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Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis

Valais · 419.200 · ordinance

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Dienstverhältnisse
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89

89 provisions

Art. 41

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Adoption 1 Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent. 2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend gemacht werden. 3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von zwölf Monaten. 4 Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeitenden festlegen, die von der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen sind. 5 Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad weniger als 60 Prozent genehmigen. 5 Ende des Dienstverhältnisses

Art. 42

Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung 1 Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung: a) am Ende des laufenden Monats, in dem der Mitarbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht; das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs verlängert werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausführungsbestimmungen festlegt; b) beim Tod des Mitarbeitenden; c) drei Monate nach dem Verschwinden eines Mitarbeitenden, der sich in Todesgefahr befindet oder keine Nachricht über seinen Verbleib hinterlassen hat; d) nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Verlängerung der Anstellung.

Art. 43

Kündigung während der Probezeit 1 Während der Probezeit kann die Kündigung des Dienstverhältnisses von beiden Seiten auf Entscheidung der Anstellungsbehörde beziehungsweise mittels schriftlicher Mitteilung des Mitarbeitenden nur unter folgenden Bedingungen erfolgen: a) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Verwaltungsjahres für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr angestellte Mitglieder des Lehrkörpers und pädagogische Fachberater; b) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats für auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr angestellte Mitglieder des administrativen und technischen Personals und für Mitarbeitende mit einer befristeten Anstellung von einem Jahr oder weniger. 2 Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.

Art. 44

Ordentliche Kündigung durch einen auf unbestimmte Zeit angestellten Mitarbeitenden 1 Nach der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit angestellter Mitarbeitender seine Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung folgender Kündigungsfrist einreichen: a) sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme des Mittelbaus; b) drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittelbaus mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals; c) fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjahres für pädagogische Fachberater. 2 Unter Wahrung derselben Frist hat ein Mitarbeitender nach Eintritt des Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, in den Ruhestand zu treten. Die durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten gelten sinngemäss.

Art. 45

Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde 1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines auf unestimmte Zeit angestellten Mitarbeitenden aus objektiven Gründen durch eine innerhalb folgender Fristen eröffnete Verfügung komplett oder teilweise kündigen: a) sechs Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Lehrkörpers mit Ausnahme des Mittelbaus; b) drei Monate auf das Ende eines Monats für die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen Personals; c) fünf Monate (letzte Frist: 31. März) auf das Ende des Verwaltungsjahres für pädagogische Fachberater. 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Arbeitsverhalten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen; c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Verordnung oder Anstellungsverfügung. 3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten bis dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert.

Art. 46

Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Anstellungsbehörde infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit 1 Die Bestimmungen des kGPers gelten sinngemäss.

Art. 47

Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche AHV-Alter hinaus 1 Sofern die Erfordernisse der Institution nicht dagegen sprechen, kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Mitarbeitenden, der das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, auf Anfrage ganz oder teilweise verlängern, wenn er darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: a) der Mitarbeitende erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und gibt sowohl in Bezug auf die Leistungen als auch hinsichtlich des Arbeitsverhaltens volle Zufriedenheit, und b) gegen den Mitarbeitenden darf während der letzten 5 Jahre keine administrative Massnahme verhängt worden sein, und c) der Mitarbeitende muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechenden Pflichten gemäss Artikel 55 dieser Verordnung erfüllen. 2 Der Mitarbeitende muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters beziehungsweise sechs Monate vor jeder weiteren Verlängerung um die Verlängerung ersuchen. 3 Die Verlängerung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Auf begründetes Gesuch des Mitarbeitenden können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden. 4 Der Anstellungsstatus zum Zeitpunkt der Annahme der Verlängerung ist auf die in den voranstehenden Absätzen genannten Verlängerungen anwendbar. 5 Die Anstellungsbehörde und das Mitglied des Lehrkörpers, welches das gesetzliche AHV-Alter während des Verwaltungsjahres erreicht hat, können vereinbaren, das Dienstverhältnis bis zum Ende des Verwaltungsjahres fortzusetzen. Das Gesuch muss grundsätzlich zu Beginn des Verwaltungsjahres, spätestens jedoch drei Monate vor dem Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters vorliegen.

Art. 48

Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungsbehörde 1 Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeitenden, der das 62. Lebensjahr vollendet hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen: a) Mängel bei den Leistungen und/oder beim Arbeitsverhalten, oder b) ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion gehörende Aufgaben zu erfüllen, oder c) fehlende Motivation, oder d) Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder e) Weigerung, an obligatorischen Schulungen teilzunehmen, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder f) Aufhebung oder Änderung der Stelle.

