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V vom 3. Dezember 2024 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV)

Liechtenstein · 641.811 · ordinance

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Contents: 88 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Begrenzung des massgebenden Gewichts
  6. Art. 6 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
  7. Art. 7 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
  8. Art. 8 Pauschale Abgabe
  9. Art. 9 Vergünstigungen
  10. Art. 10 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
  11. Art. 11 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  12. Art. 12 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  13. Art. 13 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
  14. Art. 14 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
  15. Art. 15 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
  16. Art. 16 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
  17. Art. 17 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  20. Art. 20 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  21. Art. 21 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
  22. Art. 22 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
  23. Art. 23 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
  24. Art. 24 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  25. Art. 25 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  26. Art. 26 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  27. Art. 27 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
  28. Art. 28 Meldepflichten der NETS-Anbieter
  29. Art. 29 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
  30. Art. 30 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
  31. Art. 31 Anpassung der übermittelten Angaben
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 34 Frist für die Anmeldung
  35. Art. 35 Einsicht in Daten
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
  38. Art. 38 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
  39. Art. 39 Frist der Anmeldung
  40. Art. 40 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
  41. Art. 41 Grundsatz
  42. Art. 42 Grundsatz
  43. Art. 43 Grundsatz
  44. Art. 44 Grundsatz
  45. Art. 45 Veranlagungsverfügung
  46. Art. 46 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  47. Art. 47 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
  48. Art. 48 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
  49. Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
  50. Art. 50 Rechnungsstellung
  51. Art. 51 Sicherstellung
  52. Art. 52 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
  53. Art. 53 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
  54. Art. 54 Gesuch um Zulassung
  55. Art. 55 Abgabeperiode
  56. Art. 56 Entrichtung der Abgabe
  57. Art. 57 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
  58. Art. 58 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
  59. Art. 59 Rückerstattung für Auslandfahrten
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Inhalt der Anmeldung
  62. Art. 62 Frist für die Einreichung der Anmeldung
  63. Art. 63 Entrichtung der Abgabe
  64. Art. 64 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr
  65. Art. 65 Informationssystem
  66. Art. 66 Grundsatz
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Befugnisse der Mitarbeiter des BAZG
  69. Art. 69 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
  70. Art. 70 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
  71. Art. 71 Registrierung
  72. Art. 72 Elektronisches Verfahren
  73. Art. 73 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
  74. Art. 74 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
  75. Art. 75 Erlass von Weisungen
  76. Art. 76 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
  77. Art. 77 Entschädigung des Amts für Strassenverkehr
  78. Art. 78 Verrechnung
  79. Art. 79 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
  80. Art. 80 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
  81. Art. 81 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
  82. Art. 82 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
  83. Art. 83 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
  84. Art. 84 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
  85. Art. 85 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
  86. Art. 86 Datenverarbeitung
  87. Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts
  88. Art. 88 Inkrafttreten

88 provisions

Art. 41 Grundsatz

Die im Hinblick auf die Anmeldung erfassten Daten können bis zum Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung verbindlich wird, korrigiert werden.

Art. 42 Grundsatz

1) Werden die Kilometer automatisiert ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich: a) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist; b) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung. 2) Werden die Kilometer in Fällen nach Art. 20 manuell ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich: a) für inländische Motorfahrzeuge: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist; b) für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung bargeldlos erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Einfahrt ins Zollgebiet, 2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit Ablauf der Anmeldefrist nach Art. 39 Abs. 2 Bst. b; c) für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung mit Bargeld erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Bezahlung der Abgabe bei der Einfahrt ins Zollgebiet, 2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. 3) Werden die Kilometer aufgrund eines Ausfalls oder Defekts des fahrzeugseitigen Erfassungssystems manuell ermittelt (Art. 26 Abs. 2), so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich: a) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist; b) für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: mit Ablauf der Anmeldefrist.

Art. 43 Grundsatz

1) Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung gilt auch für Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport (Art. 5 Abs. 1 Bst. i SVAG). 2) Die gefahrenen Kilometer müssen automatisiert ermittelt werden. In Fällen nach Art. 20 erfolgt die Ermittlung manuell.

Art. 44 Grundsatz

Für ausländische Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Personentransport (Art. 5 Abs. 1 Bst. i SVAG) und für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis e, g bis i und n sowie Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sind dem BAZG vor der Einfahrt die folgenden Daten zu übermitteln: a) Kontrollschild mit Landeszeichen; b) Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.

