Art. 81 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.
Art. 82 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung, Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Art. 83 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
Bewilligungen, mit denen die Regierung vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 5 Abs. 3 SVAG), sind längstens gültig bis zum:
a) 31. Dezember 2025 für die leistungsabhängig erhobene Abgabe;
b) 31. Dezember 2026 für die pauschal erhobene Abgabe.
Art. 84 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
Für Motorfahrzeuge, die mit einem vom BAZG gestützt auf die bisherige Schwerverkehrsabgabeverordnung abgegebenen Erfassungsgerät ausgerüstet sind und mit denen Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV ausgeführt werden, richtet sich das Rückerstattungsverfahren nach neuem Recht, sofern die gesuchstellende Person Halter von mindestens einem Motorfahrzeug ist, das mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach neuem Recht ausgerüstet ist.
Art. 85 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. b der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.
Art. 86 Datenverarbeitung
Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.
Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 88 Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2) Kapitel III Abschnitt E tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef