Diese Verordnung regelt in Durchführung des Schwerverkehrsabgabegesetzes das Nähere insbesondere über:
a) das Abgabeobjekt und die Bemessungsgrundlage;
b) die Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe;
c) die NETS- und EETS-Anbieter;
d) die pauschale Abgabeerhebung;
e) die akzeptierten Zahlungsmittel;
f) die Durchführung von Kontrollen;
g) die Registrierung und das elektronische Verfahren;
h) den Vollzug.
Art. 2 Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
1) Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t: 650 Franken;
b) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t: 2 200 Franken;
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t: 3 300 Franken;
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t: 4 400 Franken;
e) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t: 5 000 Franken;
f) Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 Franken;
g) Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 Franken.
2) Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschale auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 Franken;
b) Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 Franken.
3) Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a) für Fahrzeuge nach Abs. 1 und 2: 20 Franken;
b) für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
Art. 4 Grundsatz
1) Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
2) Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend:
a) für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit;
b) für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend;
c) für andere als die in Bst. b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers;
d) für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht.
Art. 5 Begrenzung des massgebenden Gewichts
1) Ist in Fällen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) das massgebende Gewicht.
2) Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht.
3) Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.
1) Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für Fahrzeuge ein anderes massgebendes Gewicht als jenes nach Art. 4 Abs. 2 festsetzen.
2) Die Abgabe darf dadurch nicht geschmälert und die Erhebungskosten nicht erhöht werden.
Art. 7 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
1) Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) 3,26 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b) 2,82 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c) 2,39 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2) Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist der Anhang massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3) Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 1 und 4 VTS sowie der Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
Art. 8 Pauschale Abgabe
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVAG) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Art. 9 Vergünstigungen
1) Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 % des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a) für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird: Art. 3 Abs. 1 Bst. f oder Abs. 2 Bst. a oder b oder Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b oder c;
b) für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird: Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b oder c;
c) für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden: Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b oder c.
2) Als Rohholz gilt:
a) unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b) Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c) Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
Art. 10 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
1) Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
2) Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
3) Der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
4) Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5) Der Fahrzeughalter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6) Stellt das BAZG fest, dass der Fahrzeughalter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
Art. 11 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
1) Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2,10 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2) Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a) Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b) Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c) Rückerstattungsperiode;
d) Holzvolumen in Kubikmetern (m³).
3) Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 12 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
Die Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, ist:
a) für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode;
b) für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: der Kalendermonat;
c) für Fahrzeuge, die der pauschal erhobenen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode.
Art. 13 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
1) Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Art. 10 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
2) Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 14 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1) Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2) Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m: 15 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m: 22 Franken;
c) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m: 33 Franken.
Art. 15 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
Art. 16 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
Art. 17 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
1) Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2) Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Art. 14 Abs. 2.
3) Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4) Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 18 Grundsatz
1) Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, ist der Kalendermonat.
2) Die Abgabeperiode für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Art. 19 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1) Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2) Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
Art. 20 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1) In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Art. 18 manuell zu ermitteln:
a) bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Art. 21 ausgerüstet sind;
b) bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Art. 21 ausgerüstet werden können;
c) bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Art. 25 Bst. a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Art. 21 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
2) Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a) können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b) müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
Art. 21 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
1) Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a) eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b) eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
2) Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
Art. 22 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
Der Anbieter eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems muss sicherstellen, dass das System die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) Es muss dem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können.
b) Es zeichnet die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) auf.
c) Die aufgrund der Wegpunkte ermittelten Kilometer dürfen höchstens um 4 % von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen.
d) Es ermöglicht die Erfassung mitgeführter Anhänger.
Art. 23 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
1) Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughaltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen.
2) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist.
Art. 24 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1) Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer:
a) das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt korrekt bedient oder, wenn die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, die Ermittlung vorschriftsgemäss erfolgt;
b) mitgeführte Anhänger korrekt erfasst.
2) Der Fahrzeughalter trägt die Kosten, die ihm aus der Pflicht der Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen.
Art. 25 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem ab folgendem Zeitpunkt ununterbrochen funktionstüchtig ist:
a) bei inländischen Motorfahrzeugen: ab Inverkehrsetzung;
b) bei ausländischen Motorfahrzeugen: ab Einfahrt ins Zollgebiet.
Art. 26 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
1) Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert und kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems, so muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen sowie reparieren oder ersetzen lassen.
2) Führt der Defekt oder der Ausfall dazu, dass die gefahrenen Kilometer nicht automatisiert ermittelt werden, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die nicht aufgezeichneten Kilometer manuell ermittelt.
Art. 27 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
1) Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem hat.
2) Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten innerhalb der Fristen nach Art. 39 der dort genannten Stelle übermittelt werden.
