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Verordnung über den Fonds für die Wohnraumentwicklung der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 4500.0 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Wohnraumentwicklungs-Fonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit folgenden, die Wohnraumentwicklung der Stadt Schaffhausen unterstützenden Zielsetzungen: a) Die zielgerichtete Verwendung der Erträge aus Devestitionen wie z.B. Landverkäufe für Investitionen in die Infrastruktur und für Aufwertungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Wohnraumentwicklung der Stadt Schaffhausen (gestützt auf die Orientierungsvorlage des Stadtrates vom 6. Juli 2010); b) transparente Darstellung über den Finanzierungsstand des Gesamtkonzepts "Wohnraumentwicklung Schaffhausen".

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Art. 2

1 Der Fonds wird geäufnet in Abweichung vom Beschluss der Einwohnergemeinde über einen Rahmenkredit für Land- und Liegenschaftenerwerb vom 15. März 19984 durch Erträge aus allfälligen Verkäufen und aus Baurechtszinsen von Grundstücken, die Bestandteil des Projektes Wohnraumentwicklung Schaffhausen sind. 1 RSS 100.1 2 SHR 611.100 3 SHR 120.100 4 RSS 1050.7 Zweck Äufnung, Verzinsung Wohnraumentwicklungs-Fonds 4500.0 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 2 Dem Fonds werden in Abweichung zum Erschliessungsreservefonds vom 21. Juni 19945 ferner Erträge aus der allfälligen teilweisen Abschöpfung von Mehrwerten, welche durch raumplanerische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt Wohnraumentwicklung entstehen und vertraglich festgehalten wurden, zugewiesen. 3 Dem Fonds können vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden. 4 Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar des jeweiligen Jahres gilt.

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Art. 3

1 Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. 2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.

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Art. 4

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Wohnraumentwicklungs-Fonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Rechnung jährlich Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann. Ein allfälliges Restguthaben wird dem "Rahmenkredit für Land-. und Liegenschaftenerwerb" gutgeschrieben.

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Art. 7

1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung in der Volksabstimmung in Kraft. 1) 2 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen. 5 RSS 315.1 Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten Wohnraumentwicklungs-Fonds 4500.0 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Fussnoten: 1) Beschluss des Grossen Stadtrates vom 18. September 2012, angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013

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