Art. 49

Aufhebung oder Änderung der Stelle 1 Wird eine Stelle aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung und seiner Eignung entspricht. 2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitarbeitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. 3 Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt. 4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, dessen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht. 5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Mitarbeitende das Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitarbeitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat. 6 Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit erstellt die Anstellungsbehörde nach Verhandlungen mit den anerkannten Sozialpartnern einen Sozialplan mit angemessenen finanziellen Begleitmassnahmen.

Art. 50

Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis jederzeit auflösen. 2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 3 Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle der administrativen Massnahme angewandt werden.

Art. 51

Befreiung von der Arbeitspflicht 1 Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern. 2 Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht werden der Feriensaldo und eventuelle Überstunden gestrichen.

Art. 52

Kündigung einer Anstellung auf bestimmte Zeit 1 Die Anstellung auf bestimmte Zeit kann vor ihrem Ablauf im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gekündigt werden.

Art. 53

Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung 1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Mitarbeitende wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren. 2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Mitarbeitende Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Mitarbeitende seine Wiedereingliederung verweigert. 3 Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der betreffenden Skala (vgl. Beilage) festgelegt.

Art. 54

Spezifische Bedingungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses eines pädagogischen Fachberaters 1 Die Tätigkeit eines pädagogischen Fachberaters ist an einen Leistungsauftrag gebunden und kann hinsichtlich Dauer oder Beschäftigungsgrad variieren. 2 Der pädagogische Fachberater untersteht den in Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) festgehaltenen Bedingungen. 6 Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 55

Allgemeine Pflichten 1 Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Er erfüllt seine Arbeit im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Er arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit. Er nimmt aktiv am partizipativen Prozess der PH-VS teil. 2 Der Mitarbeitende handelt unter allen Umständen professionell und gemäss den Interessen der PH-VS, in Beachtung der geltenden Normen, der im Rahmen des Leistungsauftrags übertragenen Aufgaben und der Zielsetzungen. 3 Der Mitarbeitende trägt die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflichten persönlich und beachtet dabei das Qualitätssicherungssystem. 4 Der Mitarbeitende ist für seine persönliche Weiterbildung verantwortlich. 5 Das Unterrichtspersonal ist unter Einhaltung der Lehrpläne des jeweiligen Studiengangs für die Aktualisierung des ihm anvertrauten Unterrichts verantwortlich. 6 Die Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.

Art. 56

Arbeitsverhalten und Benehmung 1 Der Mitarbeitende muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion vertraglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Vorbehaltlich der Bestimmungen bezüglich Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten und öffentlichen Ämtern sind Tätigkeiten, die nichts mit der Institution zu tun haben, nicht zulässig. 2 Der Mitarbeitende darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen. 3 Die Direktion erlässt Richtlinien zur Nutzung der Informatikmittel und der Telefonie, insbesondere Nutzungsbedingungen und Überwachungsmassnahmen. 4 Der Mitarbeitende achtet darauf, dass sein Arbeitsverhalten und seine Kleidung seiner Tätigkeit entsprechend angemessen sind.

Art. 57

Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen. 2 Der Mitarbeitende darf sich vor Gericht über Wahrnehmungen, die er in Ausübung seiner Funktion festgestellt hat, nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Direktion bzw. der Anstellungsbehörde für die Direktion äussern. Diese Ermächtigung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich. 3 Stellt ein Mitarbeitender eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die von Amtes wegen verfolgt wird, meldet er dies unverzüglich der Direktion beziehungsweise seiner Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

Art. 58

Anwesenheit am Arbeitsort 1 Die Mitarbeitenden müssen für sämtliche Tätigkeiten, welche dies erfordern, an ihrem Arbeitsort anwesend sein. 2 Muss ein Mitarbeitender seine Arbeit verlassen, hat er den betroffenen Verantwortlichen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. 3 In einem internen Reglement werden folgende Modalitäten festgelegt: a) Anwesenheit am Arbeitsort; b) administrative Schliessung der PH-VS; c) Kompensation der Arbeitszeit.

Art. 59

Planung der Arbeitszeit 1 Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben des Unterrichtspersonals und der pädagogischen Fachberater eingesetzte Zeit wird mindestens einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeigneten Tools individuell geplant.

Art. 60

Zuwendungen Dritter 1 Unter Vorbehalt von vereinbarten Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Beteiligungen an Besoldungen, die von eidgenössischen bzw. kantonalen Instanzen oder von Dritten geleistet werden, der PH-VS zu. Dasselbe gilt für Vergütungen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erhobenen Gebühren.

Art. 61

Geschenke oder andere Vorteile 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Situation geschieht.

Art. 62

Gemeinnützige Tätigkeit, Unterstützung von Wirtschaft, Gemeinwesen und wissenschaftlichen Institutionen 1 Die PH-VS fördert die Erhaltung und Entwicklung der Fachkompetenz ihres Personals in verschiedenen Formen, beispielsweise indem sie ihre Mitarbeitenden dazu ermutigt, sich im regionalen, insbesondere pädagogischen und wirtschaftlichen Umfeld zu engagieren, sofern dieses Engagement ihr keinen Schade zufügt.

