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V vom 3. Dezember 2024 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV)

Liechtenstein · 641.811 · ordinance

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Contents: 88 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Begrenzung des massgebenden Gewichts
  6. Art. 6 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
  7. Art. 7 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
  8. Art. 8 Pauschale Abgabe
  9. Art. 9 Vergünstigungen
  10. Art. 10 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
  11. Art. 11 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  12. Art. 12 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  13. Art. 13 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  14. Art. 14 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
  15. Art. 15 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
  16. Art. 16 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
  17. Art. 17 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  20. Art. 20 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  21. Art. 21 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
  22. Art. 22 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
  23. Art. 23 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
  24. Art. 24 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  25. Art. 25 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  26. Art. 26 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  27. Art. 27 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
  28. Art. 28 Meldepflichten der NETS-Anbieter
  29. Art. 29 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
  30. Art. 30 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
  31. Art. 31 Anpassung der übermittelten Angaben
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 34 Frist für die Anmeldung
  35. Art. 35 Einsicht in Daten
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
  38. Art. 38 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
  39. Art. 39 Frist der Anmeldung
  40. Art. 40 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  41. Art. 41 Grundsatz
  42. Art. 42 Grundsatz
  43. Art. 43 Grundsatz
  44. Art. 44 Grundsatz
  45. Art. 45 Veranlagungsverfügung
  46. Art. 46 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  47. Art. 47 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
  48. Art. 48 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
  49. Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
  50. Art. 50 Rechnungsstellung
  51. Art. 51 Sicherstellung
  52. Art. 52 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  53. Art. 53 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
  54. Art. 54 Gesuch um Zulassung
  55. Art. 55 Abgabeperiode
  56. Art. 56 Entrichtung der Abgabe
  57. Art. 57 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
  58. Art. 58 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
  59. Art. 59 Rückerstattung für Auslandfahrten
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Inhalt der Anmeldung
  62. Art. 62 Frist für die Einreichung der Anmeldung
  63. Art. 63 Entrichtung der Abgabe
  64. Art. 64 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr
  65. Art. 65 Informationssystem
  66. Art. 66 Grundsatz
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Befugnisse der Mitarbeiter des BAZG
  69. Art. 69 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
  70. Art. 70 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
  71. Art. 71 Registrierung
  72. Art. 72 Elektronisches Verfahren
  73. Art. 73 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
  74. Art. 74 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
  75. Art. 75 Erlass von Weisungen
  76. Art. 76 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
  77. Art. 77 Entschädigung des Amts für Strassenverkehr
  78. Art. 78 Verrechnung
  79. Art. 79 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
  80. Art. 80 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
  81. Art. 81 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
  82. Art. 82 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
  83. Art. 83 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
  84. Art. 84 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
  85. Art. 85 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
  86. Art. 86 Datenverarbeitung
  87. Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts
  88. Art. 88 Inkrafttreten

88 provisions

Art. 81 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.

Art. 82 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium

Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung, Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig.

Art. 83 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe

Bewilligungen, mit denen die Regierung vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 5 Abs. 3 SVAG), sind längstens gültig bis zum: a) 31. Dezember 2025 für die leistungsabhängig erhobene Abgabe; b) 31. Dezember 2026 für die pauschal erhobene Abgabe.

Art. 84 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV

Für Motorfahrzeuge, die mit einem vom BAZG gestützt auf die bisherige Schwerverkehrsabgabeverordnung abgegebenen Erfassungsgerät ausgerüstet sind und mit denen Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV ausgeführt werden, richtet sich das Rückerstattungsverfahren nach neuem Recht, sofern die gesuchstellende Person Halter von mindestens einem Motorfahrzeug ist, das mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach neuem Recht ausgerüstet ist.

Art. 85 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. b der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.

Art. 86 Datenverarbeitung

Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.

Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 88 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. 2) Kapitel III Abschnitt E tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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