Law

Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis

Valais · 419.200 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f5395a65d6c2d236620c27f3841a0f933822ead32b9db9c13e564dffa65d2ca3

Contents: 89 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Dienstverhältnisse
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89

89 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des Personals (nachfolgend: Mitarbeitende) der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS). 2 Sie legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalverwaltung sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden fest. 1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Anwendungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der PH-VS. 2 Die PH-VS ist der Arbeitgeber ihrer Mitarbeitenden, mit Ausnahme der pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist. 3 Die Direktion der PH-VS (nachfolgend: Direktion) ist die Verwaltungsbehörde der Dienstverhältnisse der von ihr beschäftigten Mitarbeitenden mit Ausnahme des Direktionspersonals.

Art. 3

Personalpolitische Grundsätze 1 Die Direktion definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese orientiert sich an den Leistungsaufträgen des öffentlichen Dienstes und an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden sowie insbesondere an folgenden Grundsätzen: a) sie trägt zu einer leistungsfähigen Institution bei, die enge Kontakte zu erzieherischen und schulischen Kreisen pflegt; b) sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres Finanzhaushalts Rechnung; c) sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der PH-VS, ihren Mitarbeitenden und den Personalverbänden an; d) sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu erhalten, die verantwortungsbewusst, kooperativ und qualitätsorientiert handeln; e) sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mitarbeitenden, insbesondere durch Weiterbildung und Forschung, indem sie diese ihren Eignungen, Qualifikationen und Bedürfnissen entsprechend einsetzt und fördert; f) sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und Entwicklung der Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung; g) sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der PH- VS sowie eine dynamische Personalplanung; h) sie fördert die Chancengleichheit innerhalb ihres Personals; i) sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen sowie der verfassungsmässigen Regionen; j) sie fördert die Zweisprachigkeit des Personals und kann auf dieses Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert legen; k) sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und fördert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle; l) sie schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden, unterstützt Toleranz und Akzeptanz unter den Mitarbeitenden und verhindert jegliche Form von Diskriminierung; m) sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine adressatengerechte und transparente Information der Mitarbeitenden; n) sie bietet Lehrstellen und Ausbildungsplätze an und unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähigkeit; o) sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliederung zu erleichtern. 2 Die Direktion sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik und trifft die entsprechenden Massnahmen.

Art. 4

Anwendbares Recht 1 Die Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden werden durch das öffentliche Recht geregelt. 2 Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers). 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit.

Art. 5

Sozialpartner 1 Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Entscheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das Personal informiert und einbezogen. 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, entweder direkt oder indirekt über die Sozialpartner, zu allgemein verbindlichen Entscheiden sowie zu Entwürfen von Reglementen, die sie betreffen, konsultiert und darüber informiert zu werden. 2 Verwaltung der Organisation

Art. 6

Finanzautonomie bei der Anstellung von Mitarbeitenden 1 Die Direktion ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwaltung ihres Personals verantwortlich. Sie stellt die für einen reibungslosen Betrieb erforderlichen Mitarbeitenden an.

Art. 7

Verwaltungsjahr 1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

Art. 8

Organisation der Teilzeitarbeit 1 Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die Direktion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden zu ändern. 2 Die Anstellungsbehörde kann eine Stelle nach Anhörung der betroffenen Mitarbeitenden in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Effizienz oder der reibungslose Betrieb der Institution nicht beeinträchtigt werden. 3 Teilzeitangestellte sind verpflichtet, an zwingenden Aktivitäten, die von der Direktion festgelegt werden, teilzunehmen. 4 Vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung besteht kein Anrecht auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades. 5 Die Direktion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Mindestbeschäftigungsgrad voraussetzen.

Art. 9

Umwandlung und Transfer einer Stelle 1 Die Direktion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle innerhalb der PH-VS zuständig. Sie achtet darauf, dass sämtliche Funktionen korrekt eingestuft sind.

