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Reglement über den Fonds zur allgemeinen Förderung von Kultur und Sport

Luzern (city) · 3.5.1.1.3 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck, Fondseinlage und deren Verwendung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Beiträge
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Organisation
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Schlussbestimmung
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 I. Zweck, Fondseinlage und deren Verwendung

Zweck Der Fonds dient der allgemeinen finanziellen Unterstützung von Kultur und Sport.

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Art. 2

Fondseinlage 1 Die Fondseinlage beträgt 70 % der Billettsteuererträge von billettsteuerpflichtigen Veranstaltungen, die ab dem 1. Januar 1992 stattfinden. 2 Erreicht die Fondseinlage gemäss Abs. 1 die Höhe von 1,9 Mio. Franken nicht, wird die Differenz zu Lasten der allgemeinen Rechnung ausgeglichen. 3 Die Mindest-Fondseinlage gemäss Abs. 2 wird jährlich an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst.

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Art. 3

2 Verwendung der Gelder 1 Die zur Verfügung stehenden Mittel dienen insbesondere dazu, die Leistungsfähigkeit und die Tätigkeit von Institutionen der Kultur und des Sportes mit einem Beitrag zu fördern. 2 3 3 Der Stadtrat kann mit Genehmigung des Grossen Stadtrates über jährliche Beiträge zu Lasten des Fonds zur allgemeinen Förderung von Kultur und Sport Subventionsverträge abschliessen. 2 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012. 3 Aufgehoben durch Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012.

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Art. 4

4 Aufteilung Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:  2/3 für Beiträge im Bereich Kultur;  1/3 für Beiträge im Bereich Sport.

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Art. 5 II. Beiträge

Beitragsvoraussetzungen Die Gewährung von Beiträgen setzt grundsätzlich voraus,  dass der Gesuchsteller in der Stadt Luzern wohnhaft ist beziehungsweise seinen Sitz in der Stadt Luzern hat oder seine Tätigkeit einen Bezug zur Stadt Luzern aufweist,  dass die Gesamtfinanzierung zu einem angemessenen Teil aus anderen Mitteln gesichert ist,  den Nachweis einer kulturellen oder sportlichen Tätigkeit in der Stadt Luzern.

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Art. 6

5 Beitragskriterien 1 Für die Gewährung von Beiträgen gelten die allgemeinen Beitragsvoraussetzungen, insbesondere des Finanzbedarfs, des öffentlichen Interesses der Bevölkerung der Stadt Luzern, der besonderen Förderungswürdigkeit und der Subsidiarität. 2–3 6 4 In der Regel werden keine Beiträge gewährt an  Institutionen, die aufgrund des für die Mitgliedschaft erforderlichen finanziellen Aufwandes nicht allgemein zugänglich sind,  Institutionen der öffentlichen Hand, 4 Fassung gemäss Änderung vom 13. April 2000, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2000. 5 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012. 6 Aufgehoben durch Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012.  Gesuchsteller, die aufgrund ihrer Herkunft oder Tätigkeit eine engere Beziehung zu einer Dachorganisation haben; vorbehalten bleibt ein Ergänzungsbeitrag zum Grundbeitrag der übergeordneten Organisation.

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Art. 7

Beitragsanspruch Über die Beiträge wird jährlich neu entschieden.

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Art. 8

Beitragsbemessung 1 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Leistungsausweis über die Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich und nach den Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 1. 2 Die Summe aller Beiträge darf das Fondsvermögen nicht übersteigen.

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Art. 9

Formelle Erfordernisse 1 Institutionen, die bereits in den vorangehenden Jahren mit einem Jahresbeitrag unterstützt worden sind, haben der Finanzdirektion jährlich bis spätestens Ende März einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung einzureichen. Diese leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Fachdirektion weiter, welche in Absprache mit der Finanzdirektion Antrag stellt. 2 Neue Beitragsgesuche oder Gesuche um eine Beitragserhöhung für das folgende Jahr sind schriftlich und begründet bis Ende März der Finanzdirektion einzureichen. Diese leitet das Gesuch zur Prüfung an die Fachdirektion weiter, welche in Absprache mit der Finanzdirektion Antrag stellt.

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Art. 10

Koordination Bei der Prüfung der Gesuche können Fachkommissionen aus den Bereichen Sport und Kultur zugezogen werden.

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Art. 11 III. Organisation

7 Beiträge Der Grosse Stadtrat beschliesst als Bestandteil des Voranschlags die Beiträge, soweit Subventionsverträge nach Art. 3 Abs. 3 keine andere Regelung vorsehen. Über Gesuche, die begründet nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, entscheidet der Stadtrat im Rahmen der noch vorhandenen Fondsmittel.

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Art. 12

8 Rechnungswesen Die Auszahlung der Beiträge und die Abrechnung über den Fonds erfolgen durch die Stadtbuchhaltung. Die Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 15. Juni 2000 9 finden sinngemäss Anwendung.

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Art. 13

10 Aufsicht Die Fondsabrechnung über die Beiträge ist mit der Jahresrechnung der Stadt Luzern dem Grossen Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Art. 14 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.11 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.12 7 Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2012, in Kraft seit 1. August 2012. 8 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012. 9 städt. Rechtssammlung 9.1.1.1.1 10 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012. 11 Die Referendumsfrist ist am 4. September 1991 unbenützt abgelaufen. 12 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. September 1991.

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Art. 15

13 Luzern, 27. Juni 1991 Namens des Grossen Stadtrates Jules Hunkeler Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 13 Aufgehoben durch Änderung vom 13. April 2000, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2000. Tabelle der Änderungen des Reglements über den Fonds zur allgemeinen Förderung von Kultur und Sport vom 27. Juni 1991 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 9/00 13.4.00 22.4.00 Art. 15 Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 11, Art. 13 aufgehoben geändert 1.1.00 2. B+A 5/11 9.6.11 18.6.11 Art. 3, Art. 6, Art. 11, Art. 12, Art. 13 geändert 1.1.12 3. B+A 10/12 24.5.12 2.6.12 Art. 11 geändert 1.8.12

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