit einer bei Erreichen des Referenzalters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 6, Tabellen 1 und 2); oder
c. mit einem Auskauf der Kürzung (Anhang 5, Tabelle 3).
4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
5 Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe b entschieden hat, vor Erreichen des Referenzalters, so werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 6, Ziffer II).
6 Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe c auskauft.
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.
2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad 3 Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.
Art. 62 und 63
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 394).
Art. 64
Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 58. Altersjahr beendet hat, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach Artikel 63 Absatz 2. Für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente findet Artikel 62 Absatz 10 sinngemäss Anwendung.
Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
1 Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks ETH-Bereich oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.
2 Im Falle eines Austritts eines Teils der Destinatäre aus dem Vorsorgewerk ETH-Bereich (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.
Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:
a. die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
b. die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
c. die Invalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.
2 Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 394).
Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine nach BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.
Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
1 Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.
2 Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.
Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.
Art. 70 Auszahlung der Leistungen
1 Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.
2 Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.
3 Leistungen in der Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.
4 Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.