Art. 63

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen sämtlicher Mitarbeitender müssen von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. 2 Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird. 3 Die Anstellungsbehörde kann falls nötig je nach Art der ausgeübten Nebenbeschäftigung eine Anpassung des Beschäftigungsgrads des Mitarbeitenden verlangen. 4 Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.

Art. 64

Öffentliches Amt 1 Jeder wahlfähige Mitarbeitende kann für ein öffentliches Amt kandidieren. 2 Der Mitarbeitende, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss die Anstellungsbehörde schriftlich darüber informieren. Diese nimmt davon Kenntnis, informiert den Mitarbeitenden über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die entsprechenden Konsequenzen aufmerksam. 3 Der gewählte Mitarbeitende muss die Anstellungsbehörde über seine Wahl und deren Annahme unterrichten. 4 Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich die notwendigen Massnahmen aufgrund einer allfälligen rechtlichen Unvereinbarkeit.

Art. 65

Nachhaltige Entwicklung 1 Die Mitarbeitenden legen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere des Umweltschutzes, ein verantwortungsbewusstes Verhalten an den Tag.

Art. 66

Ärztliche Untersuchung 1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. 2 Die Anstellungsbehörde kann verlangen, dass der Mitarbeitende sich bei der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, falls ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine solche Massnahme kann insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Verdacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unangebrachtem Arbeitsverhalten getroffen werden. 3 Die Weigerung des Mitarbeitenden, sich bei der Anstellung oder später einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann einen Grund für eine sofortige Auflösung der Anstellung darstellen. 4 Der arbeitsunfähige Mitarbeitende, dessen Lohnanspruch bald zu Ende geht, muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der PKWAL unterziehen. 5 Die PH-VS arbeitet hinsichtlich der frühzeitigen Erkennung möglicher gesundheitlicher Probleme ihrer Mitarbeitenden eng mit der IV zusammen, um dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.

Art. 67

Anstellungsbedingungen 1 Die Anstellungsbehörde kann Richtlinien zu einer ergänzenden Überprüfung und/oder einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GI- DA) Rechnung tragen. 2 Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksichtigt. 3 Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden dem Bewerber mitgeteilt. 4 Die Anstellungsbehörde kann nach der Anstellung vom Mitarbeitenden jederzeit den Nachweis verlangen, dass er die Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion immer noch erfüllt. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen, kann andere administrative Massnahmen gemäss Gesetzgebung nach sich ziehen.

Art. 68

Information bei Strafverfolgung 1 Ein Mitarbeitender, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Direktion darüber in Kenntnis zu setzen. 7 Folgen der Dienstpflichtverletzung

Art. 69

Grundsatz der disziplinarischen Verantwortlichkeit 1 Der Mitarbeitende, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, ist für sein Handeln haftbar. 2 Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das aufgrund derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. 3 Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnahmen.

Art. 70

Administrative Massnahmen 1 Die Bestimmungen des GPOS gelten sinngemäss für den Lehrkörper und die pädagogischen Fachberater. 2 Die Bestimmungen des kGPers gelten sinngemäss für das administrative und technische Personal. 3 Mittels vorsorglicher Massnahmen kann die Anstellungsbehörde einen Mitarbeitenden, gegen den eine administrative und/oder strafrechtliche Untersuchung hängig ist, während deren Dauer suspendieren.

Art. 71

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Strafgesetzgebung, insbesondere des Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.

Art. 72

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden wird sinngemäss durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt. 2 Die PH-VS haftet primär gegenüber dem Geschädigten. 3 Der PH-VS steht gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf den Urheber des Schadens zu. 4 Mitarbeitende, welche die PH-VS direkt geschädigt haben, übernehmen dieser gegenüber gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger die primäre Haftung. 8 Rechte der Mitarbeitenden

Art. 73

Arbeitsort 1 Jedem Mitarbeitenden wird ein Arbeitsort zugeteilt, der auf dem Anstellungsentscheid aufgeführt ist. 2 Der Arbeitsort kann durch eine ergänzende Verfügung der Anstellungsbehörde abgeändert werden. 3 Falls es die Tätigkeit verlangt, können einem Mitarbeitenden mehrere Arbeitsorte zugeteilt werden.

