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Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH

Confederation · 172.220.142.2 · regulation

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Vorsorgeplan
  4. Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
  5. Art. 5 Abkürzungen
  6. Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
  7. Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche
  8. Art. 8 Zins, Verzugszins
  9. Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
  10. Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
  11. Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
  12. Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
  13. Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
  14. Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
  15. Art. 15 und 16
  16. Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
  17. Art. 18 Ende der Versicherung
  18. Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
  19. Art. 18b Weiterführung der Altersvorsorge nach Erreichen der Altersgrenze
  20. Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
  21. Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 19 Massgebender Jahreslohn
  23. Art. 20 Versicherter Verdienst
  24. Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
  25. Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
  26. Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
  27. Art. 24 Sparbeiträge
  28. Art. 25 Zusatzvorsorgepläne
  29. Art. 26 Risikoprämie
  30. Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  31. Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
  32. Art. 29 Urlaub
  33. Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
  34. Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
  35. Art. 31
  36. Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen
  37. Art. 32a Einkauf mit Einmaleinlage bis zum Erreichen des Referenzalters
  38. Art. 32b Einkauf mit Einmaleinlage nach Erreichen des Referenzalters
  39. Art. 32c
  40. Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
  41. Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
  42. Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
  43. Art. 36 Altersguthaben
  44. Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
  45. Art. 38 Teilpensionierung
  46. Art. 39 Altersrente
  47. Art. 40 Kapitalbezug
  48. Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
  49. Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
  50. Art. 43 Grundsatz
  51. Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
  52. Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
  53. Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
  54. Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
  55. Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
  56. Art. 48 Höhe der Waisenrente
  57. Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
  58. Art. 49a Zusätzliches Todesfallkapital
  59. Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
  60. Art. 51 Invalidität
  61. Art. 52 Anspruchsbeginn und -ende
  62. Art. 52a Ende des Anspruchs
  63. Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
  64. Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  65. Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
  66. Art. 55 Behandlung des Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25) bei Invalidität
  67. Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
  68. Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
  69. Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
  70. Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
  71. Art. 60 Anspruch
  72. Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
  73. Art. 62 und 63
  74. Art. 64
  75. Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
  76. Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
  77. Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
  78. Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
  79. Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
  80. Art. 70 Auszahlung der Leistungen
  81. Art. 71 Berichtigung von Leistungen
  82. Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  83. Art. 73 Verjährung
  84. Art. 74 Lebensbescheinigung
  85. Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
  86. Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
  87. Art. 77 Überentschädigung
  88. Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
  89. Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
  90. Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
  91. Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
  92. Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
  93. Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  94. Art. 83 Barauszahlung
  95. Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
  96. Art. 84a Anspruch bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
  97. Art. 85 Berechnung
  98. Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
  99. Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
  100. Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
  101. Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
  102. Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
  103. Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
  104. Art. 92 Vorbezug
  105. Art. 93 Rückzahlung
  106. Art. 94 Verpfändung
  107. Art. 95 Einzureichende Unterlagen
  108. Art. 96 Auszahlung
  109. Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  110. Art. 98 Vorsorgeausgleich
  111. Art. 99 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  112. Art. 100
  113. Art. 101
  114. Art. 102 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  115. Art. 103 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
  116. Art. 104 Überführte Invalidenrenten
  117. Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
  118. Art. 106
  119. Art. 107 Garantie nach Artikel 25 des PUBLICA-Gesetzes
  120. Art. 107a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011
  121. Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013
  122. Art. 107c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2016
  123. Art. 107d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente
  124. Art. 107e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente
  125. Art. 107f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
  126. Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019
  127. Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020
  128. Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem
  129. Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
  130. Art. 108

130 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 29. November 2023 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich. 2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich. BBl 2023 2829 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETHZ, EPFL), die Professorinnen und Professoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH, die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie und für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind. 2 Es gilt auch für die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rats, die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten, die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sowie die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien. 3 Es gilt auch für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

Art. 3 Vorsorgeplan

1 Für die nach Artikel 2 angestellten Personen und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien gilt das vorliegende Reglement als Vorsorgeplan. 2 Zu diesem Vorsorgeplan kann die versicherte Person aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.

Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). SR 831.40

Art. 5 Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden: a. die Heirat, die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente; b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- beziehungsweise Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht; c. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person. 3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden. 4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4737). Berichtigung vom 28. Jan. 2020 (AS 2020 353). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 394). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten. 2 Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung. 3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch. 4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen. 5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt. 2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).

Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen, sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. 2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

1 Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. 2 Personen, die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerk ETH-Bereich nebenberuflich angestellt sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden ebenfalls versichert. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).

Art. 15 und 16

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4737).

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: a. die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind; b die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden; c. die das Referenzalter erreicht haben; d. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin; e. die beim Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). SR 831.20 SR 831.40

Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet: a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird; b. bei Erreichen des Referenzalters, unter Vorbehalt von Artikel 18b. c. … 2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen. Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 18b Weiterführung der Altersvorsorge nach Erreichen der Altersgrenze

1 Bei Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt oder die Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufgeschoben. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden. 2 Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als privatrechtliche Anstellung nach dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG wird die Altersvorsorge nicht weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann der Bezug der Altersleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden. 3 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36 Absatz 8 verzinst. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). SR 831.10 SR 831.40

Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Erreichen des Referenzalters. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Erreichen des Referenzalters vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen, aber auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen. 2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die versicherte Person kann diesen ganz oder halb weiterversichern. Während der Weiterführung der Versicherung werden das Altersguthaben und die freiwilligen Sparbeiträge verzinst. 3 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des Referenzalters. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt. 4 Tritt die versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann. 5 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt. 6 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat; b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 7 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat; b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit. 2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen. 3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c. 4 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen im ETH-Bereich, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. 3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss. 4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 21 Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999).

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften. 2 Es gelten folgende Sparbeiträge: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Sparbeitrag der angestellten Person (%) Sparbeitrag des Arbeitgebers (%) Altersgutschriften Total (%) 22–34 5,80 10,30 16,10 35–44 7,05 12,50 19,55 45–54 11,50 20,50 32,00 55–65 14,25 25,30 39,55 66–70 5,80 10,30 16,10. 3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. 4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 394).

Art. 25 Zusatzvorsorgepläne

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt: Altersstaffelung (Beitragsklasse) Zusatzvorsorgeplan 1 Freiwilliger Sparbeitrag (%) Zusatzvorsorgeplan 2 Freiwilliger Sparbeitrag (%) 22–44 2,00 1,50 45–70 2,00 3,50. 2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. 3 … 4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person. 5 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben, sondern einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 92) oder Übertragungen infolge Scheidung (Art. 99 Abs. 2 erster Satz) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in Anhang 1 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozentsatz ist für alle Alter gleich. 2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 0,55 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens 0,55 Prozent. 3 Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485). Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. 2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt. 2bis Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt. 3 Die Beitrags- und Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. 4 Sie endet: a. beim Tod der versicherten Person; b. bei Invalidität nach Artikel 53; c. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; cbis. mit Beendigung der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d; d. spätestens aber mit Erreichen des Referenzalters der versicherten Person für die Risikoprämie und spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Person für die Sparbeiträge (Art. 24 und Art. 25); 5 Artikel 28 bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75). Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).

Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod

1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet. 2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet. 3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss. 4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 29 Urlaub

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung während eines Monats unverändert. 2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).

Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes

1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26). 2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

Art. 31

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).

Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen

1 Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32b Absatz 2 das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. 2 … 3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen. 4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidität geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3). 5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485). Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).

Art. 32a Einkauf mit Einmaleinlage bis zum Erreichen des Referenzalters

Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).

Art. 32b Einkauf mit Einmaleinlage nach Erreichen des Referenzalters

1 Ein Einkauf nach Erreichen des Referenzalters ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person: a. sich bei Erreichen des Referenzalters nicht vollständig eingekauft hat; und b. bei Erreichen des Referenzalters die Altersvorsorge weitergeführt oder den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat; beides nach Artikel 18b. 2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind: a. der versicherte Verdienst bei Erreichen des Referenzalters; b. der Faktor (in Prozent des versicherten Verdienstes) für Alter 65 gemäss Anhang 3; und c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).

Art. 32c

Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2119). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).

Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Erreichen des Referenzalters kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. 2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen. 3 Trifft das Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.

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