Art. 10

Reorganisation 1 Die Direktion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern. 2 Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhältnisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines jeden Sozialplans sein: a) Zuteilung einer anderen Stelle an den Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen und unter der Bedingung, dass die betroffene Person in Bezug auf die Leistungen und das Arbeitsverhalten volle Zufriedenheit gibt; b) Stellensuche für Mitarbeitende, denen eine Kündigung droht; c) Ausbildung und berufliche Weiterbildung; d) Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung. 3 Die Mitarbeitenden unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. 4 Zusammen mit den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern ist die Direktion für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans zuständig. 5 Jede Reorganisation muss dem für Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) gemeldet werden.

Art. 11

Pflichtenheft 1 Jeder Mitarbeitende erhält ein Pflichtenheft, das von der Anstellungsbehörde, dem Personalverantwortlichen und dem betroffenen Mitarbeitenden unterzeichnet wird. 2 Das Pflichtenheft der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbeauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt festgelegt. Der Mitarbeitende bringt seine diesbezüglichen Wünsche an. Das Pflichtenblatt wird von der Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verantwortlichen nach Anhörung des Mitarbeitenden erstellt. Sie bestimmt die Art und die Dauer der übertragenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsfelder. 3 Auf dem jährlichen Pflichtenblatt ist der Beschäftigungsgrad, grundsätzlich für ein Verwaltungsjahr, festgehalten. 4 Das Pflichtenheft der pädagogischen Fachberater wird regelmässig in einem von der PH-VS definierten Aktionsplan präzisiert.

Art. 12

Organisation der Mandate 1 Bei der Vergabe von Mandaten an Dritte muss sich die PH-VS vergewissern, dass der Mandatsnehmer für die auszuübende Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen angewendet werden. 2 Falls der Mandatsnehmer nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mitarbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt. 3 Personalverwaltung

Art. 13

Definition und Zielsetzungen 1 Die Direktion sorgt dafür, dass sie über die Tools und Indikatoren verfügt, die es erlauben, die Anwendung und Entwicklung der Personalpolitik innerhalb der PH-VS auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.

Art. 14

Verwaltungsinstrumente 1 Die Direktion erlässt in Form von Leitlinien die für ein integriertes Managementsystem nötigen Prozesse. 2 Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Personalpolitik überprüfen und entsprechende Aktionspläne vorschlagen zu können. 3 Die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmässig Gespräche mit den Mitarbeitenden, insbesondere Beurteilungsgespräche, Wiederaufnahmegespräche nach längerer Abwesenheit sowie Austrittsgespräche. 3.1 Personalkategorien

Art. 15

Statut des Mitarbeitenden 1 Als Mitarbeitender gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstellungsbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht entschädigt wird. 2 Alle Mitarbeitenden, die ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhalten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsorientierten Lohnerhöhung unterstellt. 3 Personen, die für ihre Leistungen ein Honorar beziehen, sowie Experten gelten nicht als Mitarbeitende. Diese Personen sind der eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Bestimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.

Art. 16

Definition 1 Die Personalkategorien der PH-VS sind: a) der Lehrkörper, zu dem das Direktionspersonal und das Lehrpersonal gehört; b) die pädagogischen Fachberater, deren Arbeitgeber der Staat Wallis ist; c) das administrative und technische Personal. 2 Die pädagogischen Fachberater unterliegen denselben Bestimmungen wie das Unterrichtspersonal vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. 3.2 Direktionspersonal

Art. 17

Zusammensetzung 1 Das Direktionspersonal besteht aus einem Direktor und aus Direktionsadjunkten.

Art. 18

Anstellungsbedingungen 1 Das Direktionspersonal muss sämtliche folgende Bedingungen erfüllen: a) über ausgewiesene wissenschaftliche Kompetenzen in einem der Arbeitsfelder der PH-VS verfügen, und b) über ausgewiesene Führungsqualitäten sowie Fähigkeiten in Verwaltungsaufgaben, Kommunikation und Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitarbeitenden und beteiligten Parteien der PH-VS verfügen, und c) über eine zertifizierte Managementausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu absolvieren. 2 Der Staatsrat kann für das Direktionspersonal zusätzliche Anforderungen festlegen.