Art. 28 Meldepflichten der NETS-Anbieter
Der NETS-Anbieter hat für die folgenden Motorfahrzeuge dem BAZG eine tägliche Meldung gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben zu übermitteln:
a) Motorfahrzeuge, die sich ausserhalb des Zollgebiets befinden;
b) Motorfahrzeuge, auf deren fahrzeugseitiges Erfassungssystem er keinen Zugriff hat.
Art. 29 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
1) Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
a) Fahrzeugart;
b) Kontrollschild mit Landeszeichen;
c) Fahrgestellnummer;
d) Leergewicht;
e) höchstzulässiges Gesamtgewicht;
f) höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
g) EURO-Emissionsklasse;
h) Art des verwendeten Treibstoffs.
2) Beendet ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss er dies dem BAZG melden.
Art. 30 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
Wer ein inländisches Ersatzfahrzeug nach Art. 10 Abs. 4 VVV zur Verfügung stellt oder besitzt, muss dem BAZG vor jedem Einsatz des Fahrzeugs die folgenden Angaben übermitteln:
a) die Angaben nach Art. 29 Abs. 1;
b) die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Nutzers oder, wenn der Nutzer über keine UID verfügt, die Geschäftspartner-Nummer des BAZG;
c) die Dauer, während der das Fahrzeug voraussichtlich genutzt wird.
Art. 31 Anpassung der übermittelten Angaben
Die Person, die die Angaben nach Art. 29 oder 30 übermittelt hat, muss dafür sorgen, dass das BAZG zu jedem Zeitpunkt über aktuelle Daten verfügt.
Art. 32 Grundsatz
Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung (Art. 14b Abs. 1 Bst. d SVAG) für jedes Motorfahrzeug erfolgen.
Art. 33 Inhalt der Anmeldung
1) Die Anmeldung muss die folgenden Angaben enthalten:
a) die Wegpunkte gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);
b) das höchstzulässige Gesamtgewicht allfällig mitgeführter Anhänger.
2) Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 enthalten:
a) Fahrgestellnummer;
b) Art des Anhängers;
c) Identifikationsnummer des Anbieters.
3) Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 enthalten:
a) Personalien des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
b) Adresse des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
c) Korrespondenzsprache;
d) Personal Account Number (PAN-Nummer);
e) Kontrollschild mit Landeszeichen;
f) Leergewicht des Motorfahrzeugs, wenn der Anhänger nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird;
g) höchstzulässiges Gesamtgewicht;
h) höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
i) EURO-Emissionsklasse;
k) Angabe, ob es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
l) Angabe, ob ein Anhänger mitgeführt wird, wenn er vereinfacht angemeldet wird;
m) Art des mitgeführten Anhängers, wenn er nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird.
Art. 34 Frist für die Anmeldung
1) Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a) für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b) für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2) Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
Art. 35 Einsicht in Daten
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG auf Verlangen Einsicht in die Daten gewähren, die zur Überprüfung der Anmeldung erforderlich sind.
Art. 36 Grundsatz
1) Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die abgabepflichtige Person die Anmeldung für jedes Motorfahrzeug vornehmen.
2) Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport muss ebenfalls eine Anmeldung eingereicht werden.
Art. 37 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
Für inländische Fahrzeuge muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten:
a) Fahrgestellnummer;
b) Datum der Fahrt;
c) Grund für die manuelle Ermittlung;
d) Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte;
e) Art des Anhängers für den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht;
f) massgebendes Gewicht für das Motorfahrzeug und den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht.
Art. 38 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
1) Für ausländische Fahrzeuge muss vor der Einfahrt ins Zollgebiet und bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet je eine Anmeldung eingereicht werden.
2) Die Anmeldung vor der Einfahrt ins Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Kontrollschild mit Landeszeichen;
b) massgebendes Gewicht bei der Einfahrt;
c) EURO-Emissionsklasse beziehungsweise die Angabe, dass es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
d) Anzahl Kilometer, die im Zollgebiet voraussichtlich zurückgelegt werden;
e) Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
f) Grund für die manuelle Ermittlung;
g) Zahlungsmittel, wenn die Anmeldung ein der Abgabe unterliegendes Fahrzeug betrifft.
3) Die Anmeldung bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Kontrollschild mit Landeszeichen gemäss der Anmeldung vor der Einfahrt;
b) massgebendes Gewicht bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
c) Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte.
Art. 39 Frist der Anmeldung
1) Für inländische Fahrzeuge ist die Anmeldung täglich bei Fahrtende einzureichen.
2) Für ausländische Fahrzeuge gelten die folgenden Fristen:
a) für die Anmeldung nach Art. 38 Abs. 2: vor der Einfahrt ins Zollgebiet;
b) für die Anmeldung nach Art. 38 Abs. 3:
1. bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet,
2. bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 40 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 26), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 37 Bst. e und f und Art. 38) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters:
1. inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
2. ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.