Open at the publisher →
In force since 2013-03-03, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 6795b6f1a2c49cbe795e7f571df1a995adec16eb9bb063d18f7fd7a3458a9eab
7 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Wohnraumentwicklungs-Fonds" besteht
eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit
folgenden, die Wohnraumentwicklung der Stadt Schaffhausen unterstützenden Zielsetzungen:
a) Die zielgerichtete Verwendung der Erträge aus Devestitionen
wie z.B. Landverkäufe für Investitionen in die Infrastruktur und
für Aufwertungsmassnahmen im Zusammenhang mit der
Wohnraumentwicklung der Stadt Schaffhausen (gestützt auf die
Orientierungsvorlage des Stadtrates vom 6. Juli 2010);
b) transparente Darstellung über den Finanzierungsstand des Gesamtkonzepts "Wohnraumentwicklung Schaffhausen".
Propose a changeArt. 2
1 Der Fonds wird geäufnet in Abweichung vom Beschluss der Einwohnergemeinde über einen Rahmenkredit für Land- und Liegenschaftenerwerb vom 15. März 19984 durch Erträge aus allfälligen
Verkäufen und aus Baurechtszinsen von Grundstücken, die Bestandteil des Projektes Wohnraumentwicklung Schaffhausen sind.
1 RSS 100.1
2 SHR 611.100
3 SHR 120.100
4 RSS 1050.7
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Wohnraumentwicklungs-Fonds 4500.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
2 Dem Fonds werden in Abweichung zum Erschliessungsreservefonds vom 21. Juni 19945 ferner Erträge aus der allfälligen teilweisen Abschöpfung von Mehrwerten, welche durch raumplanerische
Massnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt Wohnraumentwicklung entstehen und vertraglich festgehalten wurden, zugewiesen.
3 Dem Fonds können vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom
Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden.
4 Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der
Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar des jeweiligen
Jahres gilt.
Propose a changeArt. 3
1 Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Propose a changeArt. 4
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Propose a changeArt. 5
1 Die Aufsicht über den Wohnraumentwicklungs-Fonds übt der
Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der
Rechnung jährlich Bericht über die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann. Ein allfälliges Restguthaben wird dem "Rahmenkredit für Land-. und Liegenschaftenerwerb" gutgeschrieben.
Propose a changeArt. 7
1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung in der Volksabstimmung in Kraft. 1)
2 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen.
5 RSS 315.1
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Wohnraumentwicklungs-Fonds 4500.0
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Fussnoten:
1) Beschluss des Grossen Stadtrates vom 18. September 2012,
angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013
Propose a change