Art. 45 Veranlagungsverfügung

1) Das BAZG veranlagt die leistungsabhängige Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung. 2) Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge fasst das BAZG die Veranlagungen pro Fahrzeug in einer monatlichen Verfügung zusammen. 3) Die Veranlagungsverfügung wird der abgabepflichtigen Person eröffnet. Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters wird die Veranlagungsverfügung dem Anbieter eröffnet. 4) Die Eröffnung erfolgt elektronisch, sofern der Verfügungsadressat zuvor das Einverständnis gegeben hat.

Art. 46 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend: a) das massgebende Gewicht nach Art. 38 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 Bst. b, das höher ist; b) die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 38 Abs. 3 Bst. c). 2) Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Abs. 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.

Art. 47 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung

1) Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden. 2) Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke. 3) Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit: a) von über 45 Kilometern pro Stunde: 0 %; b) von über 35 bis 45 Kilometern pro Stunde: 25 %; c) von über 25 bis 35 Kilometern pro Stunde: 50 %; d) von über 15 bis 25 Kilometern pro Stunde: 75 %; e) von unter 15 Kilometern pro Stunde: 100 %.

Art. 48 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger

Stellt das BAZG fest, dass ein mitgeführter Anhänger in der Anmeldung nicht korrekt erfasst wurde, so wird die Abgabe für die Fahrzeugkombination auf der Grundlage des höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts veranlagt.

Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung

1) Unterbleibt die Anmeldung oder hat das BAZG Kenntnis davon, dass ein der leistungsabhängigen Abgabe unterliegendes Fahrzeug im Zollgebiet verkehrte, für das keine Anmeldung vorliegt, so wird die Abgabe auf der Grundlage folgender Daten veranlagt: a) Anzahl gefahrener Kilometer: 1. wenn keine Durchfahrten bei Kontrollanlagen registriert sind: 300 Kilometer pro Tag, 2. wenn Durchfahrten bei einer oder mehreren Kontrollanlagen registriert sind: nach Art. 47 ermittelte gefahrene Kilometer; b) massgebendes Gewicht: 1. bei Fahrzeugen, die keine Anhänger mitführen können: Gesamtgewicht, 2. bei Fahrzeugen, die Anhänger mitführen können: Gesamtzugsgewicht. 2) Hat das BAZG Anhaltspunkte, dass 300 Kilometer pro Tag zu wenig sind, so wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

Art. 50 Rechnungsstellung

1) Das BAZG kann die leistungsabhängig erhobene Abgabe periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich. 2) Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben für die in seinem Dienst stehenden ausländischen Fahrzeuge in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich. 3) Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.

Art. 51 Sicherstellung

1) Das BAZG kann zur Deckung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, eine Sicherstellung verlangen, wenn: a) die Bezahlung als gefährdet erscheint; b) die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe und allfälliger Zinsen in Verzug ist. 2) In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. 3) Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 23 des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 52 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1) Bei Fahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, kann das BAZG: a) Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen; b) die Abgabe in Teilbeträgen erheben. 2) Verlangt das BAZG Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so erstattet es zu viel erhobene Beträge auf Ersuchen der abgabepflichtigen Person zurück.

Art. 53 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge

Das Risiko, dass die abgabepflichtige Person die Abgabe nicht bezahlt, trägt bei ausländischen Fahrzeugen mit einem Erfassungssystem eines EETS-Anbieters der EETS-Anbieter.

Art. 54 Gesuch um Zulassung

1) Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen. 2) Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller: a) nachweist, dass er die formellen Voraussetzungen erfüllt; b) glaubhaft macht, dass er fähig ist: 1. die vom BAZG gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen, und 2. ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Art. 22 erfüllt.

Art. 55 Abgabeperiode

Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, beginnt am ersten Tag des Kalenderjahrs und endet am letzten Tag des Kalenderjahrs.

Art. 56 Entrichtung der Abgabe

1) Die pauschal erhobene Abgabe ist vor Beginn der Abgabeperiode zu entrichten. 2) Sie wird mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und anschliessend jeweils zu Jahresbeginn fällig. 3) Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.

Art. 57 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe

Die für inländische Fahrzeuge pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe wird vom Amt für Strassenverkehr erhoben.