Art. 19

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 1 Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Direktion werden in Artikel 28a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) festgelegt. 2 Die Direktion ist für die Umsetzung und Erhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) zuständig.

Art. 20

Arbeitsweise 1 Die PH-VS organisiert sich selbst, wobei sie sich auf interne Reglemente und Richtlinien stützt und den Hochschulangehörigen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des HFKG angemessene Mitwirkungsrechte zugesteht. 2 Die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion werden in einem internen Reglement festgelegt. Es wird dem Departement zur Information übermittelt. 3.3 Unterrichtspersonal

Art. 21

Zusammensetzung 1 Das Unterrichtspersonal setzt sich zusammen aus den Professoren, den Professoren/Lehrbeauftragten, den Lehrbeauftragten, den Gastdozenten und dem Mittelbau. 2 In einem internen Reglement wird die Typologie der Funktionen des Lehrpersonals festgehalten.

Art. 22

Anstellungsbedingungen 1 Die Anstellungsbedingungen des Unterrichtspersonals sind in Artikel 35 GPH festgelegt. Der Kandidat muss zudem: a) die deutsche oder französische Sprache beherrschen und über solide Kenntnisse in der zweiten Sprache verfügen, um das Arbeiten in einem zweisprachigen Umfeld zu ermöglichen; b) Mobilitätsbereitschaft an den Tag legen, die für den Betrieb einer Hochschule, deren Aktionsradius nicht nur kantonales, sondern auch nationales und sogar internationales Gebiet abdeckt, erforderlich ist; c) dem Grundsatz des doppelten Kompetenzprofils entsprechen, der pädagogischen Hochschulen eigen ist; d) über wissenschaftliche Kompetenz verfügen, die durch ein Doktorat zertifiziert ist, um als Forschungs- und Entwicklungsverantwortlicher angestellt zu werden; e) über eine den jeweiligen Verantwortungen entsprechende Managementausbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu absolvieren, um eine Kaderfunktion mit Führungsaufgaben zu übernehmen; f) über mindestens einen Abschluss auf Bachelor-Stufe verfügen, falls er die Bedingungen gemäss Artikel 35 GPH nicht erfüllt, wobei seine Anstellung an die Bedingung des Erwerbs der erforderlichen Abschlüsse geknüpft wird. 2 Die Mitglieder des Mittelbaus müssen über einen Abschluss auf Bachelor- Stufe (FH/PH oder Universität) oder einen als gleichwertig geltenden Abschluss verfügen.

Art. 23

Arbeitsfelder 1 Die Arbeitsfelder des Unterrichtspersonals decken folgende vier Bereiche ab: a) Unterricht: Planung und das eigentliche Unterrichten, Beurteilung der Lernfortschritte und wissenschaftliches Monitoring; b) Pädagogische und administrative Betreuung: Begleitung der Studierenden und Teilnahme an den Sitzungen der PH-VS und der betroffenen Studiengänge; c) Forschung und Entwicklung: Insbesondere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Verbreitung wissenschaftlicher Informationen, Teilnahme an wissenschaftlichen Ausschüssen; d) Sonderaufträge pädagogischer, wissenschaftlicher oder administrativer Natur: Insbesondere Übernahme der Verantwortung für einen Studiengang, einen Ausbildungsbereich, spezifische Dossiers im Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess von Studiengängen, Erstellung von Gutachten als Dienstleistung, gemeinnützige Tätigkeit, Beteiligung an kantonalen und interkantonalen Kommissionen oder Arbeitsgruppen. 2 Das Unterrichtspersonal hält sich in der Ausübung seiner Funktion an die berufsethischen Grundsätze. 3 Die Besonderheiten der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Arbeitsfelder werden in einem internen Reglement festgelegt. 3.4 Pädagogische Fachberater

Art. 24

Zusammensetzung, Besonderheiten und Arbeitsfelder 1 Der pädagogische Fachberater erfüllt pädagogische Aufträge oder besondere Aufgaben zugunsten der öffentlichen Schulen des Kantons Wallis. Er ist grundsätzlich in zwei Funktionen angestellt, einerseits für den Unterricht auf der obligatorischen Schulstufe oder der allgemeinen Sekundarstufe II und andererseits im Dienst der PH-VS; er wirkt in einem vorgegebenen Bereich und beteiligt sich an den Arbeiten einer Fachschaft der PH-VS – diese Beteiligung wird im Pflichtenheft und im Aktionsplan präzisiert. 2 Im Rahmen des Leistungsauftrags überträgt das Departement die Weisungsbefugnisse und die Führung der pädagogischen Fachberater an die PH-VS.

Art. 25

Anstellungsbedingungen 1 Um eine Anstellung als pädagogischer Fachberater zu erhalten, muss der Kandidat insbesondere: a) unterrichten oder unterrichtet haben und dies grundsätzlich auf der von der Beratertätigkeit betroffenen Stufe; b) über eine Zusatzausbildung im von der Beratertätigkeit betroffenen Bereich verfügen und/oder über eine Qualifikation in der Erwachsenenbildung verfügen oder sich dazu verpflichten, eine solche zu erwerben. Die PH-VS kann eine solche Ausbildung unterstützen. 3.5 Administratives und technisches Personal

Art. 26

Zusammensetzung 1 Als administratives und technisches Personal gelten jene Mitarbeitende, die weder zum Lehrkörper gehören noch pädagogische Fachberater sind. 2 Lernende und Praktikanten sind Teil des administrativen und technischen Personals der PH-VS.

Art. 27

Anstellungsbedingungen 1 Die Direktion bestimmt die Anstellungsbedingungen für die einzelnen Funktionen des administrativen und technischen Personals.

Art. 28

Arbeitsfelder 1 Die Arbeitsfelder des administrativen und technischen Personals sind im Pflichtenheft des betroffenen Mitarbeitenden festgelegt.

Art. 29

Lernende - Praktikanten 1 Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für Lernende und Praktikanten fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat erlassenen einschlägigen Bestimmungen. 4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der

Art. 30 Dienstverhältnisse

Grundsatz 1 Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede Schaffung einer Stelle unterstehen der Genehmigung durch die Direktion, wobei diese die Bedürfnisse der Institution und die budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.

Art. 31

Ausschreibung 1 Bevor eine neue oder vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungsbehörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die damit verbundenen organisatorischen und persönlichen Massnahmen prüfen. 2 Extern zu besetzende Stellen müssen vorbehaltlich Absatz 3 im kantonalen Amtsblatt offiziell ausgeschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung der Ausschreibung mit anderen Mitteln, insbesondere wenn es sich um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarktlage erfordert. 3 Für befristete Projekte, insbesondere bei Stellvertretungen, dringenden Arbeiten oder der Realisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, ist keine Ausschreibung notwendig. 4 Das Anstellungsverfahren, für das die Direktion zuständig ist, wird in einer internen Richtlinie geregelt. Die Direktion definiert und garantiert einen transparenten, methodischen und standardisierten Ausschreibungs- und Anstellungsprozess.

Art. 32

Berufliche Mobilität der Mitarbeitenden 1 Die PH-VS fördert die berufliche Mobilität ihrer Mitarbeitenden. Dies erlaubt den Betroffenen, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber PH- VS, die Nachfolge durch interne Mitarbeitende zu sichern. 2 Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalplanung, anlässlich von Reorganisationen, internen Stellenausschreibungen, Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiterbildungen gefördert. 3 Sie umfasst: a) eine Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Änderung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion; b) eine Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Änderung des Pflichtenhefts mit einem höheren oder tieferen Verantwortungsniveau in einer neuen Funktion. 4 Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche Mobilität werden insbesondere die Leistungen, das Arbeitsverhalten, die Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt. 5 Die Versetzung erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde. 6 Die Personalrekrutierungsprozesse sind anwendbar, insbesondere wenn mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind. 7 Im Rahmen der beruflichen Mobilität können Stellen für administratives und technisches Personal innerhalb der PH-VS ausgeschrieben werden. Für die internen Stellenausschreibungen können lediglich Mitarbeitende berücksichtigt werden, die aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zuständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.

