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Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis

Valais · 419.200 · ordinance

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Dienstverhältnisse
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89

89 provisions

Art. 81

Geistiges Eigentum 1 Das an Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Anstellung an der PH-VS gebundene geistige Eigentum gehört dieser. 2 Die Direktion kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.

Art. 82

Anerkennung der Diensttreue 1 Die PH-VS anerkennt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die Treue ihrer Mitarbeitenden durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen. 2 Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglements- oder Verordnungsweg die Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grundsätzen orientiert.

Art. 83

Chancengleichheit 1 Die PH-VS fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und unterstützt in diesem Sinne angemessene Massnahmen. 2 Die Massnahmen zugunsten der Chancengleichheit bestehen insbesondere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der PH-VS.

Art. 84

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben 1 Die PH-VS unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben durch angemessene Massnahmen. Sie informiert die Mitarbeitenden über die im Rahmen der budgetären und organisatorischen Möglichkeiten angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg fest. 2 Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte: a) die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen; b) den bezahlten und unbezahlten Urlaub; c) die privaten erzieherischen Aufgaben; d) die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung; e) die Unterstützung der Mitarbeitenden in Notfallsituationen ihrer Kinder oder Angehörigen; f) die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.

Art. 85

Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch 1 Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Arbeitsverhalten verlangen. 2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden kann das Zeugnis nur über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben. 3 Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den betroffenen Verantwortlichen beim Austrittsgespräch übergeben. 4 Die Direktion erlässt Bestimmungen zu einer standardisierten Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsgesprächen.

Art. 86

Wohnort 1 Der Mitarbeitende ist frei, seinen Wohnort dort zu wählen, wo es ihm beliebt. 2 Der Mitarbeitende muss unabhängig von seinem Wohnort sämtliche beruflichen Aufgaben erfüllen und gewährleisten, dass ein reibungsloser institutioneller Betrieb möglich ist.

Art. 87

Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtungen 1 Die Versicherung für die Altersleistungen beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf den 21. Geburtstag folgt. 2 Die Aufnahmepflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des Grundreglements der PKWAL. 9 Rechtsmittel

Art. 88

Beschwerdeinstanzen 1 Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 2 Gegen Entscheide des Staatsrates, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 89

Hängige Verfahren 1 Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Übertritt der Mitarbeitenden 1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem bisherigen Recht aufgehoben wurden. Art. T1-2 Übergangsmassnahmen 1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen war und bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die Pädagogische Hochschule Wallis weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB). * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-095 01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-095 Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

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