Art. 58 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs

1) Wird ein Fahrzeug während einer Abgabeperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird dem Fahrzeughalter die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet. 2) Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer. 3) Beträge unter 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Art. 59 Rückerstattung für Auslandfahrten

1) Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, wird dem Fahrzeughalter auf Gesuch hin 1/360 der Jahresabgabe zurückerstattet. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 2) Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann Beweismittel verlangen. 3) Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

Art. 60 Grundsatz

1) Für Fahrzeuge des Linienverkehrs ist eine Anmeldung einzureichen. 2) Sie ist für jedes Fahrzeug einzureichen.

Art. 61 Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a) Fahrgestellnummer; b) Zeitraum der Inverkehrsetzung; c) Kilometerstand bei der Inverkehrsetzung oder am Jahresanfang; d) Kilometerstand bei der Ausserverkehrsetzung oder am Jahresende; e) innerhalb und ausserhalb des Linienverkehrs gefahrene Kilometer.

Art. 62 Frist für die Einreichung der Anmeldung

1) Die Anmeldung muss bis zum Ende des zweiten Quartals des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres erfolgen. 2) Reicht der Fahrzeughalter ein Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer nach Art. 18 Abs. 1bis des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes fristgerecht ein, so gilt dieses Gesuch als Anmeldung. 3) Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr die Abgabe in der Höhe nach Art. 3 für die ganze Periode.

Art. 63 Entrichtung der Abgabe

1) Für ausländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, ist diese vor Beginn der Abgabepflicht zu entrichten. 2) Die abgabepflichtige Person hat bei der Entrichtung der Abgabe das Datum der Einfahrt und das voraussichtliche Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet anzugeben. 3) Das BAZG stellt nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.

Art. 64 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr

1) Dauert die Abgabepflicht weniger als ein Jahr, so wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Art. 3: a) wenn sich das Fahrzeug während eines Monats oder mehrerer aufeinanderfolgender Monate im Zollgebiet befindet: 9 % pro vollständigem Monat und 0,5 % pro Tag für nicht vollständig im Zollgebiet verbrachte Monate; b) wenn sich das Fahrzeug weniger als einen Monat im Zollgebiet befindet: 0,5 % pro Tag, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug. 2) Die pro Tag berechnete Abgabe beträgt je Fahrzeug nicht mehr als der monatliche Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie. 3) Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf des letzten Tages, für den die Abgabe bezahlt worden ist, dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung der Abgabe. 4) Beträge unter 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

Art. 65 Informationssystem

Die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 sind über das vom BAZG zur Verfügung gestellte Informationssystem zu machen.

Art. 66 Grundsatz

1) Das BAZG kann für die Bezahlung der Abgabe sowie für die Leistung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen insbesondere Kredit-, Debit- und Tankkarten akzeptieren. 2) Tankkarten akzeptiert das BAZG nur von zugelassenen Tankkarten-Anbietern. Ein Tankkarten-Anbieter wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn er: a) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen ist; b) nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt; und c) die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet. 3) Die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten erhalten ein Entgelt. 4) Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben, die Höhe des Entgelts und die Zahlungsfristen für Tankkarten-Anbieter fest und regelt das Zulassungsverfahren.

Art. 67 Grundsatz

1) Die abgabepflichtigen Personen und Personen, die für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken, müssen dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Belege vorlegen, die für den Vollzug der Abgabeerhebung von Bedeutung sind. 2) Das BAZG kann Kontrollen am Domizil der abgabepflichtigen Person durchführen: a) zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person; b) zur Überprüfung der im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben. 3) Sofern die Umstände es erlauben, sind die Kontrollen am Domizil während der Geschäftszeiten durchzuführen.

Art. 68 Befugnisse der Mitarbeiter des BAZG

1) Die vom BAZG für die Kontrollen nach Art. 37a des Schwerverkehrsabgabegesetzes eingesetzten Mitarbeiter können zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten Fahrzeuge anhalten und betreten. 2) Bei Verdacht auf eine Widerhandlung nach Art. 43 oder 43a des Schwerverkehrsabgabegesetzes können sie zur Feststellung der Identität des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.