Art. 33

Anstellungsbehörde 1 Auf Vorschlag des Departements stellt der Staatsrat das Direktionspersonal an. 2 Auf Vorschlag der Direktion und Vormeinung des Auswahlkomitees stellt das Departement die pädagogischen Fachberater gemäss Artikel 4 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) an. 3 Auf Vorschlag des Auswahlkomitees stellt die Direktion folgendes Personal an: a) Unterrichtspersonal; b) administratives und technisches Personal.

Art. 34

Anstellungsverfügung 1 Die Mitarbeitenden werden mittels Verwaltungsverfügung angestellt, die den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Die Verfügung beinhaltet insbesondere: a) die Art der Anstellung (auf bestimmte/unbestimmte Zeit) und die Dauer der Probezeit; b) die Funktion; c) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Schwankungen; d) das Datum des Stellenantritts; e) die Lohnklasse; f) den Prozentsatz anfänglicher Erhöhung; g) die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Wallis; h) den üblichen Arbeitsort; i) für das Unterrichtspersonal die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad um 10 Prozent des in der letzten Anstellungsverfügung festgehaltenen Prozentsatzes zu erhöhen oder herabzusetzen. Jede Änderung, die diese Rate überschreitet, ist Gegenstand einer neuen Anstellungsverfügung; j) für das Unterrichtspersonal den Vermerk, dass das jährliche Pflichtenblatt den für die Berechnung der Besoldung massgebenden Beschäftigungsgrad enthält. 2 In den Anstellungsverfügungen der pädagogischen Fachberater ist zudem die doppelte Anstellungssituation vermerkt, einerseits für den Unterricht auf der obligatorischen Schulstufe oder der allgemeinen Sekundarstufe II und andererseits im Dienst der PH-VS.

Art. 35

Anstellung auf unbestimmte Zeit 1 Im Allgemeinen werden die Mitarbeitenden auf unbestimmte Zeit angestellt.

Art. 36

Anstellung auf bestimmte Zeit 1 Die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und muss entweder durch spezielle Umstände, die Art der Stelle oder durch gegenseitige Vereinbarung gerechtfertigt sein.

Art. 37

Anstellung als Gastdozent 1 Gastdozenten werden für eine befristete Dauer angestellt. 2 Die für Gastdozenten anwendbaren Bestimmungen betreffend die Anstellung, die Abänderung sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechen jenen für Lehrbeauftragte, mit Ausnahme der spezifisch für Mitarbeitende mit Anstellung auf bestimmte Zeit geltenden Bestimmungen.

Art. 38

Probezeit 1 Bei einer Anstellung bestimmte oder unbestimmte Zeit von mehr als einem Jahr beträgt die Probezeit: a) zwölf Monate für die Mitglieder des Lehrkörpers und die pädagogischen Fachberater; b) sechs Monate für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals. 2 Bei einer Anstellung auf bestimmte Zeit von einem Jahr oder weniger beträgt die Probezeit drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, der Leistung oder dem Arbeitsverhalten des Mitarbeitenden gibt, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern. 3 Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen, wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert. 4 Nach Ablauf der Probezeit organisieren die Direktion beziehungsweise ihre Anstellungsbehörde und die betroffenen Verantwortlichen mit dem jeweiligen Mitarbeitenden ein Kompetenzbeurteilungsgespräch.

Art. 39

Erhöhung des Beschäftigungsgrades 1 Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Mitarbeitenden nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.

Art. 40

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades 1 Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation dies zulässt und vorbehaltlich Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, auf Gesuch des Mitarbeitenden oder im gegenseitigen Einvernehmen, den Beschäftigungsgrad desselben herabsetzen.

← Find another law