Art. 74

Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz 1 Die PH-VS schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden. 2 In diesem Rahmen: a) unternimmt sie alle notwendigen Schritte, um Diskriminierung zwischen den Mitarbeitenden zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Geschlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, vor allem die sexuelle Ausrichtung; b) trifft sie alle notwendigen Massnahmen für den Schutz von Mitarbeitenden, die in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerechtfertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Persönlichkeit konfrontiert werden; c) unterstützt sie falls nötig Mitarbeitende, welche die Pflicht haben, eventuelle Straftaten, die von Amtes wegen geahndet werden, zur Anzeige zu bringen; d) trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten; e) stellt sie den Mitarbeitenden Rechtsschutz zur Verfügung; f) bietet sie den Mitarbeitenden Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an. 3 Der Mitarbeitende, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere Angestellte der PH-VS wurde, hat auf seinen Wunsch Parteistellung im Disziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs. 4 Die Anstellungsbehörde kann einem Mitarbeitenden Rechtsbeistand gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde: a) im Zivilrecht, wenn er diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage gegen die PH-VS als Nebenintervenient auftritt; b) im Strafrecht, wenn er aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in der Ausübung seiner Funktion als Kläger auftritt oder wenn er als Angeklagter einer Streitsache im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion auftritt. 5 Die Direktion erlässt Richtlinien zum Rechtsbeistand.

Art. 75

Schutz der Gesundheit und Sicherheit 1 Die PH-VS sieht die personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel vor, die notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Vorbeugung von Berufsrisiken (Krankheiten und Berufsunfälle) umzusetzen. 2 Diese Massnahmen zielen darauf ab, Gefahren zu beseitigen und Risiken zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren, einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung sowie die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu gewährleisten. 3 Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die PH-VS mit zweckmässigen, internen und externen Kompetenzen aus (z. B. in den Bereichen Ergonomie, Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Arbeitsmedizin). 4 Die Direktion erlässt die nötigen Bestimmungen.

Art. 76

Gesundheitsscheck 1 Im Sinne eines Gesundheitsschecks wird jedem Mitarbeitenden, der PK- WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken ausbezahlt, unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades. Dieser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt und zum Schutz der Gesundheit dar. Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar. 2 Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der Mitarbeitende Geburtstag hat, ausbezahlt. 3 Die Direktion legt die Anwendungsmodalitäten fest.

Art. 77

Unterstützungsorgan 1 Die Direktion stellt ein Organ bereit, das Mitarbeitende in beruflich oder ausserberuflich schwierigen Situationen unterstützt. Es trägt insbesondere aktiv zur Lösung zwischenmenschlicher Konflikte bei. 2 Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Richtlinie festgehalten. 3 Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit des Mitarbeitenden, das heisst, ausserhalb des Arbeitsfeldes, statt.

Art. 78

Recht auf Information 1 Die Direktion informiert ihre Mitarbeitenden regelmässig über die Projekte, Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind. 2 Zur Kommunikation und Information nutzt sie die geeigneten, sachdienlichen Informationskanäle. 3 Die betroffenen Verantwortlichen leiten die Informationen weiter und geben falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen ab. Sie sind insbesondere auch beauftragt, den Mitarbeitenden alle notwendigen und nützlichen Informationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.

Art. 79

Mitwirkungsrecht 1 Die Mitarbeitenden haben das Recht, zu Vorentwürfen für gesetzliche oder reglementarische Grundlagen sowie Entscheiden im Zusammenhang mit dem Personal befragt zu werden. Die Befragung kann in Zusammenarbeit mit der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden, der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften oder den von der PH-VS anerkannten Sozialpartnern organisiert oder von Letzteren durchgeführt werden. 2 Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden trifft sich so oft wie es von der Direktion für notwendig erachtet wird, mindestens jedoch einmal pro Jahr. 3 Die Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften trifft sich regelmässig und trägt zur Entwicklung der PH-VS und ihres Qualitätssystems bei. 4 Die als konstituierende Körperschaften anerkannten Mitarbeiterkategorien sind: a) Unterrichtspersonal; b) pädagogische Fachberater; c) administratives und technisches Personal. 5 In einem internen Reglement werden die Arbeitsweise und die Befugnisse der Delegiertenkonferenz der konstituierenden Körperschaften festgehalten

Art. 80

Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung 1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Personalentwicklungsmassnahmen erlauben: a) die Mitarbeitenden in der Realisierung ihrer aktuellen und zukünftigen Tätigkeiten und Herausforderungen zu unterstützen; b) den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten, Projekt- und Führungsmanagern zu decken; c) den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen; d) das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu fördern; e) die den Mitarbeitenden gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und zu verbessern; f) an der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden teilzuhaben; g) die Zufriedenheit der Mitarbeitenden und die Attraktivität der PH-VS als Arbeitgeber zu fördern. 2 Die Direktion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige persönliche und berufliche Entwicklung. 3 Die Direktion legt die Bestimmungen für die individuelle berufliche Aus- und Weiterbildung auf dem Reglementsweg fest und fördert die persönlichen, fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen des Personals. 4 Die Direktion stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.

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