Art. 69 Stationäre und mobile Kontrollanlagen

1) Das BAZG betreibt für die Kontrollen nach Art. 37a des Schwerverkehrsabgabegesetzes stationäre und mobile Anlagen. 2) Mit den stationären und mobilen Anlagen können folgende Daten erfasst werden: a) Kontrollschilder; b) Front-, Heck- und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen; c) Fahrzeugart; d) Fahrtrichtung; e) Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt; f) Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet. 3) Die von den Anlagen erfassten Daten werden dem BAZG übermittelt und danach in der Anlage gelöscht. 4) Das BAZG kann Dritte mit dem Bau und dem Betrieb der stationären und mobilen Anlagen beauftragen. 5) Die Mitarbeiter des beauftragten Dritten, welche die mobilen Anlagen bedienen, dürfen zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten die von ihnen selbst erfassten Daten vor Ort einsehen. Stellen sie fest, dass Daten falsch erfasst wurden, so dürfen sie diese korrigieren. 6) Die dem BAZG übermittelten Daten können abgeglichen werden mit: a) den Daten der für die Schwerverkehrsabgabe registrierten Fahrzeuge; b) den Daten der für die Nationalstrassenabgabe registrierten Fahrzeuge; c) den im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Daten der von der Abgabe befreiten oder der pauschal erhobenen Abgabe unterliegenden Fahrzeuge; d) den im IVZ registrierten Daten der nicht der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge.

Art. 70 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers

Die Fahrzeughalter müssen dem BAZG die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten auf Verlangen übermitteln.

Art. 71 Registrierung

1) Folgende Personen müssen sich beim BAZG registrieren: a) Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport; b) Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport; c) Fahrzeughalter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen; d) solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Art. 7a des Schwerverkehrsabgabegesetzes stellen; e) Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen; f) Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs zur Abrechnung der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer; g) Personen, die regelmässig Gesuche nach Art. 5 Abs. 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes um Befreiung von der Abgabe stellen; h) rückerstattungsberechtigte Personen; i) NETS- und EETS-Anbieter; k) Tankkartenanbieter. 2) Registriert sich eine Person nach Abs. 1 Bst. a, b oder f nicht, so kann das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erheben. 3) Andere Personen als jene nach Abs. 1 können sich registrieren.

Art. 72 Elektronisches Verfahren

1) Sieht das BAZG nach Massgabe der Zollgesetzgebung vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so wird es über das Portal geführt, das für elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe vorgesehen ist. 2) Es obliegt der betroffenen Person, bei einem laufenden elektronisch geführten Verfahren regelmässig im Portal zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.

Art. 73 Elektronische Eröffnung von Verfügungen

1) Sieht das BAZG nach Massgabe der Zollgesetzgebung vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so können Verfügungen mit dem Einverständnis der betroffenen Person über das Portal nach Art. 72 eröffnet werden. 2) Über das Portal eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Portal abrufbar ist.

Art. 74 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten

Das Amt für Strassenverkehr stellt dem BAZG die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfügung.

Art. 75 Erlass von Weisungen

Die vom BAZG für den Vollzug erlassenen Weisungen sind auch für Liechtenstein verbindlich.

Art. 76 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe

1) Das Amt für Strassenverkehr rechnet über die pauschal erhobene Abgabe periodisch mit dem BAZG nach dessen Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres erstellt es einen definitiven Abschluss. 2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 77 Entschädigung des Amts für Strassenverkehr

1) Das Amt für Strassenverkehr wird für seinen Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes und dieser Verordnung mit einer jährlichen Pauschale entschädigt. 2) Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die in Liechtenstein immatrikuliert sind. 3) Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA beim BAZG. 4) Das BAZG meldet dem Amt für Strassenverkehr den Fahrzeugbestand jeweils bis zum 15. Oktober.

Art. 78 Verrechnung

1) Die Entschädigung beträgt für die ersten 2 000 Fahrzeuge 24 Franken, für alle weiteren 12 Franken je Fahrzeug. 2) Das Amt für Strassenverkehr verrechnet die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe. 3) Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit dem BAZG zu berücksichtigen.

Art. 79 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung

1) Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung, die das BAZG gestützt auf die bisherige Schwerverkehrsabgabeverordnung abgibt, dürfen noch bis zum Einsatz eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines NETS- oder EETS-Anbieters, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer verwendet werden. Danach müssen sie dem BAZG auf Verlangen zurückgegeben werden. 2) Solange ein Erfassungsgerät nach der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung verwendet wird, gilt das bisherige Recht.

Art. 80 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen

Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 17a Abs. 1 Bst. c der bisherigen Schwerverkehrsabgabeverordnung), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln.

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